Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 46 HKGGebiets- und Teilgebietsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Es bestehen die Gebietsbezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".

(2) Die Ärztekammer legt Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen in den Fachrichtungen

  1. 1.
    Konservative Medizin,
  2. 2.
    Operative Medizin,
  3. 3.
    Nervenheilkundliche Medizin,
  4. 4.
    Theoretische Medizin,
  5. 5.
    Ökologie,
  6. 6.
    Methodisch-technische Medizin

und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.

(3) Neben der

  1. 1.
    Gebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" oder
  2. 2.
    der Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "PraktischerArzt"

darf außer den Gebietsbezeichnungen "Öffentliches Gesundheitswesen" oder "Arbeitsmedizin" keine weitere Gebietsbezeichnung geführt werden.