Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 26.05.2017, Az.: 6 U 1/17

Zulässigkeit der Klage deutscher Anleger gegen die Hellenische Republik wegen der Zwangsumschuldung griechischer Staatsanleihen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
26.05.2017
Aktenzeichen
6 U 1/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 34757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 15.05.2018 - AZ: XI ZR 423/17

Amtlicher Leitsatz

Die deutsche Gerichtsbarkeit ist nicht eröffnet; der Zulässigkeit der Klage steht (1) der Einwand der Staatenimmunität der Beklagten - sowohl hinsichtlich der geltend gemachten vertraglichen Erfüllungsansprüche aus den Staatsanleihen als auch für die hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche (wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung) - entgegen, und ferner (2) sind die deutschen Gerichte auch international und örtlich nicht zuständig.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und befindet sich in der Revision beim BHG.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.12.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Senats sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte - die ... Republik - vertragliche Erfüllungs- und hilfsweise Schadensersatzansprüche aus ... Staatsanleihen geltend, die in der Schuldenkrise ... im März 2012 zwangsweise gegen neue Staatsanleihen mit einem niedrigeren Nennwert getauscht wurden.

Die Beklagte befand sich ab dem Jahre 2009 in einer schweren Schuldenkrise, die Teil einer größeren finanziellen Krise innerhalb und außerhalb der Eurozone war und von der Öffentlichkeit durch Medienberichte wahrgenommen wurde. Im Jahre 2010 und 2011 wurden zwei "Rettungspakete" aufgelegt, mit denen die Mitglieder der Eurozone sowie der Internationale Währungsfonds (= IWF) erhebliche Finanzhilfen gewährten. Die Staatsschulden ...lands wurden unter anderem durch Staatsanleihen finanziert.

Im Jahre 2012 wurde in Abstimmung mit den EU-Mitgliedstaaten, der europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank (= EZB), dem IWF und privaten Anlegern eine Umschuldung ihrer im Girosystem der ... Zentralbank registrierten Staatsanleihen (...-Anleihen) durchgeführt. Von der Umschuldung wurden auch die Anleihen des Klägers erfasst. Das Sicherungssystem der Zentralbank basiert auf Konten im Namen der jeweiligen Systemteilnehmer, die daran nur mit Zulassung der ... Zentralbank teilnehmen können. Gemäß Art. 6 Abs. 4 des ... Gesetzes 2198/1994 (Anlage K 20 - Ordner) werden Anleihen durch Gutschrift auf dem Konto des Teilnehmers übertragen.

Im Jahre 2011 und Anfang 2012 hatte der Kläger in unterschiedlichem Umfang Staatsanleihen erworben, die die beklagte Republik emittiert hatte. Insgesamt will er (nach seiner Ansicht abtretbare) Anleihen der Beklagten im Nominalwert von 181.000,- € erworben haben. Die allgemeine Emissionsbedingungen des ....Staates sind in den Beschlüssen des Staatssekretärs des Finanzministeriums festgelegt worden und enthielten keine "collective action clause", also (Umtausch-) Klauseln, die es im Falle eines Unvermögens des ...Staates zur Zahlung den Gläubigern gestattet hätten, über die Minderung ihrer Forderungen oder eine andere Form der Änderung ihrer Gläubigerstellung in einem Kollektivverfahren mit Mehrheit rechtsverbindlich für die Minderheit zu bestimmen. Zum Zeitpunkt des Schuldenschnitts (12.03.2012) befanden sich diese vom Kläger (über die deutsche Börse) erworbenen Anleihen - von der Beklagten bestritten - im Depot des Klägers bei der ...Bank und der .... S.A..

Die Umschuldung mit Schuldenschnitt zu Lasten der Privatanleger erfolgte in der Weise, dass das ... Parlament am 23.02.2012 das Gesetz 4050/2012 ("... Bondholder Act"/Anlage K 21 - Ordner) verabschiedete, das die Grundlage dafür schuf, dass im Rahmen eines "collective action" - Prozesses (Gläubigerbeschluss) auch Privatanleger zwangsweise in die geplante Umschuldung einbezogen werden konnten, die ein zuvor beschlossenes freiwilliges Umtauschangebot hinsichtlich der von ihnen gehaltenen Staatsanleihen nicht angenommen hatten. Auch dem Kläger wurde für die erworbenen Staatsanleihen, die von dem Umtausch formell erfasst sind, ein Umtauschangebot (zu einem um 53,5 % verringerten Nennwert der Staatsanleihen) unterbreitet, das er jedoch nicht angenommen hatte.

Am 09.03.2012 teilte die ... Regierung mit, dass nach der durchgeführten Abstimmung der Anleihegläubiger die nach dem Gesetz 4050/2012 vorgesehenen Voraussetzungen für den Zwangsumtausch erfüllt seien. Mit Beschluss vom 09.03.2012 billigte der ... Ministerrat die mehrheitliche Entscheidung der Gläubiger. Aufgrund dessen erging am gleichen Tag eine Anweisung an die ...Zentralbank, nach der der Zwangsumtausch ausgeführt werden sollte. Dies geschah in der Form, dass am 12.03.2012 die alten Anleihen aus dem bei der ... Zentralbank geführten System ausgebucht und gleichzeitig die neuen Anlagen eingebucht wurden. Das hatte zur Folge, dass auch die alten Anleihen in den Depotbeständen des Klägers ausgebucht und gleichzeitig die neuen Anleihen (mit geringerem Nennwert) eingebucht wurden.

Mit der Klage macht der Kläger den Nennwert seiner ursprünglichen, nunmehr fälligen bzw. fällig gestellten Anleihen zuzüglich Zinsen und abzüglich vereinnahmter Zinszahlungen, erhaltener Zahlungen auf [EFSF-] Anleihen und teilweise erlangter Veräußerungserlöse geltend. Dabei stützt er seine Klage primär auf von ihm behauptete vertragliche Rückzahlungsansprüche aus den Staatsanleihen, hilfsweise macht er Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Klage sei zulässig. Insbesondere sei der von der beklagten Republik erhobene Einwand der Staatenimmunität unberechtigt, weil es um ein privatrechtliches Handeln der Beklagten (Aufnahme eines Kredits in Form einer Staatsanleihe auf dem freien Kapitalmarkt) gehe. Ein Staat, der eine Auslandsanleihe begebe, verzichte völkerrechtlich konkludent auf seine Immunität in Bezug auf die Rückforderungsansprüche. Das Landgericht Oldenburg sei auch international und örtlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, jedenfalls aber das Landgericht Frankfurt a.M.. Er sei nicht gehalten, die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der Beklagten zum Zwangsumtausch hinzunehmen. Die auf Rückzahlung der fälligen bzw. gekündigten Staatsanleihen gerichtete Klage könne in vollem Umfang durch die deutschen Gerichte überprüft werden. Der (darlegungs- und beweisbelasteten) Beklagten sei auch eine Berufung auf einen Staatsnotstand versagt, insbesondere wenn sie - wie hier - zur Notstandssituation beigetragen habe. Es habe andere Möglichkeiten des Handelns für die Beklagte gegeben, insbesondere habe die Beklagte durch Zugriff auf das Vermögen der eigenen vermögenden Bürger die Lage in den Griff bekommen können. Zudem sei die Klage begründet, weil die Beklagte sich ihren vertraglichen Zahlungspflichten nicht unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer Haushaltssanierung entziehen könne. Die Ausbuchung der alten Anleihen sei nicht in rechtmäßiger Weise erfolgt. Die Beklagte sei rechtlich gehindert gewesen, in die bestehenden Vertragsverhältnisse nachträglich Umschuldungsklauseln ohne seine Zustimmung einzuführen. Nach den Anleihebedingungen habe er gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch und nicht etwa - wie die Beklagte meint - allenfalls einen schuldrechtlichen Anspruch gegen seine depotführende Bank. Durch die Unterzeichnung des ESM-Vertrages und dessen Ratifizierung habe die Beklagte selbst anerkannt, dass ein Vorgehen entsprechend dem "... Bondholder Act" nicht zulässig sei. Die Beklagte habe die Umstrukturierung in Kenntnis ihrer europarechtlichen Rechtswidrigkeit vorgenommen.

Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, weil bei einer gegen einen ausländischen Souverän erhobenen Klage wegen des Erlasses eines Gesetzes der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten nicht eröffnet sei. Sie genieße als souveräner Staat für hoheitliches Handeln - wie den Erlass von Gesetzen - Immunität vor deutschen Gerichten. Der Kläger wende sich mit seiner Klage im Kern gegen das zugrunde liegende, von ihr erlassene Parlamentsgesetz. Das durch den Kläger angerufene Landgericht sei international und örtlich unzuständig. Der Kläger habe vertragliche Ansprüche aus den Anleihen nicht schlüssig dargetan, weil die Anlagen kraft anwendbaren ... Rechts erloschen seien und nicht mehr existierten; bis dahin habe sie ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt Gläubiger der Anleihen gewesen. Nur die Teilnehmer des Girosystems der ...Zentralbank seien Inhaber und Gläubiger der Anleihen. Dem Kläger würden weder schuldrechtliche Ansprüche aus den Anleihen ihr gegenüber zustehen noch habe er eine Rechtsposition ihr gegenüber erlangt. Schuldrechtliche Ansprüche des Klägers in Bezug auf die Anleihen könnten allenfalls gegen die ...bank AG bzw. die .... S.A., die - insoweit unstreitig - nicht Teilnehmer am Girosystem der ... Zentralbank sind, bestehen. Sie habe den Kläger auch nicht vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und auch eine Enteignung scheide aus, weil der Umtausch wertneutral erfolgt sei. Die (alten) Anleihen hätten im Zeitpunkt der Umschuldung exakt dem Wert der neuen Anleihen entsprochen. Ein widerrechtlicher Zugriff auf geschützte Rechtspositionen des Klägers habe nicht stattgefunden. Ferner hat die Beklagte bestritten, dass dem Kläger ein Schaden entstanden sei.

Das Landgericht hat mit dem am 06.12.2016 verkündeten (Prozess-) Urteil, auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen und hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtstreit unterliege nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, weil die Beklagte Staatenimmunität genieße. Das gelte sowohl für die geltend gemachten vertraglichen Erfüllungsansprüche als auch für die hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Der von der Beklagten im Zuge der Sanierungsbemühungen erfolgte Umtausch der Staatsanleihen sei dem hoheitlichen Handeln zuzuordnen. Der Kläger stütze den geltend gemachten Anspruch gerade auf die Rechtswidrigkeit des (erfolgten) Zwangsumtauschs und damit auf eine vermeintliche Rechtswidrigkeit eines fremden Hoheitsaktes.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seite 9 bis 15 LGU) verwiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung.

Die Kläger rügt - unter Verweis auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag - eine Verletzung des maßgeblichen Rechts durch das Landgericht. Das Prinzip der Staatenimmunität stehe einer Sachentscheidung nicht entgegen. Eine Überprüfung des Gesetzes 4050/2012 scheide aus, weil dieses Gesetz seine Rechtsstellung nicht habe berühren können. Ferner stehe deutschen Gerichten eine Vorfragenprüfungskompetenz zu. Es werde mit dem Verfahren nicht die inzidente Feststellung der Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit einer ... hoheitlichen Handlung begehrt, sondern es solle lediglich verhindert werden, dass das Gesetz 4050/2012, das seine Anleihen nicht erfasse, ihm gegenüber Rechtswirkungen entfalte. Bei der Verfolgung der geltend gemachten Erfüllungsansprüche greife der Grundsatz der Staatenimmunität nicht ein. Die Sichtweise des Landgerichts verstoße gegen fundamentale Prinzipien des deutschen Prozessrechts, wonach der Streitgegenstand allein durch die klagende Partei bestimmt werde und der Streitgegenstand maßgebend für die Zulässigkeitsprüfung heranzuziehen sei. Er behauptet erneut, die ... Staatsanleihen seien buchmäßig auf einem Konto bei .. Bank... ... - einer Gesellschaft nach luxemburgischen Recht - erfasst. Die Anleihen seien nicht registriert, sondern lediglich in das Buchungssystem der Bank von ... eingebucht worden. Weiter ist er unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur der Auffassung, die Annahme des Landgerichts, die Beklagte könne sich auf Immunität berufen, sei verfehlt. Vielmehr müssten im Rahmen der Verfolgung von Erfüllungsansprüchen vorhergehende Rechtsakte der Beklagten, die zur zwangsweisen Umschuldung geführt hätten, auf ihre Rechtmäßigkeit hin - und zwar von Amts wegen - überprüft werden. Der Ursprung der Klage liege aufgrund der Emission der Staatsanleihen und der Weigerung der Beklagten, ihre Verpflichtung zur Zahlung vertragsgemäß zu erfüllen, im rein privatrechtlichen Bereich.

Ferner bestehe ein internationaler Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Sitz des Gläubigers. Jedenfalls sei eine Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt a. M. gegeben.

Der Kläger beantragt,

das am 06.12.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg - Az.: 3 O 3117/15 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 158.997,97 € nebst Zinsen in Höhe von 4,3 Prozentpunkten auf 10.000,- €, 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz auf weitere 42.000,- € seit dem 20.03.2012, auf weitere 41.000,- € seit dem 20.08.2012, auf weitere 10.000,- € seit dem 20.05.2013, auf weitere 68.000,- € seit dem 20.08.2013, auf weitere 10.000,- € seit dem 20.08.2014 sowie ab Rechtshängigkeit bis zur Zustellung dieses Schriftsatzes und sodann fortlaufend 6 Prozentpunkte zu zahlen abzüglich am 27.02.2013 erhaltener 680,18 €, am 11.06.2013 erhaltener 764,74 €, am 26.05.2014 erhaltener 4.951,06 € sowie am 30.09.2014 erhaltener 19.605,96 €

Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung der am 12. März 2012 umgetauschten und sodann eingebuchten Wertpapiere

je 72 Anleihen der Beklagten:

EO-Bonds 2012 (23) SER. 1

EO-Bonds 2012 (24) SER. 2

EO-Bonds 2012 (25) SER. 3

EO-Bonds 2012 (26) SER. 4

EO-Bonds 2012 (27) SER. 5

EO-Bonds 2012 (28) SER. 6

EO-Bonds 2012 (29) SER. 7

EO-Bonds 2012 (30) SER. 8

EO-Bonds 2012 (31) SER 9

EO-Bonds 2012 (32) SER. 10

EO-Bonds 2012 (33) SER. 11

EO-Bonds 2012 (34) SER.. 12

EO-Bonds 2012 (35) SER. 13

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die erweiterte Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt im Einzelnen aus, dass die Entscheidung des Landgerichts im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Staatenimmunität stehe sowie mit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 08.03.2014 (VI ZR 65/14) und zahlreichen Entscheidungen von Instanzgerichten. Das Urteil des Bundesgerichtshofs sei auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar, da der zugrunde liegende Sachverhalt gleichgelagert sei. Auf der Grundlage der (im Einzelnen abgehandelten) Rechtsprechung würden die Berufungsangriffe nicht durchgreifen. Entgegen der Auffassung der Berufung seien die deutschen Gerichte auch international nicht zuständig. Erfüllungsort für die Verpflichtungen der Beklagten aus den Staatsanleihen sei nach dem anwendbaren ... Gesetz 2198/1994 - mithin gesetzlich bestimmt - der Sitz der ... Zentralbank in ... .

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Landgericht die Klage im Ergebnis und in der Begründung zutreffend durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen hat.

Die deutsche Gerichtsbarkeit ist nicht eröffnet; der Zulässigkeit der Klage steht (1) der Einwand der Staatenimmunität der Beklagten - sowohl hinsichtlich der geltend gemachten vertraglichen Erfüllungsansprüche aus den Staatsanleihen als auch für die hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche (wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung) - entgegen, und ferner (2) sind die deutschen Gerichte auch international und örtlich nicht zuständig.

Der Senat kann über die Zulässigkeit der Klage in vollem Umfang und nicht nur im Hinblick auf die Frage entscheiden, ob der Rechtsstreit der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. Bei dem angefochtenen Urteil handelt es sich nicht etwa um ein Zwischenurteil, vielmehr hat das Landgericht die Klage insgesamt durch Endurteil als unzulässig abgewiesen. Damit ist der Rechtsstreit insgesamt dem Senat als Berufungsgericht zur Entscheidung angefallen (ebenso OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 60 sowie OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 13).

1. Einwand der Staatenimmunität

Der Zulässigkeit der Klage steht der von Amts wegen zu prüfende Grundsatz der Staatenimmunität entgegen (Art. 25 Satz 1 GG, § 20 Abs. 2 GVG), sodass ein Prozesshindernis besteht. Dabei hat das Landgericht vorrangig geprüft, ob der Rechtsstreit überhaupt der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt und dies zu Recht mit der Begründung verneint, dass dem der Grundsatz der Staatenimmunität entgegenstehe. Die Frage, ob die Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität eröffnet ist und sich das nationale Gericht mit einer Klage gegen einen anderen Staat befassen darf, ist vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen (BGH NJW 2016, 1659 [BGH 08.03.2016 - VI ZR 516/14] juris Rn. 11; OLG Schleswig WM 2017, 285 [287] [OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15][OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15], OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn.14 und OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 61 jeweils unter Hinweis auf die zitierte BGH-Entscheidung).

a.) Bei der Staatenimmunität - einem zentralen Problem des Rechtsstreits - geht es um den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Dieser Grundsatz gilt nach dem heutigen Verständnis nicht subjektsbezogen und absolut. Das Recht der allgemeinen Staatenimmunität hat, nicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht - hoheitliches Handeln ("acta iure gestionis") genießt (BGH NJW 2016, 1659 [BGH 08.03.2016 - VI ZR 516/14] in juris Rn. 12 sowie OLG Schleswig WM 2017, 285 [287] [OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15][OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15] jeweils unter Hinweis auf BVerfGE 16, 27 [33] [BVerfG 30.04.1963 - 2 BvM 1/62][BVerfG 30.04.1963 - 2 BvM 1/62]; OLG München MDR 2017, 169 [OLG München 08.12.2016 - 14 U 4840/15] in juris Rn. 130 f; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris 62).

Staatenimmunität besteht aber nach dem als Bundesrecht im Sinne von Art. 25 Satz 1 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht auch heute noch weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen ("acta iure imperii"), soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet. Eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns eines Staates durch die Gerichte eines anderen Staates würde dem Prinzip der Staatensouveränität und -gleichheit widersprechen; Staaten dürfen danach grundsätzlich nicht übereinander zu Gericht sitzen, jedenfalls soweit es um staatstypisches, hoheitliches Handeln geht (vgl. BGH NJW 2016, 1659 [BGH 08.03.2016 - VI ZR 516/14] in juris Rn. 13 unter Hinweis auf BVerfGE 117, 141 [152] [BVerfG 06.12.2006 - 2 BvM 9/03][BVerfG 06.12.2006 - 2 BvM 9/03]; BVerfG NJW 2014, 1723 in juris Rn. 19 f; OLG Schleswig WM 2017, 285 [287] [OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15][OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15]; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 62).

Für die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht - hoheitlicher Staatstätigkeit ist nicht entscheidend auf Motiv oder Zweck des staatlichen Handelns und auch nicht auf einen erkennbaren Sachzusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben des Staates abzustellen. Entscheidend ist die Rechtsnatur der jeweiligen staatlichen Handlung. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BGH NJW 2016, 1659 [BGH 08.03.2016 - VI ZR 516/14] in juris Rn. 14; OLG Schleswig WM 2017, 285 [287] [OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15][OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15]; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 63 jeweils mit weiteren Nachweisen). Dabei ist die Abgrenzung mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (BVerfG NJW 2014, 1723 in juris Rn. 21; BGH NJW 2016, 1659 [BGH 08.03.2016 - VI ZR 516/14] in juris Rn. 15; Zöller-Lückemann, ZPO, 31. Auflage, § 20 GVG Rn. 4).

b.) Nach diesen dargelegten Grundsätzen steht der Klage der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen. Der Grundsatz der Staatenimmunität schließt hier sowohl die Geltendmachung vertraglicher Erfüllungsansprüche als auch die Verfolgung von Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung und von Ansprüchen wegen einer rechtswidrigen Enteignung bzw. eines rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriffs vor deutschen Gerichten aus.

Zwar ist die Ausgabe von Staatsanleihen zur Finanzierung des Staatshaushalts der privatrechtlichen Tätigkeit des beklagten Staates zuzuordnen, weil es nicht - wie ausgeführt - auf den Zweck des Handels ankommt. Der Staat nimmt insoweit keine Sonderrechte für sich in Anspruch, sondern ist vielmehr wie ein privates Unternehmen, das zur Unternehmensfinanzierung unter Hilfestellung von Banken Unternehmensanleihen ausgibt, auf dem Kapitalmarkt tätig.

Andererseits ist festzustellen, dass die Beklagte durch den Zwangsumtausch und dem damit verbundenen Schuldenschnitt auf der Grundlage eines Gesetzes (Gesetz 4050/2012) und des darauf bezogenen Beschlusses des ... Ministerrats sowie der Anweisung der ... Zentralbank hoheitlich tätig war, mithin ein Sonderrecht des Staates in Anspruch genommen bzw. Hoheitsgewalt des Staates eingesetzt hatte.

Die Beklagte hat durch den Einsatz hoheitlichen Handels eine Einwendung (i.w.S.) hinsichtlich des zivilrechtlichen Zahlungsanspruchs aus den Staatsanleihen geschaffen oder zu schaffen versucht; insoweit geht es eindeutig um hoheitliches Handeln, das - nach dem Ausgeführten - grundsätzlich der Staatenimmunität unterliegt.

aa.) Ob der Grundsatz der Staatenimmunität einer Klage auch entgegensteht, wenn der Kläger nach einem hoheitlichen Eingriff der hier vorliegenden Art auf den ursprünglichen Staatsanleihen gestützte Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend macht, wurde vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.03.2016 (NJW 2016, 1659 = WM 2016, 734 [BGH 08.03.2016 - VI ZR 516/14] in juris Rn. 18) mit Rücksicht auf die dort zu entscheidende Fallkonstellation ausdrücklich offen gelassen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung (in juris Rn. 18) explizit darauf hingewiesen, dass die Kläger im dortigen Verfahren sich nicht auf Ansprüche aus den erworbenen Schuldverschreibungen oder auf Ersatzansprüche wegen der Nichterfüllung stützen, sondern auf die "Nichterfüllung von Besitz- und Eigentumsansprüchen", die ihre Grundlage im Zwangsumtausch der Anleihen finden. Unter diesen Umständen sei kein potentiell haftungsbegründendes, nicht hoheitliches Verhalten ersichtlich, auf das die Klage zumindest mittelbar gestützt werde.

Das Oberlandesgericht Köln (WM 2016, 1590 in juris Rn. 66 ff) sowie der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (WM 2016, 1878 in juris Rn. 15 f) haben entschieden, dass sich die Beklagte insoweit nicht auf Staatenimmunität berufen könne, soweit die klägerische Partei Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend mache. Diese Gerichte begründen ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, ein einmal als nicht-hoheitlich eingestuftes Rechtsverhältnis könne diesen Charakter grundsätzlich durch spätere Maßnahmen - auch hoheitlicher Natur - nicht mehr verlieren; die Beklagte sei nicht anders zu behandeln als jeder Schuldner einer privaten Forderung, der sich darauf beruft, seine Verbindlichkeit sei durch Gesetz oder andere hoheitliche Maßnahmen erloschen. Die zum Zwangsumtausch führenden Maßnahmen des Gesetzgebers nähmen dem Grundverhältnis, auf das die Klage gestützt sei, nicht seine fiskalische Natur (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 16; OLG Köln WM 2016, 1090 in juris Rn. 67 - 69 m.w.N.).

Demgegenüber haben das Oberlandesgericht Schleswig (WM 2017, 285 [OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15] [289]) und diesem folgend das Oberlandesgericht München (MDR 2017, 169 [OLG München 08.12.2016 - 14 U 4840/15] in juris Rn. 146 ff) die gegenteilige Auffassung vertreten und auch mit Blick auf vertragliche Erfüllungs- bzw. Nichterfüllungsansprüche die Berufung auf die Staatenimmunität zugelassen.

Dabei haben diese Oberlandesgerichte überzeugend darauf abgestellt, dass der Streit der Parteien die rechtliche Wirksamkeit des Hoheitsaktes, nämlich des Zwangsumtausches mit Schuldenschnitt betrifft.

Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung.

Rechtsdogmatisch mag zwar zunächst einiges für die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln sowie des 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg sprechen, das Klagebegehren als rein zivilrechtlich zu qualifizieren; denn die Zulässigkeit der Klage beurteilt sich grundsätzlich nach dem dem Gericht unterbreiteten Streitgegenstand, also nach dem im Klageantrag zum Ausdruck kommenden Begehren des Klägers mit dem vorgetragenen Lebenssachverhalt. Die hier geltend gemachten Erfüllungsansprüche aus den Staatsanleihen stellen - wie ausgeführt - an sich zivilrechtliche Ansprüche dar.

Eine allein maßgebende Betrachtung des Streitgegenstandes ist aber dann nicht überzeugend, wenn ersichtlich der zu entscheidende Streit der Parteien maßgebend von der Beurteilung eines Hoheitsaktes eines fremden Staates abhängt.

In dem vorliegenden Rechtsstreit geht es auch und entscheidend um das Gesetz 4050/2012 (Anlage K 21) und die daran anknüpfenden staatlichen Maßnahmen, die den Umtausch der Staatsanleihen und infolgedessen die Verringerung der Schuld ermöglichte. Wenn der emittierende Staat seine Hoheitsgewalt aber dazu benutzt, durch eine einzelne und konkrete Norm sowie weitere Verwaltungsmaßnahmen die Ausgestaltung der emittierten Staatsanleihen gezielt zu beeinträchtigen, so kann sein Handeln in Ausübung hoheitlicher Rechte nicht von seinem Handeln als (mögliche) Vertragspartei getrennt werden. In diesem Fall macht der vertragschließende Staat von seiner Hoheitsgewalt unmittelbar in Bezug auf den Vertrag Gebrauch, und zwar als Herr über das Vertragsstatut und über die vertraglichen Ausgestaltung (vgl. OLG Schleswig WM 2017 285 [289 f] [OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15][OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15]; BGH NJW 2016, 1659 [BGH 08.03.2016 - VI ZR 516/14] in juris Rn. 25).

Ein solches Tätigwerden liegt hier vor. Die Beklagte hat einseitig, rückwirkend und bindend die Emissionsbedingungen der Staatsanleihen - durch hoheitlichen Akt - geändert, indem sie eine Umschuldungsklausel eingefügt hat, die es erlaubte, der Minderheit von Wertpapierinhaberinnen und -inhaber vorzuschreiben, sich dem Willen der Mehrheit zu unterwerfen.

Dieser Argumentation steht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.06.2015 (C-226/13) - wie das Oberlandesgericht Schleswig (WM 2017, 285 [290]) zutreffend ausführt - nicht entgegen. Der EuGH vertritt zwar auch die Auffassung, der Erlass des Gesetzes 4050/2012 habe nicht zu unmittelbaren und sofortigen Änderungen der finanziellen Bedingungen der betreffenden Staatsanleihen (Wertpapiere) geführt; diese Änderungen hätten erst im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingefügten Umtauschklausel erfolgen sollen. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass diese Entscheidung erst durch das Gesetz 4050/2012 vom 23.02.2012 und den Beschluss des Ministerrates vom 09.03.2012, aufgrund derer die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger allgemeinverbindlich wurde, Wirkung gegenüber den Gläubigern entfaltete, die - wie der Kläger - der Änderung der Anleihebedingungen nicht zugestimmt hatten. Ohne diese hoheitlichen Maßnahmen wäre die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger für die überstimmte Minderheit privatrechtlich wirkungslos geblieben. In einer rein zivilrechtlichen Beziehung unter Privatrechtsubjekten ist eine solche einseitige Abänderung von Vertragsbedingungen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich (OLG Schleswig WM 2017, 285 [OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15] [290]).

Ein fiskalisches Handeln ergibt sich schließlich auch nicht wegen der tatsächlich erfolgten Ausbuchung der Wertpapiere durch die ... Zentralbank. Denn die tatsächlich erfolgte Ausbuchung war nur die Umsetzung der gegenüber der Minderheit wirkenden hoheitlichen Maßnahmen, nachdem die Mehrheitsentscheidungen der Gläubigerversammlung allgemeinverbindlich wurden. Die Ausbuchung der dematerialisierten Wertpapiere kann nicht isoliert von den beschriebenen hoheitlichen Maßnahmen beurteilt werden, die zu ihrer Rechtfertigung geschaffen wurden (BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 23 unter Hinweis auf OLG Schleswig ZIP 2015, 1253[OLG Schleswig 04.12.2014 - 5 U 89/14]).

Zutreffend ist zwar, dass die geltend gemachten Ansprüche aus dem als nicht-hoheitlich zu qualifizierenden Grundverhältnis herrühren, allerdings stützt der Kläger seine Ansprüche auch insoweit gerade darauf, dass der erfolgte Zwangsumtausch "rechtswidrig" war und er aus diesem Grund weiterhin Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Staatsanleihen hat. Noch deutlicher wird dieser enge Zusammenhang zwischen dem Grundverhältnis und dem unstreitig hoheitlichen Handeln durchgesetzt bei den ebenfalls geltend gemachten Schadensersatzansprüchen gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Insofern rügt der Kläger gerade das hoheitliche Handeln der Beklagten als die vertragliche Pflichtverletzung (OLG Schleswig WM 2017, 285 [OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15] [290]).

Letztlich geht es hier um die Frage, ob sich der ... Staat als Beklagte für dieses Gesetz und darauf bezogene hoheitliche Ausführungshandlungen in einem Rechtsstreit vor deutschen Gerichten verantworten muss. Das aber ist zu verneinen, denn dadurch ist der Grundsatz der Staatenimmunität unmittelbar berührt (OLG Schleswig WM 2017, 285 [290] [OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15][OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15] in juris Ran 45).

Wenn einem deutschen Gericht und damit auch dem Senat die Befugnis für eine Prüfung des ausländischen Hoheitsaktes fehlt, gilt dies umfassend.

Ausgeschlossen ist dann nicht nur die Prüfung des Hoheitsakts nach deutschem Recht, sondern auch die Prüfung nach ... Recht, europäischem Recht oder den Grundsätzen der Menschenrechtskonvention. Eine Prüfungskompetenz des staatlichen Hoheitsaktes kommt dann allenfalls allein den ... Gerichten zu, eventuell auch dem Europäischen Gerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wenn eine Prüfung des ... Gesetzes und darauf beruhender hoheitlicher Ausführungsakte anhand europäischen Rechts und des Rechts der MRK erforderlich ist.

Wenn aber nach alledem insgesamt eine Kognitionsbefugnis des angerufenen Gerichts hinsichtlich des hoheitlichen Eingriffs in Bestand und Inhalt der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht besteht, spricht alles dafür, die Klage als unzulässig abzuweisen.

Der Klage könnte jedenfalls nicht stattgegeben werden, weil dazu die Wirksamkeit der auf einem ... Hoheitsakt beruhenden Umschuldung und des Schuldenschnitts negiert werden müsste, was jedoch außerhalb der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz deutscher Gerichte läge. Eine Klageabweisung kann aber ebenfalls nicht in Betracht kommen, weil mangels entsprechender Prüfungskompetenz deutscher Gerichte auch die Wirksamkeit des streitigen, zur Vernichtung der zivilrechtlichen Ansprüche führenden ... Hoheitsakts nicht angenommen werden kann.

Würde man gleichwohl die Klage mangels Entscheidungsbefugnis deutscher Gerichte abweisen, könnten sich nicht hinnehmbare Probleme im Hinblick auf die Rechtskraft ergeben, die sich nachteilig für den Kläger auswirken könnten. Eine solche Klageabweisung würde nicht nur in formelle, sondern auch in materielle Rechtskraft erwachsen können. Die geltend gemachten Ansprüche würden dem Kläger damit bestandskräftig aberkannt. Die eingeschränkte Erkenntnismöglichkeit des angerufenen deutschen Gerichts muss - nur das wäre sachgerecht - zur Unzulässigkeit der Klage führen. Nur dadurch ist mangels entsprechender materieller Rechtskraftbindung gewährleistet, dass der Kläger erneut Klage erheben kann vor einem ... Gericht (das auch die gebotenen europarechtlichen Prüfungen vornehmen bzw. veranlassen könnte), um die Rechtmäßigkeit des staatlichen Hoheitsaktes überprüfen zu lassen. Diese Möglichkeit dürfte ihm verwehrt sein, wenn ein deutsches Gericht die Klage als unbegründet abweisen und die Entscheidung rechtskräftig würde. Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung - also etwa die Entscheidung eines deutschen oder ... Gerichts - wird auch in den anderen Mitgliedstaaten der EU grundsätzlich anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, Art. 36 Abs. 1 EuGVVO (VO Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012, die gemäß Art 66 Abs. 1 auf diesen Rechtsstreit Anwendung findet - wird später ausgeführt).

Das Risiko eines (rechtskräftigen) Sachurteils -obwohl das angerufene Gericht die Rechtmäßigkeit des Hoheitsaktes in Form des Gesetzes gar nicht prüfen darf - spricht dafür, in Fallgestaltungen der vorliegenden Art (nur) ein Prozessurteil zu erlassen.

Nach alledem kann es für die Frage, ob eine Klage an der Staatenimmunität des beklagten Staates scheitert nicht allein und entscheidend auf den prozessualen Streitgegenstand ankommen, also darauf, ob ein zivilrechtlicher Anspruch oder ein hoheitlichem Handeln von vornherein unterliegender Anspruch eingeklagt wird; vielmehr schließt die Staatenimmunität des beklagten Staates eine Klage bereits dann aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - die vom Gericht zu treffende Sachentscheidung von der Beurteilung hoheitlichen Handelns des beklagten Staates abhängt, das der Staatenimmunität unterliegt.

Die hier vertretene Auffassung stimmt in den wesentlichen Grundlagen mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.3.2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723, Rn. 21 ff.) überein, in der eine Lohnzahlungsklage gegen den ... Staat - also ein vertraglicher Erfüllungsanspruch - zugrunde lag und der ... Staat den Nettolohn eines bei ihm in Deutschland beschäftigten Staatsbürgers wegen der Einführung einer Quellensteuer in Höhe von 5 % des (Brutto-)Lohns gekürzt hatte. Das Bundesverfassungsgericht hat hier die Immunität (des ... Staates) mit der Begründung bejaht, Gegenstand des Rechtsstreits sei die hoheitlich zu beurteilende Besteuerung mit der ausländischen Quellensteuer durch den beklagten Staat, nicht jedoch die unterbliebene vollständige Auszahlung eines in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom beklagten Staat als Arbeitgeber geschuldeten (Brutto-)Gehalts.

Die Klage ist demnach - da eine Entscheidung nicht ohne die Beurteilung staatlichen, hoheitlichen Handelns des beklagten Staates möglich ist - unzulässig.

Eine andere Beurteilung ergäbe sich nur dann, wenn ein zu beachtender Hoheitsakt des ... Staates nicht vorläge bzw. wenn das konkrete Handeln des ... Staates außerhalb seines Hoheitsbereichs läge.

Der Hoheitsmacht des Staates unterliegt das eigene Staatsgebiet sowie unter dem Gesichtspunkt der Personalhoheit das eigene Staatsvolk.

Wenn der Regelungsgegenstand außerhalb des eigenen Territoriums der Beklagten oder der sonstigen Grenzen des eigenen Hoheitsbereichs läge, dann wäre der Akt des beklagten ... Staates nicht zu beachten. Die Beklagte könnte sich dann nicht auf ihre Hoheitsbefugnisse und die daran anknüpfende Immunität berufen.

Von einem solchen Fall ist entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung hier nicht auszugehen. Es geht hier nicht um eine Enteignung oder einen vergleichbaren Eingriff in Sacheigentum oder vergleichbare materialisierte Rechte, die sich im Ausland und mithin außerhalb des ... Hoheitsbereichs befunden haben. Der Kläger war auch nicht Inhaber eines im Inland oder außerhalb ...lands vorhanden gewesenen Wertpapiers.

Es geht hier vielmehr um nicht verdinglichte, reine Wertrechte, die bei der Staatsbank des ... Staates geführt wurden, ihre Existenz der entsprechenden Registrierung bei der Staatsbank verdankten, nur bestimmten vom ... Staat zugelassenen Trägern zugänglich waren und insgesamt dem ... Recht unterlagen.

Nach diesen Umständen kann kein ernsthafter Zweifel bestehen, dass die vom ... Staat geschaffenen und ... Recht unterliegenden Wertrechte bei der ... Staatsbank der Hoheitsgewalt des beklagten ... Staates unterlagen.

bb.) Hinsichtlich der hilfsweisen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird in der Rechtsprechung (vgl. dazu BGH NJW 2016, 1659 [BGH 08.03.2016 - VI ZR 516/14] m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 71 ff) - soweit ersichtlich - einhellig die Auffassung vertreten, dass sich die Beklagte berechtigterweise auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen kann.

Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche werden auf den zwangsweise erfolgten Umtausch der Staatsanleihen gestützt, den die Beklagte nach dem Vorbringen des Klägers unter Verstoß gegen höherrangiges Recht und unter Ausnutzung ihrer Machtposition durch staatlichen Hoheitsakt in Kenntnis der Rechtsverstöße bewusst zum Nachteil ihrer Gläubiger vorgenommen haben soll. Damit stellt der Kläger maßgeblich auf den Erlass des ... Gesetzes 4050/2012 vom 23.02.2012 und auf den Beschluss des Ministerrates vom 09.03.2012, aufgrund derer die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger allgemeinverbindlich wurde, als potentiell haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten ab. Hierbei handelt es sich jedoch eindeutig um eine hoheitliche Maßnahme der Beklagten. Die tatsächlich erfolgte Ausbuchung der dematerialisierten Wertpapiere durch die ... Zentralbank erlaubt keine andere Beurteilung; sie erfolgte nur in Umsetzung der gegenüber der - nicht zustimmenden - Minderheit der Gläubiger wirkenden hoheitlichen Maßnahmen und kann nicht isoliert von diesen beurteilt werden.

Es geht mithin nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Staatsanleihen führten (BGH NJW 2016, 1659 [BGH 08.03.2016 - VI ZR 516/14] in juris Rn. 17 m.w.N.). Gegenstand des Rechtsstreits ist die Regelung der Beklagten (Änderung der Anleihebedingungen) zur Ermöglichung einer Gläubigerentscheidung zum Zwangsumtausch mit qualifizierter Mehrheit (collective action clause) und nicht die nachfolgende Einziehung/Umbuchung der Anleihen. Die Natur dieser Regelung ist als hoheitliche Handlung der Beklagten zu qualifizieren.

Damit ist eine Überprüfung des ... Gesetzes 4050/2012 als Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit durch deutsche Gerichte entzogen. Gleiches gilt für die auf diesem Gesetz beruhenden staatlichen Ausführungsakte.

Entgegen der Annahme des Klägers hilft ihm auch nicht die Heranziehung des Grundsatzes vom "ordre public" weiter.

Art. 6 EGBGB (ordre public) ist hier bereits nicht einschlägig, weil es nicht um die Frage der Anwendung oder Nichtanwendung ... Rechts in Deutschland nach den Regeln des nationalen Privatrechts geht, sondern um ein ... Gesetz, das in ... angewendet wird bzw. wurde. Die Prüfung dessen Vereinbarkeit mit höherem Recht ist jedoch nicht nach Art. 6 EGBGB (ordre public) zu beurteilen, sondern unterliegt der Staatenimmunität (OLG Schleswig ZIP 2015, 1253[OLG Schleswig 04.12.2014 - 5 U 89/14] in juris Rn. 89 f; OLG München MDR 2017, 169 [OLG München 08.12.2016 - 14 U 4840/15] in juris Rn. 154).

Zudem scheidet eine Korrektur über Art. 6 EGBGB (ordre public) auch deshalb aus, weil keine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts feststellbar ist. Es liegt nämlich keine entschädigungslose Enteignung vor und auch in der deutschen Gesetzgebung ist die Reduzierung von Überschuldungen zu Lasten der Gläubiger ausdrücklich vorgesehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.09.2014 - 16 U 41/14 in juris Rn. 43).

Die Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB ist eine die regelmäßige Anknüpfung durchbrechende Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. Ihre Anwendung setzt voraus, dass das an sich maßgebende ausländische Recht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, also im konkreten Fall zu einem Ergebnis führen würde, das den Kernbestand der inländischen Rechtsordnung antasten würde (Palandt-Thorn, BGB, 76.Auflage, § 6 EGBGB Rn. 4). Eine Überprüfung fremdstaatlicher hoheitlicher Maßnahmen, die der Grundsatz der Staatenimmunität verhindern will, findet bei der Anwendung der eng auszulegenden Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB nicht statt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung, der nicht die ausländische Rechtsnorm als solche zum Prüfungsgegenstand erhebt, sondern das Ergebnis ihrer Anwendung im konkreten Einzelfall (OLG Köln WM 2016, 1590 [BGH 14.07.2016 - IX ZA 9/16] in juris Rn. 68 m.w.N.).

c.) Die Beklagte hat nicht auf ihre Staatenimmunität verzichtet.

Die Möglichkeit eines solchen Verzichts ist allgemein anerkannt. Ein solcher Verzicht auf die Staatenimmunität kann von einem ausländischen Staat in einem völkerrechtlichen Vertrag, einen privatrechtlichen Vertrag oder - speziell für ein gerichtliches Verfahren - vor Gericht erklärt werden; auch in rügelosen Einlassungen eines ausländischen Staates zur Sache kann ein konkreter Verzicht auf die Staatenimmunität gesehen werden (OLG Schleswig ZIP 2015, 1253[OLG Schleswig 04.12.2014 - 5 U 89/14] in juris Rn. 77 m.w.N. auf der Rechtsprechung des BVerfG).

Für einen Verzicht auf die Staatenimmunität ist hier nichts ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte vorliegend auf ihre Immunität verzichtet hat. Insbesondere ergibt sich ein solcher Verzicht nicht aus dem unzureichenden Vortrag in der Klage (dort Seite 56). Die Beklagte hat gerade geltend gemacht, auf ihre Staatenimmunität nicht verzichtet zu haben.

Ein Verzicht folgt ferner weder aus völkerrechtlichen Übereinkommen noch ergibt er sich aus allgemeinen Grundsätzen.

Das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16.05.1972 (Gesetz vom 22.01.1990 zum Übereinkommen), das nach dem Stand vom 27. Mai 2014 bislang nur von 8 Mitgliedstaaten des Europarates, nicht jedoch von der Beklagten ratifiziert wurde (vgl. den Geltungsbereich am 27.Mai 2014, Seite 17 des Übereinkommens), entfaltet dieser gegenüber keine Wirkung. Deshalb sind die in diesem Übereinkommen festgelegten Verzichtsmöglichkeiten vorliegend ohne Bedeutung.

Auch die Vereinten Nationen haben am 02.12.2004 ein Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit (Resolution 59/38) verabschiedet, das zur Unterzeichnung ausliegt. Das Abkommen ist bislang nicht in Kraft getreten, da es mindestens von 30 Staaten ratifiziert werden muss, gegenwärtig aber nur von 13 Staaten ratifiziert wurde (OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253[OLG Schleswig 04.12.2014 - 5 U 89/14] in juris Rn. 82 f).

Ein Verzicht auf die Staatenimmunität ergibt sich auch nicht nach den genannten allgemeinen Grundsätzen. Im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte einen solchen Verzicht nicht erklärt, sondern sich im Gegenteil auf ihre Staatenimmunität berufen.

2. Internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit deutscher Gerichte

Soweit sich die Beklagte hinsichtlich der vertraglichen Erfüllungsansprüche und der Schadensersatzansprüche des Klägers auf den Einwand der Staatenimmunität berufen kann, kommt es auf die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht mehr an (vgl. dazu die Ausführungen unter 1).

Ist ein nationales Gericht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der EuVVO mit einer Klage gegen einen anderen Mitgliedstaat oder dessen Organe befasst, so hat es vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zunächst zu prüfen, ob die Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität gegeben ist. Immer dann, wenn es an der Gerichtsbarkeit wegen Immunität des beklagten Staates fehlt, ist auch die EuGVVO sachlich unanwendbar (OLG Schleswig ZIP 2015, 1253[OLG Schleswig 04.12.2014 - 5 U 89/14] juris Rn. 94 m.w.N.; BGH NJW 2016, 1659 [BGH 08.03.2016 - VI ZR 516/14] in juris Rn. 11).

Wenn entgegen der hier vertretenen Auffassung mit den oben erwähnten Entscheidungen des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg und des Oberlandesgerichts Köln angenommen würde, dass nicht bereits der Grundsatz der Staatenimmunität der vorliegenden Klage entgegensteht, wäre - worauf der Senat nur vorsorglich und hilfsweise hinweist - für die vom Kläger geltend gemachten vertraglichen Erfüllungsansprüche die deutsche internationale Gerichtsbarkeit und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht eröffnet. Gleiches gilt, soweit der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend macht.

Der Senat ist nicht nach § 513 Abs. 2 ZPO daran gehindert, die internationale Zuständigkeit zu überprüfen. Diese Vorschrift bezieht sich nämlich nicht auf die internationale Zuständigkeit (OLG Schleswig WM 2017, 285 [291] [OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15][OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15] unter Hinweis auf BGH WM 2004, 376 [BGH 16.12.2003 - XI ZR 474/02] in juris Rn. 12 und WM 2015, 819 [BGH 17.03.2015 - VI ZR 11/14] in juris Rn. 14).

Die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des von dem Kläger angerufenen Landgerichts Oldenburg ist nach den Vorschriften der EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - VO (EU) Nr. 1215/2012 vom 12.12.20012 des europäischen Parlaments und des Rates) zu beurteilen. Diese Verordnung ist gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO auf den vorliegenden Fall anzuwenden, weil das Verfahren, um das es vorliegend geht, nach dem 10.01.2015 eingeleitet wurde. Die Klage vom 22.12.2015 wurde am 28.12.2015 beim Landgericht Oldenburg eingereicht.

Die in Betracht kommenden Vorschriften gemäß Art. 7 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO bestimmen nicht nur die internationale, sondern auch - unter Verdrängung nationaler Vorschriften - die örtliche Zuständigkeit (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 20; OLG Schleswig WM 2017, 285 [OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15] [291]).

Es kann offen bleiben und bedarf keiner Entscheidung, ob überhaupt der Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet ist, weil es sich um eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO handelt (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der EuGVVO -OLG Schleswig WM 2017, 285 [OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15] [291]).

Jedenfalls ist eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach dem EuGVVO nicht gegeben.

Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Oldenburg ergibt sich nicht aus dem Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c, Art 18 Abs. 1 EuGVVO.

Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den ein Verbraucher tatsächlich geschlossen hat, den Gegenstand des Verfahrens bilden (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 23; OLG Schleswig WM 2017, 285 [292]). Dabei genügt für die Begründung der Zuständigkeit nach herrschender Meinung die schlüssige Behauptung der klagenden Partei, die Voraussetzungen für den Zuständigkeitstatbestand lägen vor. Nicht ausreichend ist allerdings die unsubstantiierte Behauptung der klägerischen Partei, es habe ein Vertragsabschluss stattgefunden. Vielmehr muss der äußere Tatbestand eines Vertragsschlusses von der klagenden Partei substantiiert dargelegt werden und im Rahmen der Amtsprüfung des Gerichts bewiesen werden. Das Gericht hat somit im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu untersuchen, ob Tatsachen vorliegen, die möglicherweise auf einen Vertragsschluss hindeuten (OLG Schleswig WM 2017, 285 [OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15] [292]).

Ein Vertragsschluss zwischen den Parteien des Rechtsstreits kann jedoch nicht angenommen werden (ebenso OLG Schleswig WM 2017, 285 [292] [OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15][OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15]; OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 23 ff; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 85 ff).

Selbst wenn man im Sinne des Klägers unterstellt, dass er - von der Beklagten bestritten - letztlich Inhaber der der Klage zu Grunde liegenden (ursprünglichen) Staatsanleihen geworden war, so hat er diese jedenfalls nicht unmittelbar durch Vertrag von der Beklagten erworben, sondern über (mindestens) einen Intermediär. Der Ersterwerb der Staatsanleihen vollzog sich nur im Verhältnis der Beklagten zu den im Rahmen der Emission beteiligten Instituten als Ersterwerber, zu denen weder der Kläger noch dessen Depotbank gehörten. Gemäß § 5 des ... Gesetzes 2198/1994 (i.d.F. des Gesetzes 2469/1997 - Anlage K 20) kann der ... Staat ohne Ausgabe von Wertpapieren Darlehen aufnehmen, die - ebenso wie ihre Unterteilungen (Titel) - in einem von der ... Zentralbank (als Verwalter) geführten Girosystem gebucht werden, an dem nur zugelassene juristische oder natürliche Personen (sog. Träger) teilnehmen können, wobei die Titel auf Dritte (Investoren) übertragen werden können (§ 6 des ... Gesetzes). Danach entstanden die maßgeblichen Verpflichtungen der Beklagten zunächst systemintern gegenüber den zugelassenen Systemteilnehmern (Träger), sodass sich der anschließende Erwerb von Rechten, der sich üblicherweise - wie auch hier - im Wege des Kommissionsgeschäfts bzw. der Wertpapierrechnung über eine dazwischengeschaltete Bank als Vertragspartnerin vollzieht, nicht durch Konstruktion einer Vertragskette zwischen Emittent und Endkunde als Vertrag im Sinne von Art. 17 f EuGVVO ausgelegt werden kann; dies ginge mit einer unvorhersehbaren Vervielfältigung der Gerichtsstände einher, auf deren Vermeidung die Verordnung gerade abzielt (OLG Köln WM 2016, 1590 [BGH 14.07.2016 - IX ZA 9/16] in juris Rn. 85).

Der unter Berücksichtigung des eigenen Sachvortrags des Klägers erfolgte Erwerb der Staatsanleihen von einem der Träger (unmittelbar oder über einen Zwischenerwerber) kann nicht zur Anwendung des Art. 17 EuGVVO führen. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass das Erfordernis eines Vertragsschlusses zwischen einem - klagenden - Verbraucher und einem - beklagten - beruflich oder gewerblich - Handelnden nicht erfüllt ist, wenn der beruflich oder gewerblich Handelnde aufgrund einer Kette von Verträgen bestimmte Rechte oder Pflichten gegenüber dem Verbraucher hat (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 25 unter Hinweis auf EuGH NJW 2015, 1581 Rn. 28-30). Nichts anderes kann für die hier zu beurteilende Konstellation gelten, in der die maßgeblichen Verpflichtungen der Beklagten zunächst im "System" im Verhältnis zu den "Trägern" entstanden sind und die entsprechenden Rechte erst dann auf Dritte (Investoren) übertragen wurden (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 25).

Das Landgericht Oldenburg ist auch nicht gemäß Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO (besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts) international und örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht des Ortes in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden.

Die Begriffe "Vertrag" und "Ansprüche aus einem Vertrag" setzen grundsätzlich eine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung voraus, auf die sich die Klage stützt. Die Begriffe sind autonom, also ohne Rückgriff auf einzelstaatliche Auslegungen, und weit auszulegen (EuGH NZG 2015, 356 "Kolossa"). Das Gericht muss zur Feststellung seiner Zuständigkeit nicht überprüfen, ob tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen ist. Ausreichend ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung vielmehr, dass der Kläger einen vertraglichen Anspruch schlüssig darlegt, der äußere Tatbestand eines Vertragsschlusses gegeben ist und er seine Klage darauf stützt (OLG Schleswig WM 2017, 285 [292 f] [OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15][OLG Schleswig 07.07.2016 - 5 U 84/15]; OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 27; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 88).

Es bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, ob die Beklagte mit der Ausgabe von Staatsanleihen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist, die sich jedenfalls aus Art. 8 Abs. 2 des ... Gesetzes 2198/1994 ergibt (vergleiche dazu OLG Oldenburg WM 2016, 1898 in juris Rn. 28 ff sowie OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 89 ff).

Selbst wenn man von einem Vertrag oder einem Anspruch aus Vertrag ausgehen würde, ist gemäß Art. 7 Nr. 1 lit. a und c EuGVVO das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (EuGH RIW 2013, 292 "Ceská" in juris Nr. 46) . Maßgeblich ist dabei die vertragliche Pflicht, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, hier also die Zahlungspflicht der Beklagten. Der Erfüllungsort dieser primären Hauptleistungspflicht ist auch maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit für etwa durch Leistungsstörung entstandene Schadensersatzpflichten oder sonstige anstelle der Erfüllungsverpflichtung getretene sekundäre Pflichten aus dem Vertrag (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 32; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 94 f).

Der Erfüllungsort ist nach dem kollisionsrechtlich anwendbaren materiellen Recht zu bestimmen, das ist hier nach den Anlagebedingungen das ... Recht. Unstreitig ist auch, dass nach der dispositiven Vorschrift des Art. 321 des ... Zivilgesetzbuchs (= ...-ZGB - Anlage K 22) der Wohnort des Gläubigers der Erfüllungsort für eine Geldschuld ist.

Aufgrund der vorhandenen Umstände führt dies jedoch nicht zu einem Erfüllungsort und Gerichtsstand in Deutschland. Vielmehr ergibt sich aus den Umständen, dass Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen der Beklagten aus den ursprünglichen (später umgetauschten) Staatsanleihen der Sitz der .. Zentralbank und somit ... sein sollte.

Die Ausgabe der Staatsanleihen wurde gemäß §§ 5, 6 des Gesetzes 2198/1994 im Rahmen des Girosystems der ... Zentralbank vollzogen. Dort waren die Einzelwerte der ausgegebenen Staatsanleihen registriert und sie wurden durch Gutschrift auf dem bei der ... Zentralbank geführten Konto der Teilnehmer geführt, die zuvor eine Zulassung der ... Zentralbank erhalten hatten. Darüber hinaus sollte nach § 8 Absatz 6 des vorgenannten Gesetzes die Zahlung der fälligen Zinsen und Beträge der Titel durch den ... Staat an die Bank von ...land zum Erlöschen der Verpflichtungen des ... Staates führen. Da die Beklagte aus den von ihr begebenen Staatsanleihen nicht der als Zahlstelle fungierenden ... Zentralbank zur Zahlung verpflichtet war, kann das nur dahin verstanden werden, dass Gegenstand der Tilgung nur solche Verbindlichkeiten des ... Staates waren, die dieser gegenüber seinen aus den Staatsanleihen berechtigten Gläubigern schuldete. Damit waren im Verhältnis der Beklagten zu den ersterwerbenden Systemteilnehmern ("Primary Dealer") die wechselseitigen Verpflichtungen innerhalb des Girosystems der ... Zentralbank und damit an deren Sitz zu erfüllen (OLG Köln WM 2016, 1590 [BGH 14.07.2016 - IX ZA 9/16] in juris Rn. 99; OLG München MDR 2017, 169 [OLG München 08.12.2016 - 14 U 4840/15] in juris Rn. 167 f).

Der Kläger hat die geltend gemachten Forderungen allenfalls im Wege der Übertragung erworben, es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die gewerbliche Niederlassung auch nur eines einzigen Trägers im Bezirk des Landgerichts Oldenburg liegen würde oder gelegen hätte.

Der gemäß Art. 7 Nr. 1 lit a EuGVVO an einen vertraglichen Erfüllungsort geknüpfte Gerichtsstand kann indessen nicht durch Übertragung der Forderung verändert werden; eine abweichende Sichtweise wäre mit dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes nicht zu vereinbaren (siehe dazu im Einzelnen OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 35 ff; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 101 ff, OLG München MDR 2017, 169 [OLG München 08.12.2016 - 14 U 4840/15] in juris Rn. 156 ff/169).

Es ist davon auszugehen, dass für das Verhältnis zwischen dem beklagten Staat als Anleiheschuldner und den Trägern als Ersterwerber der Anleihen allein die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Sitz der ... Zentralbank als Verwalterin des Systems sinnvoll ist (OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 172 unter Hinweis auf OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 41 f).

Die Landgerichte Oldenburg oder Frankfurt a.M. (vgl. den hilfsweise gestellten Antrag auf Verweisung durch den Kläger) sind auch nicht im Hinblick auf eine unerlaubte Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international und örtlich zuständig und ein Gerichtsstand ergibt sich auch nicht gemäß § 32 ZPO. Wenn überhaupt ein nationaler Gerichtsstand eröffnet wäre, dürfte es ein anderer nationaler Gerichtsstand sein, nämlich der des ... Staates.

Die Anwendung des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO setzt voraus, dass eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Den insoweit allein in Betracht kommenden Ansprüchen auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Schädigung bzw. wegen einer rechtswidrigen Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs steht der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen, so dass sie der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterfallen und deshalb von deutschen Gerichten nicht zu prüfen sind (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 44; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 105).

Ferner begründet Art. 7 Nr. 2 EuGVVO die internationale örtliche Zuständigkeit am Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Diese Vorschrift will dem Geschädigten die Rechtsverfolgung erleichtern und gibt dem Geschädigten daher die Wahl zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort der unerlaubten Handlung (OLG Hamm NZG 2015, 1033 in juris Rn. 47 f).

Mit Erfolgsort ist der Ort der tatbestandsmäßigen Deliktsverwirklichung - Ort des Primärschadens - gemeint. Kompetenzrechtlich irrelevant ist in diesem Zusammenhang der bloße Schadensort. Vielmehr eröffnet der Ort des reinen Vermögensschadens keine internationale Zuständigkeit. Der Ort, an dem das schädigende Ereignis im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eingetreten ist, würde zu weit ausgelegt, wenn danach jeder Ort erfasst werden würde, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstandes spürbar werden, der bereits einen - tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht hat (OLG Hamm NZG 2015, 1033 in juris Rn. 49). Vorliegend liegt weder der Handlungsort noch der Erfolgsort i.S.d. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO a.F. in Deutschland (vgl. dazu weitergehend auch OLG Schleswig ZIP 2015, 1253[OLG Schleswig 04.12.2014 - 5 U 89/14] in juris Rn. 105 ff). Der EuGH (NZG 2015, 356 - "Kolossa"), dessen Entscheidung aufgrund des von ihm zu beurteilenden Sachverhalts sich nicht unmittelbar auf diesen Rechtsstreit übertragen lässt, hat für Art. 5 Nr. 3 der VO Nr. 44/2001 (a.F.) für eine andere Fallkonstellation entschieden, dass die Gerichte am Wohnsitz des Klägers für eine Klage dann zuständig sind, wenn sich der behauptete Schaden - woran es vorliegend selbst nach dem Sachvortrag des Klägers fehlt - unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht (EuGH NZG 2015, 356 "Kolossa" in juris Rn. 42 ff [57]).

Schließlich besteht auch ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO nicht.

Vorrangig kommt bei der Frage der internationalen Zuständigkeit das Recht der Europäischen Union sowie das völkerrechtliche Vertragsrecht zur Anwendung. Die EuGVVO verdrängt das nationale Recht auch dann, wenn es mit der Verordnung inhaltlich übereinstimmt. Die Regelung des § 32 ZPO ist deshalb subsidiär.

Selbst wenn man auf § 32 ZPO abstellen wollte, ist nach dieser Vorschrift für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Der Begehungsort im Sinne dieser Vorschrift befindet sich jedoch nicht in Deutschland, sondern in ...land (vgl. dazu auch OLG Schleswig ZIP 2015, 1253[OLG Schleswig 04.12.2014 - 5 U 89/14] in juris Rn. 117 ff).

3. Erweiterte Klage des Klägers in der Berufungsinstanz

Soweit der Kläger seine Klage in der Berufungsinstanz erweitert hat, ist die Berufung auch insoweit zurückzuweisen, weil die Klage in der Hauptsache von vornherein unzulässig war und im Hinblick auf die Klageerweiterung nichts anderes gelten kann.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, während sich die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 i. V. m. § 709 ZPO herleitet.

Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat und gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Fortbildung des Rechts und - angesichts der teils unterschiedlichen Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich relevanter Rechtsfragen - die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts notwendig machen. Nach Kenntnis des Senats befinden sich bereits weitere Verfahren mit vergleichbarem Sachverhalt in der Revisionsinstanz.

Die Frage der Staatenimmunität ist für die dem Senat vorliegend zur Entscheidung unterbreitete Fallkonstellation, in der Ansprüche aus Staatsanleihen bzw. Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung geltend gemacht werden, höchstrichterlich - soweit ersichtlich - noch nicht geklärt und dürfte sich in einer Vielzahl noch anhängiger Prozesse gegen die ... Republik stellen.

Zu dieser Frage vertreten das Oberlandesgericht Köln sowie der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg eine von der Auffassung des OLG Schleswig sowie des OLG München sowie der des Senats abweichende Auffassung.