§ 46 HKGGebiets- und Teilgebietsbezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- HKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Es bestehen die Gebietsbezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".
(2) Die Ärztekammer legt Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen in den Fachrichtungen
- 1.Konservative Medizin,
- 2.Operative Medizin,
- 3.Nervenheilkundliche Medizin,
- 4.Theoretische Medizin,
- 5.Ökologie,
- 6.Methodisch-technische Medizin
und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.
(3) Neben der
- 1.Gebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" oder
- 2.der Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "PraktischerArzt"
darf außer den Gebietsbezeichnungen "Öffentliches Gesundheitswesen" oder "Arbeitsmedizin" keine weitere Gebietsbezeichnung geführt werden.