Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 24.02.2011, Az.: 1 U 33/10

Grobe Fahrlässigkeit i.R.e. Schadensersatzanspruchs aus § 110 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII ) bei einer Durchführung von Baumfällarbeiten; Offenkundig mangelhafte Einweisung der Geschädigten bei Erteilung eines Auftrages zum Spannen eines Seilzugs zwischen einem Baum und einem Schornstein; Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bei einer nicht ordnungsgemäßen Auswahl, Einweisung und Überwachung von Mitarbeitern

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
24.02.2011
Aktenzeichen
1 U 33/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 15189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2011:0224.1U33.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 26.02.2010 - AZ: 13 O 1173/09

Fundstelle

  • AUR 2011, 372-377

Amtlicher Leitsatz

Zur groben Fahrlässigkeit im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs aus § 110 SGBVII bei der Durchführung von Baumfällarbeiten

In dem Rechtsstreit
...
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2011
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26.02.2010 Az. 13 O 1173/09 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin alle übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, welche der Klägerin wegen des Unfalls vom 28.06.06 der Herren M... H..., geb. ...1978, und F... L..., geb. ...1982, noch entstehen werden.

  3. 3.

    Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten aus übergegangenem Recht Regressansprüche aus einem Unfallereignis vom 28.06.2006 geltend.

2

Die Klägerin ist eine gesetzliche Unfallversicherungsträgerin. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine gemeinnützige Zeitarbeitsfirma und ein Mitgliedsunternehmen der Klägerin. Der Beklagte zu 2) ist seit 1999 als Baustellen und Projektleiter bei der Beklagten zu 1) tätig. Er besitzt einen Meistertitel als Gas und Wasserinstallateur sowie als Heizungsbauer. Ferner hat er einen Lehrgang für Arbeitsschutz auf Baustellen absolviert.

3

Die Beklagte zu 1) war beauftragt worden, nach dem Abriss eines Hauses ein Grundstück in Stadtland, Landkreis Wesermarsch aufzuräumen und dort Bäume zu fällen. Auf dem Grundstück befand sich vom Haus nur noch dessen Schornstein mit einem Teil des Fundaments. Am 28.04.2006 wurden die bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Mitarbeiter F... L... und M... H... vom Beklagten zu 2.) zumindest zur Mithilfe der Baumfällarbeiten eingeteilt. Die Bäume hatten eine Höhe von 8 bis 10 m und einen Durchmesser von 30 cm. Er beauftragte sie, ein Seil zwischen dem jeweiligen Baumstamm und dem Schornstein anzubringen. Dieses Seil sollte mit einem Kettenzug gespannt werden. Die bei der Firma angestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit zog er für diese Aufgabe nicht hinzu. Beide Mitarbeiter hatten zuvor keinerlei Erfahrung im Fällen von Bäumen. Herr L... ist ausgebildeter Tischler, Herr H... ist ausgebildeter Holzarbeiter mit praktischem Abschluss. Beide waren über die Beklagte zu 1) auch als Leiharbeitnehmer im Hafen tätig und haben hierbei auch Lasten angeschlagen. Herr L... ist seit dem 14.03.2006 unbefristet bei der Beklagten zu 1) beschäftigt gewesen. Herr H... hatte einen Zeitarbeitsvertrag.

4

Nach der Erteilung des Auftrages zum Spannen des Seilzuges zwischen dem Baum und dem Schornstein verließ der Beklagte zu 2) das Grundstück, ohne zuvor die Standfestigkeit des Schornsteins überprüft zu haben. Während die beiden Arbeiter das Seil spannten - die näheren Umstände sind streitig - stürzte der Schornstein auf die Zeugen. Hierbei erlitt Herr H... einen Bruch des linken Oberschenkels, beider Beckenknochen und der linken Hüftpfanne. Er ist in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft zu 20% beeinträchtigt. Herr L... ist seitdem aufgrund mehrerer zertrümmerter Rückenwirbel ab dem 6. Rückenwirbel querschnittsgelähmt und dauerhaft erwerbsunfähig.

5

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2) verfüge hinsichtlich der durchgeführten Fällarbeiten nicht über die erforderliche Sachkunde. Die Gefährdung bei den Fällarbeiten und bei der Verwendung des Kettenzuges sei den Geschädigten nicht vor Augen geführt worden. Die Geschädigten hätten zuvor nicht mit einem Kettenzug gearbeitet. Das vom Beklagten zu 2) gewählte Verfahren, wobei durch den Kettenzug das Seil unter Spannung gesetzt werden sollte, um die Fallrichtung des Baumes zu bestimmen, und anschließend der Baum angesägt werden sollte, sei ungeeignet gewesen und verstoße gegen Unfallverhütungsvorschriften. Der Schornstein sei durch die vorherigen Abrissarbeiten instabil und brüchig gewesen, worauf der Geschädigte L... den Beklagten zu 2) auch hingewiesen habe. Dieser habe darauf entgegnet, dass er bereits zuvor auf diese Weise Bäume gefällt habe. Die Geschädigten hätten sodann Probleme gehabt, das Seil mit dem Kettenzug zu spannen. Sie hätten den Beklagten zu 2) daher zweimal angerufen und ihm dies mitgeteilt. Dieser habe entgegnet, dass er keine Zeit habe und dass sie entsprechend seiner Anweisungen fortfahren sollten. Die Geschädigten hätten das Seil dann gespannt, worauf der Schornstein eingestürzt sei.

6

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 890.444,86 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 773.459,82 EUR seit dem 20.02.2009 bis zum Tag vor der Zustellung des Klageerhöhungsschriftsatzes und aus der Klageforderung ab der Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

  2. 2.

    festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, über Ziff. I hinaus ihr alle übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, welche ihr wegen des Unfalls vom 28.06.2006 der Herren M... H... und F... L... noch entstehen werden.

7

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 2) habe in den Jahren 199093 im Garten und Landschaftsbau gleichgelagerte Fällarbeiten erledigt. Danach habe er als Baustellen und Projektleiter vielfach Fällarbeiten der vorliegenden Art durchgeführt.

9

Beim Fällen des Baumes hätte der Schornstein nur als Widerlager dienen sollen. Die Spannung des Kettenzuges hätte nur die Fallrichtung des Baumes beeinflussen sollen. Er habe erklärt, dass das Seil so hoch wie möglich am Baum und so niedrig wie möglich am Schornstein befestigt werden sollte. Alsdann hätten die Wurzeln des Baumes frei gegraben werden sollen. Hierdurch hätte der Baum umstürzen sollen. Die Geschädigten hätten entgegen dieser Anweisung das Seil nicht hoch genug am Baum angebracht und versucht, den Baum durch die bloße Seilspannung umzuwerfen, ohne zuvor die Wurzeln frei zu graben. Daher läge zumindest ein überwiegendes Mitverschulden der Geschädigten vor.

10

Die Klägerin behauptet des Weiteren, es habe lediglich ein Telefonat zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Zeugen L... gegeben. Darin habe der Geschädigte L... lediglich mitgeteilt, dass das Seil zu kurz sei. Der Beklagte zu 2) habe darauf geantwortet, er werde sofort ein längeres Seil zur Baustelle bringen.

11

Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 1) rechtskräftig abgewiesen. Bezüglich des Beklagten zu 2) hat es der Klage allein hinsichtlich des Zahlungsanspruchs dem Grunde nach in vollem Umfang stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten zu 2).

12

Er rügt die Zulässigkeit des Grundurteils. Das Landgericht habe nicht über den Feststellungsantrag entschieden. Ein Grundurteil sei bei einer nicht bezifferten Feststellungsklage nicht möglich. es handele sich um ein unzulässiges Teilurteil. Überdies ist er der Ansicht, das Landgericht habe aufgrund fehlerhafter Beweiswürdigung und falscher Rechtsanwendung zu Unrecht eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2) angenommen. Die Klägerin habe keinen Sachverhalt dargelegt, aus dem man ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 2) ableiten könnte. So sei nicht bewiesen worden, dass der Schornstein instabil und brüchig gewesen sei. Auch hätten die Geschädigten den Baum keinesfalls ansägen sollen. Sie seien vielmehr nur mit dem Abspannen des Seils und dem Ausgraben der Wurzeln betraut gewesen. Er habe die Geschädigten auch insoweit eingewiesen, dass das Seil möglichst weit oben am Baum und möglichst weit unten am Schornstein zu befestigen sei. Keinesfalls sollte der Baum allein durch den Seilzug umgerissen werden. Auch den Kettenzug habe er den Geschädigten erklärt. Es sei nicht geklärt worden, warum der Schornstein einstürzte. Dies sei für den Beklagten zu 2) jedenfalls unvorhersehbar gewesen, da er bereits am Vortag in entsprechender Art Bäume abgesichert habe. Die angewandte Methode sei keine unübliche Arbeitsweise.

13

Bei der Annahme objektiver Fahrlässigkeit hätte das Landgericht zudem auf Umstände abgestellt, die sich überhaupt nicht ausgewirkt hätten. Die Geschädigten seien nicht zum Fällen der Bäume, sondern zu Vorarbeiten eingesetzt worden. Die mangelnde Erfahrung beim Fällen von Bäumen sei daher unbeachtlich. Die Arbeiten seien auch nicht per se gefährlich. Die Geschädigten seien auch nicht generell ungeeignet gewesen, diese Vorarbeiten durchzuführen, zumal es sich bei ihnen um Handwerker handele und einer der beiden im Holzgewerbe tätig gewesen sei. Da er den Geschädigten erklärt habe, wo sie das Seil anzubringen hätten und wie der Kettenzug grundsätzlich funktioniere, sei es objektiv nicht fahrlässig, sie mit diesen untergeordneten Hilfsarbeiten allein zurückzulassen, zumal er alsbald habe zurückkehren wollen.

14

Dass keine statische Überprüfung des Schornsteins stattgefunden habe, stelle keinen objektiv schweren Verstoß dar. Da der Beklagte zu 2) schon tags zuvor Bäume unter Zuhilfenahme des Schornsteins stabilisiert habe, hätte auch subjektiv kein Anlass zu der Annahme bestanden, dass dies am Folgetag nicht funktionieren würde.

15

Schließlich sei entgegen der Ansicht des Landgerichts ein Mitverschulden der Geschädigten von mindestens 50% anzunehmen, da diese entgegen ihrer Arbeitsanweisungen versucht hätten, den Baum allein mittels des Kettenzuges umzuwerfen, ohne zuvor die Wurzeln auszugraben.

16

Der Senat schlug mit Verfügung vom 11.08.2010 den Parteien vor, den von der ersten Instanz nicht entschiedenen Feststellungsantrag in die Berufungsinstanz zu ziehen, um zu einer abschließenden Entscheidung zu kommen. Die Parteivertreter erklärten mit Schriftsatz der Klägerin vom 16.08.2010 und des Beklagten zu 2) vom 18.08.2010 ihr Einverständnis zu diesem Vorgehen.

17

Der Beklagte zu 2) beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Oldenburg - 13 O 1173/09 - vom 19.02.2010 auch die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage abzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    die Berufung zurückzuweisen.

  2. 2.

    festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, über Ziff. I hinaus ihr alle übergangsfähigen

  3. 3.

    Aufwendungen zu ersetzen, welche ihr wegen des Unfalls vom 28.06.2006 der Herren M... H... und F... L... noch entstehen werden.

19

Der Beklagte zu 2) beantragt weiterhin,

bezüglich des vorgenannten Antrags Ziff. 2 die Klage abzuweisen.

20

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

21

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form und fristgerecht eingelegt und fristgemäß begründet worden. Sie ist jedoch nicht begründet.

22

1.

Der Beklagte zu 2) rügt zwar zu Recht, dass ein unzulässiges (nicht als solches bezeichnetes) Teil und Grundurteil vorliegt. Das Landgericht hat gerade kein reines Grundurteil hinsichtlich aller Anträge erlassen. Es fehlt an einer Entscheidung über den Feststellungsantrag. Eine solche Entscheidung kann nicht in der bloßen Feststellung der Haftung dem Grunde nach enthalten sein, da § 304 ZPO seinem Wesen nach grundsätzlich einen bezifferten Anspruch voraussetzt (BGH NJW 2001, 155 [BGH 04.10.2000 - VIII ZR 109/99] m.w.N.) und nicht auf unbezifferte Feststellungsanträge angewendet werden kann. Auch durch eine Auslegung der Urteilsgründe lässt sich keine Entscheidung über den Feststellungsantrag ableiten. Das Landgericht geht auf diesen Anspruch, insbesondere auf die Wahrscheinlichkeit von Zukunftsschäden, nicht ein. Da die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht, darf im Falle objektiver Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, nicht durch Teilurteil entscheiden werden (BGH a.a.O.). Vorliegend ist das Vorliegen grober Fahrlässigkeit auch Anspruchsvoraussetzung für den noch in erster Instanz anhängigen Feststellungsantrag. Insofern könnte es theoretisch zu divergierenden Entscheidungen kommen.

23

Dies führt vorliegend jedoch nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung. Stattdessen hat der Senat mit Einverständnis der Parteien (Bd. II, Bl. 95/96 d.A.) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den noch in der ersten Instanz anhängig gebliebenen Feststellungsantrag an sich zu ziehen und selbst hierüber zu entscheiden. Ein solches Vorgehen ist auch aus Gründen der Prozessökonomie sinnvoll (BGH NJW 1960,339. NJW 1991, 3036. Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. Rdnr. 18) und wird vom Bundesgerichtshof gerade bei der Anfechtung unzulässiger Teilurteile gefordert, um die Gefahr divergierender Entscheidungen zu vermeiden (BGH NJW 1999, 1035 [BGH 12.01.1999 - VI ZR 77/98]. 2001, 78).

24

2.

Das Landgericht hat zu Recht dem Grunde nach einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der übergangsfähigen Aufwendungen, die ihr aufgrund des Unfalls ihrer Mitglieder F... L... und M... H... am 28.06.2006 entstanden sind, aus § 110 Sozialgesetzbuch (SGB) VII bejaht.

25

Nach dieser Vorschrift haben Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern die infolge eines Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden sein. Danach müssen einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sein und es darf das nicht beachtet worden sein, was im gegebenen Fall jedem einleuchtet.

26

a)

Das Landgericht ist dieser Definition folgend zutreffend von einer objektiv groben Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2) ausgegangen.

27

aa)

Beim Fällen von Bäumen handelt es sich um eine gefährliche Tätigkeit. Vorliegend sollten Nadelbäume von 810 m Höhe und 30 cm Durchmesser gefällt werden. Dies stellt keine leichte Arbeit dar, die auch von Ungelernten ohne besondere Kenntnisse ohne Weiteres ausgeführt werden kann. Durch das unkontrollierte Umstürzen eines Baumes können Menschen erheblich verletzt und Sachwerte erheblich beschädigt werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich zudem um eine Methode, die besondere Gefahren birgt. Hierbei wird ein Seil zwischen dem Baum und einem Widerlager mittels eines Kettenzuges gespannt und anschließend die Wurzeln ausgegraben. Die Verseilung soll dazu dienen, dass der Baum in die Zugrichtung fällt, sobald die Wurzeln ausreichend locker sind. Die Spannung muss daher hoch genug sein, damit sich der Baum leicht in Richtung des Widerlagers neigt. Um dies zu erreichen muss das Seil möglichst weit oben am Baum angebracht werden. Nur hier ist der Baum gut biegsam, anders etwa als weiter unten am Stamm. Wird bei dieser Methode das Seil zu weit unten angebracht, könnte eine zu große Spannung aufgebracht werden. Ist das Widerlager ungeeignet, besteht nicht nur das Risiko, dass beim Umfallen des Baumes Schäden entstehen. Vielmehr kann zusätzlich das Widerlager nachgeben, wodurch es ebenfalls zu ganz erheblichen Personen und Sachschäden kommen kann. Ob es sich hierbei um eine anerkannte oder geläufige Methode handelt, ist insofern unerheblich.

28

Diese Gefahr wird noch durch die Verwendung eines Kettenzuges verstärkt. Durch den Kettenzug mit 1,5 toZugkraft können ganz erhebliche Kräfte ausgeübt werden. Für den Bedienenden ist das nicht mit besonderen Anstrengungen verbunden, so dass er - insbesondere wenn er ungeübt bzw. unerfahren ist -leicht zu große Kräfte anwenden kann. Der Kettenzug ist daher in diesem Sinne als besonders gefährliches Werkzeug einzustufen. Ausgehend von dieser besonderen Gefahrenlage ist die Annahme eines objektiv grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten zu 2) nicht zu beanstanden.

29

Soweit der Beklagte meint, die Arbeiten seien objektiv ungefährlich gewesen, weil die Geschädigten nicht mit dem eigentlichen Baumfällen, sondern nur mit Vorbereitungshandlungen betraut gewesen seien, trifft diese Auffassung nicht zu. Es ist unstreitig, dass die Geschädigten zumindest beauftragt waren, Spannung auf die Zugvorrichtung aufzubringen. Allein dies ist aufgrund der vorgenannten Risiken bei Arbeiten mit einem Seilzug bei den hier gegebenen Umständen sowohl in der Beschaffenheit des Schornsteins/Untergrundes als auch in der Person der ausführenden Mitarbeiter objektiv äußerst gefährlich.

30

bb)

Den Beklagten zu 2) trifft zunächst auch aus objektiver Sicht ein Übernahmeverschulden. Das Landgericht führt zu Recht aus, dass der Beklagte zu 2) den Auftrag zum Fällen der Bäume nicht hätte annehmen, ihn jedenfalls aber nicht in eigener Verantwortung ohne Hinzuziehung fachkundiger Personen hätte durchführen dürfen.

31

Aufgrund der geschilderten Gefahren dürfen die vorliegenden Arbeiten nur von Arbeitern durchgeführt werden, die hinreichende Erfahrung im Umgang mit der Seiltechnik haben. Werden diese Arbeiten von Ungelernten ausgeführt, so müssen diese von hinreichend qualifiziertem Personal unterwiesen werden. Der Beklagte zu 2) besaß nicht die erforderliche Qualifikation und Berufserfahrung, um andere in Baumfällarbeiten bzw. deren Vorbereitung mit dem Seilzug zu unterweisen.

32

Die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts sind zutreffend und werden vom Beklagten zu 2) auch nicht angegriffen. Der Beklagte zu 2) ist von Beruf Installateur bzw. Heizungsbauer. Er hat an keinen Fortbildungen oder Schulungen teilgenommen, bei der er in der Arbeit des Baumfällens eingewiesen worden wäre. Auch verfügte er nicht über hinreichende praktische Erfahrung, aufgrund derer er qualifiziert erscheint andere anzuweisen, wie derartige Tätigkeiten zu verrichten sind. Derartige Erfahrungen ergeben sich weder aus der Tätigkeit bei Garten und Landschaftsbauunternehmen in den Semesterferien 199294, noch aus seiner Tätigkeit bei der Beklagten zu 1) oder aus etwaigen Fällarbeiten an den Tagen vor dem Unfall. In den Semesterferien 199294 hat der Beklagte zu 2) nur Hilfstätigkeiten nach Anweisung (Befestigung des Seils am Baum und Freigraben) erfüllt. Er hat diese Arbeiten nicht geleitet. Zudem lag diese Tätigkeit im April 2006, als es zu dem Unfall kam, bereits mehr als elf Jahre zurück. In der Zwischenzeit hat der Beklagte zu 2) keine Bäume mehr mittels der Seiltechnik gefällt. Insbesondere hat er im Rahmen seiner Tätigkeit als Baustellen und Projektleiter der Beklagten zu 1) keine Fällarbeiten der vorliegenden Art durchgeführt. Der vorliegende Auftrag war vielmehr der erste dieser Art, den der Beklagte zu 2) übernommen hat.

33

In den Tagen vor dem Unfall hat der Beklagte zu 2) zwar andere Arbeiter angewiesen, wie sie mit Hilfe des Schornsteins und eines Seiles Bäume "flachzulegen" haben. Hieraus ergibt sich jedoch, wie das Landgericht richtig ausführt, keine hinreichende praktische Erfahrung. Vielmehr hat der Beklagte zu 2) lediglich seine Kenntnisse, die er in den Semesterferien erlernt hat, angewandt, ohne genau zu wissen, inwieweit seine Kenntnisse den heutigen Sicherheitsstandards genügen.

34

cc)

Des Weiteren trifft den Beklagten zu 2) durch die Einteilung der Geschädigten zu den von ihnen verrichteten Arbeiten objektiv auch ein Auswahlverschulden.

35

Beide Geschädigte waren offensichtlich ungeeignet, die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig durchzuführen. Auch die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts werden von der Berufung nicht angegriffen. Bei dem Geschädigten H... handelt es sich um einen Holzarbeiter mit praktischem Abschluss, bei dem Geschädigten L... um einen gelernten Tischler. Die Geschädigten waren bereits über die Beklagte zu 1) im Hafen tätig und haben hierbei auch Lasten angeschlagen. Beide haben aber noch nie mittels der Seiltechnik Bäume gefällt. Auch waren sie nach der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung des Landgerichts im Umgang mit dem Kettenzug nicht vertraut. Nach Auffassung des Senats ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass es sich bei beiden Geschädigten um gering qualifizierte Arbeiter handelt, die durch berufspraktische Erfahrungen für den "ersten Arbeitsmarkt" qualifiziert werden sollten. Zudem ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon auszugehen, dass der Geschädigte H... als ein "HauRuckTyp" bekannt war.

36

Auf Grundlage dieser Feststellungen ist in rechtlicher Hinsicht nichts gegen die Annahme einer groben Fahrlässigkeit bei der Übertragung der Aufgaben einzuwenden. Es handelt sich bei den Geschädigten nicht um Fachleute. Aus dem Umstand, dass beide bereits in holzverarbeitenden Berufen tätig waren, kann nicht auf eine hinreichende Qualifikation für das Fällen von Bäumen mittels der Seiltechnik mit ganz anderen Gefahrenquellen geschlossen werden. Die Tätigkeiten sind in keiner Weise miteinander verwand. Auch aus dem Umstand, dass beide Geschädigte bereits mit dem Sichern von Lasten zu tun hatten, folgt keine hinreichende Qualifikation oder Erfahrung, zumal feststeht, dass die Geschädigten weder bei dieser Tätigkeit noch sonst irgendwann mit einem Kettenzug gearbeitet haben. Da sie weder mit der Technik noch mit dem Werkzeug vertraut waren, konnten die Geschädigten nicht selbständig erkennen, wann ausreichend Zug bzw. Spannung auf dem Seil ist, um lediglich die Fallrichtung zu bestimmen bzw. den Baum zu sichern und ab wann im Gegensatz dazu der Zug zu stark war, so dass die Gefahr besteht, dass auch das Widerlager nachgeben könnte. Hierzu bedarf es Fachkunde und Erfahrung. Sie konnten ohne genaue Anleitung nicht wissen, wie hoch das Seil anzubringen war. Schließlich ist zu beachten, dass es sich bei dem Kettenzug mit 1,5 toZugkraft - wie erwähnt - um ein gefährliches Werkzeug handelt, mit dessen Umgang die Geschädigten nicht vertraut waren. Ein solches Werkzeug darf nur Personen in die Hand gegeben werden, die wissen, wie damit umzugehen ist. Die Geschädigten hätten daher nicht mit der gefährlichen Aufgabe des Abspannens betraut werden dürfen. Jedenfalls durften sie keinesfalls damit betraut werden, die Arbeiten selbständig und ohne Aufsicht auszuführen. Gerade letzteres ist vorliegend jedoch geschehen.

37

Die Einwendungen der Berufung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung des Falls. Die Berufung führt an, dass die Geschädigten nicht damit betraut waren, den Baum anzusägen. Ihnen sei keine Säge anvertraut worden. Vielmehr sollten die Geschädigten Vorbereitungsmaßnahmen treffen. Insbesondere seien die Geschädigten nicht damit betraut worden, den Baum durch die bloße Spannung des Kettenzuges umzuziehen. Darauf kommt es aber auch nicht an. Das Landgericht knüpft zutreffend vielmehr den Fahrlässigkeitsvorwurf daran an, dass die Geschädigten keine Erfahrungen mit der Seiltechnik und im Umgang mit dem Kettenzug hatten. Allein der Umstand, dass unerfahrene Arbeiter mit einer derart gefährlichen Arbeit und dem Umgang mit einem unbekannten gefährlichen Werkzeug betraut wurden, ist für den Vorwurf des Auswahlverschuldens maßgeblich.

38

Auch ist das Landgericht entgegen der Auffassung der Berufung in seinem Urteil nicht davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2) die Geschädigten angewiesen habe, den Baum durch die Spannung des Seils zu fällen, ohne zuvor die Wurzeln ausgegraben zu haben. Allein entscheidend ist bereits, dass die Geschädigten - unstreitig - angewiesen wurden, das Seil auf "Spannung" bzw. "Zug" zu bringen. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit knüpft gerade an diese Anweisung an. Dabei hat der Beklagte zu 2) in seiner Anhörung sogar selbst ausgeführt, dass auf die Verseilung Zug ausgeübt werden sollte, so dass sich der Baum leicht neigt. Allein dies ist ausreichend, um bei Vorliegen der übrigen hier angeführten Umstände eine grobe Fahrlässigkeit festzustellen.

39

dd)

Schließlich ist auch die Annahme objektiv grober Fahrlässigkeit bei der Durchführung der Arbeiten, insbesondere hinsichtlich der Einweisung und Überwachung der Geschädigten, nicht zu beanstanden.

40

Zunächst war bereits die Einweisung der Geschädigten offenkundig mangelhaft. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, hat der Beklagte zu 2) den Geschädigten erklärt, dass sich das zu verwendende Material im Schuppen befunden habe. Es lag den Geschädigten bei der Einweisung also nicht vor. Vielmehr haben sie es erst später, als der Beklagte zu 2) das Grundstück bereits verlassen hatte, geholt. Bei der Einweisung habe er ihnen erklärt, dass sie das eine Ende des Seils am Baum und das andere am Schornstein befestigen und es anschließend mittels des Kettenzuges auf Spannung bzw. Zug bringen sollten. Der Beklagte zu 2) erkundigte sich weder, ob die Geschädigten schon einmal mit einem Kettenzug gearbeitet haben, noch vergewisserte er sich, ob beide verstanden haben, wann Zug auf dem Seil ist. Diese Feststellungen rechtfertigen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Wer nicht entsprechend ausgebildete Arbeiter mit einer derart gefährlichen Tätigkeit betraut, muss diese sorgsam einweisen. Es mag sein, dass der Beklagte zu 2) den Geschädigten erklärt haben mag, wie der Kettenzug grundsätzlich funktioniert. Die Einweisung war jedoch schon deshalb nicht ausreichend, weil die Geschädigten den Kettenzug bei der Einweisung nicht vor Augen hatten. Dies wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil es sich - wie bereits erörtert - um ein besonders gefährliches Arbeitsmittel handelte. Hierauf könnte allenfalls verzichtet werden, wenn die einzuweisenden Arbeiter mit den Arbeitsmitteln vertraut sind, also bereits grundsätzlich wissen, wie diese funktionieren, und ihnen insbesondere bekannt ist, worin besondere Gefahren liegen können. Der Beklagte zu 2) hat sich jedoch nicht einmal vergewissert, ob die Geschädigten bereits mit einem Kettenzug gearbeitet haben. Genauso kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) den Geschädigten gesagt hat, sie sollten das Seil möglichst hoch am Baum und möglichst weit unten am Schornstein anbringen. Er hat jedoch gerade nicht darauf hingewiesen, welche Gefahren bei einer naheliegenden Fehlbedienung, also bei einer zu niedrigen Befestigung des Seils oder bei zu hohem Zug entstehen. Vielmehr hat er nach eigenen Angaben erklärt, es solle so viel Spannung auf die Verseilung ausgeübt werden, dass sich der Baum leicht neigt. Hierdurch wurde die Gefahr, dass die unerfahrenen Geschädigten zu starken Zug auf die Verseilung ausübten sogar noch erhöht. Jedenfalls hätte der Beklagte zu 2) überprüfen müssen, ob die Geschädigten seine Anweisungen verstanden haben und ob sie entsprechend seiner Anweisungen vorgingen. Er vergewisserte sich jedoch nicht, ob ihnen klar war, wann genügend Zug auf dem Seil war. Auch blieb er nicht lange genug auf dem Grundstück, um zu erkennen, ob die Geschädigten das Seil tatsächlich hoch genug anbrachten. Stattdessen verließ der Beklagte zu 2) das Grundstück noch vor dem Beginn der Arbeiten.

41

ee)

Zudem hat das Landgericht richtigerweise in der Auswahl des Schornsteins als Widerlager und in der unterlassenen Überprüfung des Schornsteins ein grob fahrlässiges Verhalten gesehen. Der Schornstein war bereits objektiv ungeeignet, um als Widerlager zu dienen. Es handelte sich um einen freistehenden Schornstein. Der Rest des Hauses war bereits abgerissen. Der Schornstein ruhte nur auf einer kleinen Fundamentplatte, die objektiv ersichtlich nicht geeignet war, in horizontaler Ebene wirkende Kräfte aufzunehmen. Zwar hatte der Schornstein ein erhebliches Eigengewicht, es bestand jedoch keine hinreichende Verankerung im Erdreich. Für eine horizontal wirkende Spannung konnte der Schornstein daher offensichtlich nicht als Widerlager dienen, zumal der Beklagte zu 2.) auch keinerlei Überprüfung seiner Eignung als Widerkläger vorgenommen hat.

42

Der Beklagte zu 2) kann sich gerade nicht dadurch entlasten, dass bereits am Vortag erfolgreich Bäume unter Verwendung des Schornsteins abgesichert wurden. Zum einen ändert dies nichts an der Gefahrenlage. Wenn andere Arbeiter am Folgetag größeren Zug auf das Seil und damit auf den Schornstein ausüben, kann dieser dennoch nachgeben, auch wenn am Vortag alles funktioniert hat. Zum anderen ist es gerade weil der Schornstein bereits am Vortag benutzt wurde besonders naheliegend, dass er hierdurch bereits in Mitleidenschaft gezogen wurde und nicht mehr die erforderliche Standsicherheit hatte. Dies hätte der Beklagte zu 2) überprüfen müssen. Die Feststellung, dass keine Überprüfung stattgefunden hat, wird von der Berufung nicht angegriffen.

43

ff)

Ob der Einsturz allein auf der Ungeeignetheit des Schornsteins als Widerlager, auf einer nicht erkannten Instabilität infolge der vorangegangenen Arbeiten oder auf einem naheliegenden Fehlverhalten der Geschädigten, welches der Beklagte zu 2) durch eine ordnungsgemäße Auswahl, Einweisung und Überwachung hätte verhindern können, beruht, ist im Ergebnis irrelevant. All diese Umstände lassen das Verhalten des Beklagten zu 2) jedenfalls in ihrer Gesamtschau objektiv als grob fahrlässig erscheinen. Deshalb ist es auch unerheblich, dass das Landgericht nicht die genaue Ursache des Einsturzes festgestellt hat. Eine außerhalb des konkreten Kausalverlaufs bestehende Ursache (wie z.B. ein Erdbeben oder eine Krafteinleitung von dritter Seite) ist weder ersichtlich noch von Beklagtenseite als theoretische Möglichkeit aufgezeigt werden.

44

b)

Der Beklagte zu 2) hat auch subjektiv grob fahrlässig gehandelt. Auch insofern sind die Ausführungen des Landgerichts zutreffend und halten den Angriffen der Berufung stand.

45

Das Landgericht führt richtig aus, dass die Frage der groben Fahrlässigkeit nach zivilrechtlichen Maßstäben zu beurteilen sei ([...] PKSGB VII § 110 Rdnr. 12). Eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schuldners im Wege des Regresses soll die Ausnahme bleiben. Ein Regress soll nur ausnahmsweise erfolgen, wenn es angesichts eines krassen Fehlverhaltens nicht mehr gerechtfertigt erscheint, die Folgen des Unfalls auf die in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossene Unternehmerschaft abzuwälzen (BGH Urteil v. 12.01.1998 Az. VI ZR 158/87, zitiert nach [...], Rdnr. 9). Daher muss auch eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in§ 276 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2003 Az. 15 U 188/02). Hierbei ist auch auf die Erkenntnis und Handlungsfähigkeit des Schuldners abzustellen (OLG Hamm Urteil v. 20.01.1999 Az. 13 U 84/98, zitiert nach [...], Rdnr. 70).

46

aa)

Das Landgericht stützt seine Argumentation zunächst zutreffend auf die nicht unerhebliche Lebens und Berufserfahrung des Beklagten zu 2), der zum Zeitpunkt des Vorfalls 45 Jahre alt und bereits seit sechseinhalb Jahren als Baustellen und Projektleiter für die Beklagte zu 1) tätig war. Ihm sei bewusst gewesen, dass es sich um Arbeitnehmer handelte, die durch berufspraktische Erfahrungen für den "ersten Arbeitsmarkt" qualifiziert werden sollten. Zudem habe er die Geschädigten persönlich gekannt. Er habe gewusst, dass sie keinerlei Erfahrung im Fällen von Bäumen oder im Umgang mit der Seiltechnik hatten. Über ihre Fähigkeiten im Umgang mit einem Kettenzug habe er sich nicht vergewissert. Auch habe er um die "HauRuckMentalität" des Geschädigten H... gewusst. Schließlich hätte er sich dazu veranlasst sehen müssen, die Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuzuziehen, da er erstmalig einen solchen Auftrag übernahm und ihm nicht bekannt war, ob Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und welche Sicherungsmaßnahmen ggf. vorzunehmen seien.

47

Aufgrund vorstehender Umstände hat der Beklagte zu 2) - wie vom Landgericht zutreffend festgestellt - in besonders evidenter Weise außer Acht gelassen, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Er kannte alle objektiven Umstände, aus denen im vorliegenden Fall die besondere Gefahr des Einsturzes des Schornsteins resultierte. Diese Gefahr war offensichtlich und hätte sich dem Beklagten zu 2) daher regelrecht aufdrängen müssen. So hätte er zunächst erkennen müssen, dass er persönlich nicht hinreichend befähigt war, einen solchen Auftrag zu übernehmen. Der Beklagte zu 2) wusste aufgrund seiner Erfahrungen aus den Semesterferien, dass es sich beim "Flachlegen" von Bäumen mittels der Seiltechnik um eine gefährliche Tätigkeit handelte. Das Widerlager muss geeignet sein, um die auf das Seil ausgeübte Spannung auszuhalten. Die Gefahr, dass ein solch ungeeignetes Widerlager bei einer zu hohen Spannung oder einer zu niedrigen Anbringung des Seils nachgibt und hierdurch Personen und Sachen zu Schaden kommen, hätte er aufgrund seiner Erfahrungen erkennen müssen. Eine solche Gefahr ist offenkundig. Die geschilderte Gefahr wird vorliegend noch durch den Einsatz eines Kettenzuges verstärkt. Hierdurch kann leicht eine starke und damit übermäßige Spannung auf das Seil ausgeübt werden. Auch dies war dem Beklagten zu 2) bekannt, zumindest hätte es sich zwingend aufdrängen müssen. Angesichts dessen ist für jedermann erkennbar, dass solche Arbeiten nur von fachkundigen Personen geleitet werden dürfen, die insbesondere in der Lage sind, die Geeignetheit eines Widerlagers zutreffend zu beurteilen. Der Beklagte zu 2) wusste, dass er zuvor noch nie Arbeiter beim Fällen von Bäumen mittels der Seiltechnik angeleitet hat. Er selbst hat stets nur nach Anweisungen gehandelt, musste also insbesondere nie selbst beurteilen, wann ein Widerlager geeignet ist. Aus diesem Grund hätte er eindeutig erkennen können und müssen, dass er den Auftrag nicht eigenverantwortlich ausführen durfte.

48

bb)

Auch die objektive Ungeeignetheit gerade dieses Schornsteins hätte sich dem Beklagten zu 2) angesichts der äußeren Umstände aufdrängen müssen. Der Schornstein stand völlig frei. Das Haus, zu dem er einst gehörte war bereits vollständig abgerissen. Auch war er nicht durch das Fundament des abgerissenen Hauses mit dem Erdboden verankert, sondern stand auf einem kleinen Restfundament. Die geschilderte Gefahr, dass bei einer falschen Anbringung des Seils oder bei einer zu hohen Spannung statt des Baumes der Schornstein umstürzt, wird durch all diese Umstände erheblich und für jedermann erkennbar verschärft. Allein die Tatsache, dass es bei den Arbeiten am Vortag nicht zu einem Einsturz des Schornsteins kam, führt nicht dazu, dass der Beklagte zu 2) nunmehr von der generellen Eignung des Schornsteins zur Absicherung der Bäume ausgehen durfte. Er hätte in Betracht ziehen müssen, dass die Standfestigkeit des Schornsteins hierdurch gelitten haben könnte oder dass andere Arbeiter durch eine weniger vorsichtige Arbeitsweise den Schornstein stärker beanspruchen könnten. Ein solches Fehlverhalten ist durchaus naheliegend. Jedenfalls hätte er den Schornstein am Vorfallstag genau auf seine aktuelle Standfestigkeit untersuchen müssen.

49

cc)

Der Beklagte zu 2) wusste als langjähriger Baustellen und Projektleiter der Beklagten zu 1), dass bei dieser ein Fachmann für Arbeitssicherheit angestellt war. Es hätte daher nahegelegen, die vorhandene Fachkraft hinzuzuziehen, um die grundsätzlichen Gefahren - insbesondere beim Abspannen - besser einschätzen zu können. Der Beklagte zu 2) hat sich jedoch gegen Absprache mit der Fachkraft entschieden, obwohl er ungelernte und gering qualifizierte Arbeiter zumindest bei den Vorbereitungshandlungen zu den Fällarbeiten mittels eines gefährlichen Werkzeuges einsetzte. Dies Verhalten ist grob fahrlässig.

50

dd)

Auch die Einteilung der Geschädigten zu den fraglichen Arbeiten ist in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig. Der Beklagte zu 2) wusste um die geringe Qualifikation der bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Arbeiter. Auch aus der handwerklichen Vorbildung der Geschädigten durfte er nicht schließen, dass diese geeignet waren, mit dem Kettenzug zu arbeiten. Er wusste, dass beide die Seilzugmethode noch nie angewandt haben. Er vergewisserte sich nicht, ob sie schon einmal mit einem Kettenzug gearbeitet hatten. Dass Arbeiter, die über eine Zeitarbeitsfirma in einem Hafen Lasten gesichert haben, sich im Umgang mit einem Kettenzug beim Baumfällen auskennen, ist keinesfalls selbstverständlich. Zudem wusste der Beklagte zu 2) um die Arbeitseinstellung des Geschädigten H.... Das Landgericht hat hierzu - durch die Berufung nicht angegriffen - festgestellt, dass es sich um einen "HauRuckTypen" handelt, der seine Arbeit gerne nach dem Motto verrichtet "lass uns schnell machen, ich will nach Hause". Der Beklagte zu 2) konnte daher nicht davon ausgehen, dass die Geschädigten die ihnen übertragenen Aufgaben besonders sorgfältig und Bedacht ausführen. Dennoch hat er sie gerade mit der gefährlichen Tätigkeit und dem Umgang mit einem diesen unbekannten Werkzeug betraut.

51

ee)

Da der Beklagte zu 2) um die unzureichende Erfahrung und die Arbeitseinstellung der Geschädigten wusste, hätte er schließlich erkennen müssen, dass er diese sorgfältig einweisen und überwachen musste. Hierzu genügt es nicht, kurz zu erklären, wo sie die Arbeitsgeräte finden und wie das Seil grundsätzlich anzubringen ist. Vielmehr musste er deutlich darauf hinweisen, was passieren kann, wenn man zu starken Zug ausübt oder das Seil zu weit unten am Stamm anbringt. Das Risiko eines solchen Fehlverhalten der Arbeiter war gerade angesichts der mangelnden Erfahrung und des Charakters des Geschädigten H... besonders naheliegend und hätte sich dem Beklagten zu 2) aufdrängen müssen. Neben einer sorgfältigeren Einweisung hätte er diesem Risiko durch eine ausreichende Überwachung entgegenwirken müssen. Stattdessen ließ er die Geschädigten noch vor Beginn der Arbeiten allein auf dem Grundstück zurück. Spätestens als der Geschädigte L... mit dem Beklagten zu 2) telefonisch Kontakt aufnahm und ihm mitteilte, dass sie mit der beauftragten Arbeit nicht ohne weiteres zurecht kämen, hätte der Beklagte zu 2) sich persönlich der Sache annehmen müssen. Aufgrund des eindeutigen Warnsignals, das der Beklagte zu 2) aufgrund des zumindest einen Anrufs erhalten hat, ist sein Verhalten subjektiv schlechthin unentschuldbar.

52

In der Gesamtschau aller vorgenannter Umstände ist festzustellen, dass der Beklagte zu 2.) einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat und er das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem eingeleuchtet hätte. Es liegt daher ein grob fahrlässiges Verhalten vor.

53

c)

Schließlich schließt sich der Senat der Ansicht des Landgerichts auch dahingehend an, dass kein Mitverschulden der Geschädigten im Sinne von § 254 BGB anzunehmen ist.

54

Das Landgericht führt zutreffend aus, dass ein Mitverschulden nicht schon allein deshalb besteht, weil die Geschädigten gefährliche Aufgaben ausgeführt haben, mit denen sie offensichtlich überfordert waren. Beide haben auf die ausdrückliche Weisung ihres Vorgesetzten, des Beklagten zu 2), gehandelt. Sie befanden sich in einer Zwangslage, da sie ihren Arbeitsplatz nicht verlieren wollten. Der Geschädigte H... war befristet bei der Beklagten zu 1) beschäftigt, der Geschädigte L... hatte erst sechs Wochen vor dem Unfall seinen Arbeitsvertrag unterschrieben. Auf Grund ihres noch recht jungen Alters und der geringen Dauer ihrer Beschäftigung war ihnen nicht zuzumuten, sich den Anweisungen des deutlich älteren, erfahreneren und ihnen gegenüber weisungsgebundenen Beklagten zu 2) zu widersetzen. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Es ist grundsätzlich die Aufgabe des Vorgesetzten auf die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften zu achten und für die Sicherheit der Arbeitnehmer zu sorgen. Von den Beschäftigten kann nicht verlangt werden, stets die Arbeit einzustellen, sobald sie ihre Tätigkeit für zu gefährlich halten. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, da zumindest feststeht, dass sich die Geschädigten einmal telefonisch an den Beklagten zu 2) gewandt und ihm gesagt haben, dass sie ein Problem hätten.

55

Das Landgericht führt weiter aus, dass das Verschulden des Beklagten zu 2) selbst dann überwiege, wenn die Geschädigten Fehler gemacht oder gar versucht hätten, entgegen der Anweisungen des Beklagten zu 2) den Baum allein durch die Seilspannung zu Fall zu bringen. Entgegen der Ansicht der Berufung sieht das Landgericht ein solches Fehlverhalten der Geschädigten keinesfalls als feststehend an. Auch ist diese Argumentation nicht widersprüchlich. Im Vordergrund steht eindeutig das Verschulden des Beklagten zu 2). Die Geschädigten waren gering qualifiziert und unerfahren. Von einem der beiden war sogar bekannt, dass er zu schnellen, dafür aber nicht immer sorgfältigen Arbeiten neigte. Vor diesem Hintergrund wäre ein solches Fehlverhalten besonders naheliegend. Der Beklagte zu 2) hätte hiermit rechnen können und müssen. Tatsächlich hat er sich aber nicht ansatzweise vergewissert, ob seine Anweisungen verstanden und eingehalten wurden. Ein Fehlverhalten der Geschädigten könnte allenfalls ein - geringes -Mitverschulden begründen. Dieses würde jedoch hinter dem deutlich überwiegenden Verschulden des Beklagten zu 2) zurücktreten und keine Anspruchskürzung rechtfertigen.

56

d)

Die Frage, ob der Klägerin im Rahmen der Geltendmachung des Anspruchs der Vorwurf eines Ermessensfehlgebrauchs aufgrund der Vorschrift des§ 110 Abs. 2 SGB VII gemacht werden kann, hat der Senat im jetzigen Stadium des Verfahrens nicht zu prüfen. Denn darüber ist nicht schon bei der Entscheidung zum Grund der Haftung zu befinden, sondern erst im Betragsverfahren. Solange sich der Rechtsstreit über den Ersatzanspruch noch im Stadium der Grundentscheidung befindet, besteht regelmäßig noch keine Entscheidungsgrundlage für die Ermessensausübung, weil dafür u.a. die noch unbekannte Höhe des Anspruchs gegen den Schädiger, der durch die Rückerstattung nicht in seiner Existenz bedroht oder vernichtet werden soll, von maßgeblicher Bedeutung ist (so auch OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2006, Aktenzeichen: 9 U 220/05 - bei [...]).

57

3.

Der von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsanspruch ist ebenfalls zulässig und begründet.

58

Das Feststellungsinteresse ist vorliegend zu bejahen. Bei der Verletzung eines absoluten Rechtsgutes ist ein Feststellungsinteresse grundsätzlich bereits dann zu bejahen, wenn die Entstehung eines Schadens - sei es auch nur entfernt - möglich, aber noch nicht vollständig gewiss ist und der Schaden daher noch nicht abschließend beziffert werden kann (BGH NJWRR 1988, 445. NJW 1991, 2707 [BGH 23.04.1991 - X ZR 77/89]). Der Feststellungsanspruch ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH vom 09.01.2007, DAR 2007, 390 [BGH 09.01.2007 - VI ZR 133/06]). Angesichts der Schwere der Verletzungen und der dauerhaften Einschränkung bzw. Aufhebung der Arbeitsunfähigkeit ist hier davon auszugehen, dass auf die Klägerin auch zukünftig weitere Aufwendungen zukommen.

59

Der Feststellungsanspruch ist begründet, da der Beklagte zu 2) nach dem zuvor Gesagten dem Grunde nach für die Folgen des Unfallereignisses vom 28.06.2006 haftet.

60

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.