§ 19 BbS-VO - Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Wer den Bildungsgang nicht oder nur teilweise besucht hat, kann auf Antrag von der Schulbehörde zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn er die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang erfüllt und darlegt, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die dem Ziel des Bildungsganges entsprechen.
(2) Die Schulbehörde hat einen besonderen Prüfungsausschuss zu bilden, wenn an den Schulen in Niedersachsen eine Abschlussprüfung für den Bildungsgang nicht durchgeführt wird.
(3) Für die schriftliche Prüfung gelten die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler entsprechend.
(4) 1Gegenstand der mündlichen Prüfung sollen sämtliche Unterrichtsinhalte des Bildungsganges sein. 2Gegenstand der praktischen Prüfung sollen die gesamten praktischen Inhalte des Bildungsganges sein. 3Auf die mündliche Prüfung kann in den Bereichen verzichtet werden, die in den anderen Prüfungsteilen mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind.