§ 5 NPersVG - Bildung von Gruppen
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Je eine Gruppe bilden:
- 1.die Beamtinnen und Beamten,
- 2.die Angestellten,
- 3.die Arbeiterinnen und Arbeiter.
(2) Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Richterinnen und Richter und die dienstordnungsmäßigen Angestellten der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände rechnen zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten. Sind bei den Trägern der Sozialversicherung und ihrer Verbände gleichzeitig Beamtinnen oder Beamte und dienstordnungsmäßige Angestellte beschäftigt, so bilden sie je eine Gruppe für sich; entstehen dadurch mehr als drei Gruppen, so bilden sie zusammen eine Gruppe.
(3) Zur Gruppe der Angestellten gehören die Beschäftigten, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte in der Dienststelle tätig sind oder die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden.
(4) Zur Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter gehören die Beschäftigten, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeiterinnen oder Arbeiter in der Dienststelle tätig sind oder die sich in der Ausbildung zu einem Arbeiterberuf befinden.