Landgericht Verden
Urt. v. 21.03.2022, Az.: 9 O 29/21

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
21.03.2022
Aktenzeichen
9 O 29/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

I.) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Verwaltungsrat, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Nahrungsergänzungsmittel „...“ Kapseln mit den Angaben

1. „Stoppen Sie den altersbedingten Zelltod!“

2. „Durch das Stoppen des altersbedingten Zelltods kann fermentierter Ingwer somit Demenz stoppen und in jedem Fall verhindern“!

3. „Der Herzkreislauf-Rundum-Schutz!“

4. „[…], dass fermentierter Ingwer den Blutdruck deutlich senkt und wieder auf Normalstand bringt!“

5. „In einer randomisierten Studie mit Tuberkulose-Patienten konnten die Wissenschaftler nachweisen, dass fermentierter Ingwer massiven Einfluss auf die Heilung hat.“

6. „Gesund durch das Wunder der Fermentation“

7. „Antioxidative Aktivität“

8. „Antimetrisch/Gastroprotektiv“

9. „Anti-inflammatorische Aktivität“

10. „Verbesserung des Immunsystems“

11. „Unterstützt das Adipositas-Management (beeinflusst Stoffwechsel)“

12. „Wirksam bei Atemwegserkrankungen (Bronchodilatativ)“

13. „Neuroprotektiv (Anti-neuroinflammatorisch)“

14. „Antidiabetisch“

15. „Antimikrobiell“

16. „Bekämpft Erkältungssymptome“

zu werben, jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

II.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2021 zu zahlen.

III.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 Euro.

V.) Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf bis zu 40.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger, ein eingetragener Verein mit der satzungsmäßigen Aufgabe der Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder insbesondere im Bereich des (un-)lauteren Wettbewerbs, nimmt die Beklagte, ein in der Schweiz ansässiges Lebensmittel- bzw. Gesundheitsunternehmen, auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.

Am 26.02.2021 warb die Beklagte in der ... Zeitung „...“ auf Seite 17 für das von ihr auf dem deutschen Markt als Kapseln in Verkehr gebrachte Nahrungsergänzungsmittel „...“, welches ausschließlich mehrstufig fermentiertes Ingwerextrakt enthält, u.a. mit den im Unterlassungsantrag enthaltenen Angaben. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die vorgenannte Anzeige (Anlage K 3, Anlagenheft I) Bezug genommen.

Der Kläger mahnte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 24.03.2021 (Anlage K 4, Anlagenheft I), für welches dem Kläger pauschalierte Kosten von 238 Euro brutto entstanden, ab und forderte die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Der Kläger ist der Auffassung, bei den im Unterlassungsantrag näher bezeichneten Werbeaussagen handele es sich um irreführende gesundheits- und krankheitsbezogene Angaben, welche nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sogenannte Health-Claims-Verordnung bzw. Lebensmittel-Gesundheitsangaben-Verordnung, im Folgenden: LGVO) unzulässig seien, schon da es an einer Aufnahme in die Liste gemäß Art. 13 und 14 LGVO oder Vortrag für die Anwendbarkeit einer Übergangsbestimmung fehle. Zudem seien die Werbeaussagen auch nach Art. 7 der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) unzulässig.

Der Kläger beantragt mit seiner am 09.09.2021 im Ausland zugestellten Klage,

wie oben unter I. und II. erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, einige der beanstandeten Aussagen seien schon keine Angaben zum beworbenen Produkt bzw. ihnen fehle bereits der Gesundheitsbezug. Im Übrigen würden die streitgegenständlichen Äußerungen den Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 LGVO entsprechen, da die nach Art. 5 Abs. 1 lit. a und b LGVO erforderlichen Wirkungsnachweise – insoweit legt die Beklagte verschiedene Fachartikel vor und hält ausführlich Vortrag zu deren Inhalt – vorliegen würden. Auch fehle es an einer Irreführung bzw. krankheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 7 LMIV.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, welche gemäß § 14 Abs. 1 UWG in die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts fällt und für welche gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG mit Blick auf den Erscheinungsort der Publikation das Landgericht Verden örtlich (und damit auch international) zuständig ist, hat Erfolg. Denn sie ist zulässig und begründet.

I.) Der Kläger kann von der Beklagten gemäß den §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit der LGVO die strafbewehrte Unterlassung im beantragten Umfang verlangen.

1.) Der Kläger als eingetragener Wirtschaftsverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist anspruchsbefugt. Insbesondere gehört ihm auch eine erhebliche Anzahl von Unternehmern an, welche Lebensmittel sowie Heil- und Arzneimittel vertreiben und somit mit Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben (hier bundesweiten) Markt tätig sind und deren Interessen durch die (mindestens mögliche) Zuwiderhandlung der Beklagten berührt werden.

2.) Die im Unterlassungsantrag beschriebenen Werbeaussagen als solche stellen die Vornahme einer unzulässigen unlauteren geschäftlichen Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG dar. Denn unlauter handelt gemäß § 3a UWG insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt (a), die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (b), wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmer oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (c).

a) Die Werbeaussagen stellen eine Zuwiderhandlung gegen die gesetzlichen Vorschriften der LGVO und insbesondere des Art. 10 Abs. 1 LGVO dar.

(1) Als Ausgangspunkt besitzt die LGVO als EU-Verordnung dabei in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbare Geltung und ist deshalb als gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 3a UWG zu qualifizieren (Köhler/Bornkamm/Feddersen, 40. Auflage 2022, § 3a UWG, Rn. 1.52).

(2) Bei jeder einzelnen der 16 hier streitgegenständlichen Werbeaussagen handelt es sich um eine „Angabe“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 LGVO. Denn die entsprechenden Werbeaussagen sind weder nach dem Gemeinschaftsrecht noch nach den nationalen Vorschriften obligatorisch und mit ihnen wird jeweils entweder explizit erklärt (z.B. „antidiabetisch“ oder „bekämpft Erkältungssymptome“) oder zumindest suggeriert bzw. – was ausreichend ist – mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass das beworbene Lebensmittel eine besondere Eigenschaft besitze.

Soweit die Beklagte hinsichtlich der Aussagen zu I.5, I.7. und I.10. jeweils explizit das Vorliegen einer „Angabe“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 LGVO in Abrede stellt, kann sie damit nicht durchdringen. Denn die Aussage zu I.5. („In einer randomisierten Studie mit Tuberkulose-Patienten konnten die Wissenschaftler nachweisen, dass fermentierter Ingwer massiven Einfluss auf die Heilung hat.“) bringt jedenfalls im Gesamtkontext der Werbeanzeige mindestens mittelbar zum Ausdruck, dass der in einer Studie – so zumindest die Behauptung – nachgewiesene Einfluss auf die Heilung von Tuberkulose dem fermentierten Ingwer, also genau dem Haupt- bzw. einzigen Inhaltsstoff des von der Beklagten vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel, zuzuschreiben sei, was sicher eine besondere Eigenschaft wäre. Hinsichtlich der Aussagen zu I.7. („Antioxidative Aktivität“) und I.10. („Verbesserung des Immunsystems“) gilt im Gesamtkontext entsprechendes.

(3) Die 16 streitgegenständlichen Werbeaussagen sind dabei nicht nur Angaben im vorbeschriebenen Sinne, sondern gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 LGVO auch jeweils eine „gesundheitsbezogene Angabe“. Denn mittels dieser Angaben wird jeweils erklärt oder zumindest suggeriert bzw. – was wiederum ausreichend ist – mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel („...“) oder einem seiner Bestandteile (fermentierter Ingwer) einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Vollkommen offensichtlich ist dies z.B. bei der Formulierung „Gesund durch das Wunder der Fermentation“ (Hervorhebung durch die Kammer) und auch die übrigen Formulierungen beschäftigen sich mindestens teilweise mit anerkannten Krankheiten (z. B. Demenz, Tuberkulose, Adipositas, Atemwegserkrankungen) und erwecken auch im Übrigen durch den Gesamtzusammenhang wenigstens mittelbar den Eindruck eines gesundheitsbezogenen Kausalzusammenhangs.

Soweit die Beklagte hinsichtlich der Aussagen zu I.4., I.7., I.8. und I.13. bis I.16. den Gesundheitsbezug der Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 LGVO jeweils explizit in Abrede stellt, kann sie auch damit nicht durchdringen. Denn die Aussage zur I.4. („[…], dass fermentierter Ingwer den Blutdruck deutlich senkt und wieder auf Normalstand bringt!“) schreibt dem von der Beklagten beworbenen Produkt mehr oder weniger direkt eine blutdrucksenkende Wirkung, welche ansonsten insbesondere durch ärztlich verordnete blutdrucksenkende Arzneimittel erzielt wird, zu, so das ein deutlicher Gesundheitsbezug vorliegt. Entsprechendes gilt für die Aussagen zu I.7. („Antioxidative Aktivität“) und I.8. („Antimetrisch/Gastroprotektiv“), da sich für den Verbraucher, an den sich diese Aussagen in der Werbeanzeige wenden, eine antioxidative Aktivität bzw. Wirkung mit einer Vorbeugung gegen Herz-Kreislauf-Erkrankungen verbindet und es sich bei Gastroprotektiva nach allgemeinem Kenntnisstand um magenschützende Arzneimittel handelt, mithin beide Aussagen einen auf der Hand liegenden Bezug zu Gesundheitsfragen aufweisen. Selbiges gilt für die Aussagen zu I.13. bis I.16. („Neuroprotektiv (Anti-neuroinflammatorisch)“, „Antidiabetisch“, „Antimikrobiell“, „Bekämpft Erkältungssymptome“), welche jeweils einen bekämpfenden bzw. heilenden Bezug zu entzündlichen Prozessen, zu der Krankheit Diabetes, zu mikrobiellen Gefährdungen und zu Erkältungskrankheiten herstellen.

(4) Soweit die Beklagte zumindest die Mehrzahl der Werbeaussagen als bloße Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffs im Sinne des Art. 10 Abs. 3 LGVO verstanden wissen will, ist zum einen diese Einordnung angesichts des Gesamtkontextes der vorliegenden Werbeanzeige, welche dem fermentierten Ingwer gerade konkrete positive gesundheitliche Wirkungen zuschreiben will, unzutreffend. Zum anderen würde diese Einordnung die Beklagte ohnehin nicht von der in Art. 10 Abs. 3 LGVO vorgeschriebenen Beifügung einer gelisteten speziellen gesundheitsbezogenen Angabe, an der es – insoweit wird auf das Nachstehende verwiesen – fehlt, entbinden.

(5) Da es sich nach dem Vorstehenden bei sämtlichen streitgegenständlichen Werbeaussagen jeweils um spezielle gesundheitsbezogene Angaben handelt, sind diese nach der Regelungssystematik des Art. 10 Abs. 1 LGVO grundsätzlich verboten, sofern nicht die in dieser Vorschrift genannten kumulativen Anforderungen sämtlich erfüllt sind.

Vorliegend fehlt es aber jedenfalls – und dem ist die Beklagte schon nicht oder jedenfalls nicht mit Substanz entgegengetreten – an einer Aufnahme der entsprechenden gesundheitsbezogenen Angaben in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 LGVO. Auch hat die Beklagte keinen Vortrag zur Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 5 LGVO, insbesondere einer noch nicht beschiedenen Anmeldung bei der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, gehalten.

(6) Angesichts des somit anzunehmenden Verstoßes gegen die speziellen Bedingungen des Art. 10 Abs. 1 LGVO für gesundheitsbezogene Angaben kann dahinstehen, ob daneben zusätzlich auch ein Verstoß gegen die – in Art. 10 Abs. 1 LGVO neben den weiteren Voraussetzungen kumulativ als allgemeine Anforderungen des Kapitels II der LGVO in Bezug genommenen – allgemeinen Bedingungen des Art. 5 LGVO vorliegt oder ob die entsprechenden Angaben im Sinne des Art. 6 LGVO hinreichend wissenschaftlich abgesichert sind.

(7) Ebenso kann dahinstehen, ob zusätzlich auch noch ein Verstoß aller oder einzelner der streitgegenständlichen Werbeaussagen gegen die LMVI vorliegt.

b) Bei der verletzten gesetzlichen Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 LGVO handelt es sich – was ausreichend ist – zumindest auch um eine im Interesse der Marktteilnehmer bestehende Marktverhaltensregelung. Dies ergibt die insoweit erforderliche Auslegung hinsichtlich des Normzwecks (Köhler/Bornkamm/Feddersen, 40. Auflage 2022, § 3a UWG, Rn. 1.61).

Denn schon aus den Erwägungsgründen der LGVO ergibt sich, dass mit ihr „dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau“ bzw. „ein hohes Verbraucherschutzniveau“ gewährleistet werden soll (Erwägungsgründe 1, 8 und 34), dass „Verbraucher vor irreführenden Angaben zu schützen“ sind (Erwägungsgrund 15) sowie dass auch „gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Lebensmittelindustrie“ geschaffen werden sollen (Erwägungsgrund 8). Insoweit sichern die Regelungen zu Werbeaussagen mindestens auch das Informationsinteresse sowie die Entscheidung- und Verhaltensfreiheit (Köhler/Bornkamm/Feddersen, 40. Auflage 2022, § 3a UWG, Rn. 1.67) der Verbraucher, welche Adressaten der hier streitgegenständlichen Werbeaussagen waren.

c) Schließlich ist auch von einer Spürbarkeit des Verstoßes auszugehen, da der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Regelfall die spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer indiziert (Köhler/Bornkamm/Feddersen, 40. Auflage 2022, § 3a UWG, Rn. 1.112) und davon abweichende besondere Umstände weder von der Beklagten dargelegt wurden noch sonst ersichtlich wären.

3.) Da der festgestellte Verstoß – jedenfalls angesichts der Weigerung der Beklagten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben – zudem die Wiederholungsgefahr indiziert, kann der Kläger die Beklagte wie beantragt auf ordnungsmittelbewehrte Unterlassung in Anspruch nehmen (§ 8 Abs. 1 UWG).

II.) Der Kläger kann für seine nach dem Vorstehenden berechtigte Abmahnung von der Beklagten gemäß § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen in Höhe der beantragten Abmahnkosten von 238 Euro brutto zuzüglich Prozesszinsen verlangen. Denn dieser Betrag hält sich im Rahmen des Erforderlichen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, 40. Auflage 2022, § 13 UWG, Rn. 132: Sogar 280 Euro zuzüglich Umsatzsteuer können gerechtfertigt sein) und wird einschließlich Umsatzsteuer geschuldet (Köhler/Bornkamm/Feddersen, 40. Auflage 2022, § 13 UWG, Rn. 136a m.w.N.).

III.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus

V.) Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den bei Instanzbeginn getätigten klägerischen Angaben zu seinem Interesse an der begehrten Unterlassungsverfügung samt Abmahnkosten. Diese steht in Ansehung der wirtschaftlichen Bedeutung auch nicht völlig außer Verhältnis, da es sich um eine Vielzahl von gesundheitsbezogenen Angaben handelt und – worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat – Wettbewerber der Beklagten einen größeren finanziellen sowie personellen Aufwand treiben müssen, um die Einhaltung der von der Beklagten verletzten regulatorischen Vorgaben sicherzustellen.