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§ 46 HKG - Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Es bestehen die Gebietsbezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".

(2) Die Ärztekammer legt Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen in den Fachrichtungen

  1. 1.
    Konservative Medizin,
  2. 2.
    Operative Medizin,
  3. 3.
    Nervenheilkundliche Medizin,
  4. 4.
    Theoretische Medizin,
  5. 5.
    Ökologie,
  6. 6.
    Methodisch-technische Medizin

und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.

(3) Neben der

  1. 1.
    Gebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" oder
  2. 2.
    der Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt"

darf außer den Gebietsbezeichnungen "Öffentliches Gesundheitswesen" oder "Arbeitsmedizin" keine weitere Gebietsbezeichnung geführt werden.