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Anlage 1 HFB-RdErl - Heilfürsorgebestimmungen für den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen - HFB -

Bibliographie

Titel
Heilfürsorgebestimmungen für den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
HFB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21026000000033
§ 1
Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur, anspruchsberechtigter Personenkreis

(1) Diese Vorschrift regelt die Gewährung freier Heilfürsorge in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung und Vorbeugung von Krankheiten.

(2) Freie Heilfürsorge wird gemäß § 224 Abs. 3 NBG Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für die Zeit gewährt, in der diese Dienst- oder Anwärterbezüge erhalten. Freie Heilfürsorge wird auch während des Erziehungsurlaubs gemäß § 88 NBG gewährt.

(3) Anderen Beamtinnen und Beamten wird freie Heilfürsorge unter den in § 224a NBG genannten Voraussetzungen gewährt.

(4) Auf freie Heilfürsorge besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; er ist nicht vererblich. Anspruchsvoraussetzung ist, daß zu dem Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung Anspruch auf freie Heilfürsorge besteht. Die Aufwendungen gelten zu dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

§ 2
Leistungsumfang

(1) Freie Heilfürsorge wird gewährt, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen ist. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen beurteilt sich nach der jeweils gültigen Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO) und für zahnärztliche Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für kassenzahnärztliche Leistungen (BEMA-Z).

(2) Die freie Heilfürsorge umfaßt:

  • ärztliche Versorgung (§ 3),

  • zahnärztliche Versorgung (§ 4),

  • Krankenhausbehandlung (§ 5),

  • häusliche Krankenpflege (§ 6), Familien- und Haushaltshilfe (§ 7),

  • Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 8 bis 10),

  • Kur-, Sanatoriums- und Klinikmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit (§§ 11 bis 14),

  • Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt (§ 15),

  • vorbeugende ärztliche Maßnahmen (§ 16),

  • Psychotherapie (§ 17),

  • Maßnahmen der Physiotherapie (§ 18),

  • Behandlung durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker (§ 19),

  • sonstige Hilfen (§ 20),

  • Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§ 21),

  • Fahr- und Transportkosten (§ 22),

  • Leistungen außerhalb des Landes Niedersachsen (§ 23) und

  • Übergangsheilfürsorge (§ 24).

(3) Ergänzend zu dieser Vorschrift werden Inhalt und Umfang der freien Heilfürsorge, soweit das Land mit Dritten Verträge zur Durchführung der freien Heilfürsorge schließt, durch diese Verträge bestimmt.

(4) Ausgenommen von der freien Heilfürsorge sind

  1. 1.

    Heilmaßnahmen wegen anerkannter Kriegsfolgeleiden i. S. des Bundesversorgungsgesetzes,

  2. 2.

    Maßnahmen, für die ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung leistungspflichtig ist,

  3. 3.

    Behandlungen zu kosmetischen Zwecken, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 7 vorliegen,

  4. 4.

    Behandlungsfälle, für die ein anderer Kostenträger einzustehen hat,

  5. 5.

    Aufwendungen insoweit, als Ersatz von Sachschäden vom Dienstherrn oder einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können.

(5) Besteht ein Anspruch auf ein Heilverfahren und Pflege nach den §§ 33 und 34 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), richten sich Art und Umfang der Leistung nach den Heilfürsorgebestimmungen, soweit nicht auf Grund des BeamtVG weitergehende Leistungen vorgesehen sind.

(6) Sofern in den nachstehenden Bestimmungen eine Einwilligung vorgesehen ist, wird diese durch die Behörde erteilt, die für die Abrechnung der Kosten der freien Heilfürsorge (Abrechnungsstelle) zuständig ist. Die Einwilligung ist vor Beginn der Behandlung oder Inanspruchnahme der Leistung einzuholen. Ein Gutachten der Polizeiärztin oder des Polizeiarztes und der Polizeizahnärztin oder des Polizeizahnarztes ersetzt die erforderliche Einwilligung nicht.

(7) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und Operationen zu kosmetischen Zwecken können nach Einwilligung aus Heilfürsorgemitteln gewährt werden, wenn störende Entstellungen für die Heilfürsorgeberechtigten auf Dauer eine ernsthafte Beeinträchtigung ihres Selbstbewußtseins zur Folge haben würden oder wenn durch sie ihr Ansehen in der Öffentlichkeit beeinträchtigt wird. Die Polizeiärztin, der Polizeiarzt, die Polizeizahnärztin oder der Polizeizahnarzt ist zu beteiligen.

§ 3
Ärztliche Versorgung

(1) Die Heilfürsorgeberechtigten erhalten ein Behandlungsscheinheft für ärztliche Leistungen (Pol.N 129). Sie haben der Ärztin oder dem Arzt bei der Inanspruchnahme einen gültigen Behandlungsschein vorzulegen und ihre Identität auf Verlangen nachzuweisen. Ein Behandlungsschein gilt für das Kalendervierteljahr, für welches er ausgestellt ist. Innerhalb eines Kalendervierteljahres sollte nur ein Behandlungsschein in Anspruch genommen werden.

(2) Muß innerhalb eines Quartals eine weitere Ärztin oder ein weiterer Arzt aufgesucht werden, so ist dieser oder diesem zu Behandlungsbeginn ein Überweisungsschein der letztbehandelnden Ärztin oder des letztbehandelnden Arztes zu übergeben.

(3) Freie Heilfürsorge wird aus Anlaß einer Erkrankung für ärztliche Beratung, Untersuchung und Behandlung gewährt. Übernommen werden die Kosten für Leistungen, die zwischen dem Land und der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) schriftlich vereinbart worden sind.

(4) Wird eine ärztliche Behandlung in Krankenhausambulanzen oder Polikliniken in Anspruch genommen, erfolgt die Kostenerstattung nach dem Krankenhaustarif für ambulante Leistungen und stationäre Nebenleistungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT), sofern sich aus der Vereinbarung zwischen dem Land und der KVN keine abweichende Regelung ergibt.

(5) Die zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichteten Heilfürsorgeberechtigten der Landesbereitschaftspolizei und der Landespolizeischule Niedersachsen haben Polizeiärztinnen oder Polizeiärzte in Anspruch zu nehmen.

(6) Ist für Polizeivollzugsbeamtinnen, Polizeivollzugsbeamte sowie für die im § 224a NBG genannten Personen ein Einsatz aus besonderem Anlaß angeordnet und wird eine Polizeiärztin oder ein Polizeiarzt zur ärztlichen Versorgung eingesetzt, haben sich die Betroffenen von dieser oder diesem ärztlich versorgen zu lassen.

(7) Ist das Aufsuchen einer Polizeiärztin oder eines Polizeiarztes im Einzelfall nicht möglich, werden die Kosten für eine ärztliche Behandlung nach Maßgabe dieser Vorschrift übernommen.

§ 4
Zahnärztliche Versorgung

(1) Die Heilfürsorgeberechtigten erhalten ein Behandlungsscheinheft für zahnärztliche Leistungen (Pol.N 124). § 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Kosten für eine nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung zur Verhütung, Früherkennung und Beseitigung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten werden im Rahmen der freien Heilfürsorge übernommen. Die Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen finden Anwendung, sofern nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Es werden die Kosten übernommen, die zwischen dem Land und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen vereinbart worden sind.

(3) Kosten für Zahnersatz, einschließlich Einzelkronen und Metall-Gußfüllungen, für kieferorthopädische, kieferchirurgische und systematische Parodontalbehandlungen werden nur übernommen, wenn die Abrechnungsstelle vorher eingewilligt hat. Für die Prüfung der Notwendigkeit ist die Vorlage eines Heil- und Kostenplans oder Parodontalstatus erforderlich. Die Abrechnungsstelle beteiligt in diesen Fällen grundsätzlich die Polizeizahnärztin oder den Polizeizahnarzt.

(4) Abweichend von Absatz 3 bedürfen prothetische Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Brücken sowie festsitzenden Schienen oder zur Wiederherstellung oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese nach den Nrn. 95 und 100 des BEMA-Z für die Kostenübernahme, sofern eine Neuanfertigung nicht erfolgen muß, keiner Einwilligung.

(5) In Notfällen darf innerhalb eines Jahres ab dem Datum der letzten Eingliederung eine Einzelkrone ohne Einwilligung nach den jeweils gültigen vertragszahnärztlichen Bestimmungen eingegliedert werden.

(6) Maßnahmen, die im zahnärztlichen Dienst der Polizei durchgeführt werden, bedürfen keiner Einwilligung.

(7) Wird eine ambulante Versorgung in einer Zahnklinik in Anspruch genommen, erfolgt eine Kostenerstattung nach dem Krankenhaustarif für ambulante Leistungen und stationäre Nebenleistungen der DKG-NT, sofern die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nicht mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder der KVN abrechnet oder pauschalierte Vergütungen nach § 120 Abs. 3 SGB V vereinbart sind.

(8) Im Rahmen der freien Heilfürsorge wird ein Zuschuß zu den Leistungen von Metall-Gußfüllungen (Metallinlays, -onlays und -overlays) gewährt. Der Zuschuß beträgt 50 v. H. der festgelegten beihilfefähigen Aufwendungen. Für die Gewährung eines Zuschusses für Metall-Gußfüllungen ist die Einwilligung nach einem Heil- und Kostenplan erforderlich.

(9) Vorhersehbare stationäre kieferchirurgische Eingriffe bedürfen der Einwilligung.

(10) Die Heilfürsorgeberechtigten informieren die behandelnde Zahnärztin oder den behandelnden Zahnarzt darüber, daß bei der Wiederherstellung von bereits vorhandenem Zahnersatz nach Möglichkeit das bisher verwendete Edelmetall dem Dentallabor zur Verfügung gestellt und der Gegenwert bei der Neuanfertigung abgesetzt werden soll.

§ 5
Krankenhausbehandlungen

(1) Die Heilfürsorge trägt die Kosten für die vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a SGB V. Kosten für vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen werden auf Grund ärztlicher Verordnung im Rahmen der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) übernommen, und zwar für

  1. 1.

    allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV):

  2. 1.1

    Fallpauschalen und Sonderentgelte (§ 11 BPflV),

  3. 1.2

    tagesgleiche Pflegesätze (Abteilungspflegesatz, Basispflegesatz, teilstationärer Pflegesatz - § 13 BPflV -, Pflegesatz nach § 14 Abs. 5 Satz 5 BPflV),

  4. 1.3

    Entgelte für Sondervereinbarungen - Modellvorhaben - (§ 26 BPflV),

  5. 2.

    Wahlleistungen:

  6. 2.1

    bis zu 50 v. H. der gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen (§ 22 BPflV)

  7. 2.2

    bis zu 50 v. H. der gesondert berechneten Unterkunft (§ 22 BPflV) auf der Grundlage der Mehrkosten eines Zweibettzimmers und Abzug eines Betrages von 12 DM täglich

  8. 2.3

    bis zu 50 v. H. der Mehrkosten eines Einbettzimmers, sofern die allgemeine Krankenhausleistung nur Zimmer mit drei oder mehr Betten umfaßt und als gesondert berechenbare Wahlleistung der Unterkunft nur Einbettzimmer angeboten werden, und Abzug eines Betrages von 12 DM täglich.

(2) Übersteigen die Leistungen der freien Heilfürsorge und Leistungen einer Krankenversicherung (außer Krankenhaustagegeld und Krankentagegeld) zusammen die Gesamtkosten der Krankenhausbehandlung, so mindert der übersteigende Betrag den Anspruch auf Kostenübernahme für Wahlleistungen nach dieser Vorschrift. Die Heilfürsorgeberechtigten haben schriftlich zu erklären, daß kein zusätzlicher Krankenversicherungsschutz besteht oder einen Nachweis über die Leistungen ihrer Krankenversicherung zu erbringen.

(3) Heilfürsorgeberechtigte erhalten zur Vorlage im Krankenhaus von der Abrechnungsstelle eine Kostenübernahmeerklärung für die Krankenhausbehandlung.

§ 6
Häusliche Krankenpflege

(1) Heilfürsorgeberechtigte erhalten in ihrem Haushalt oder in ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte oder durch nahe Angehörige. Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Kosten für eine geeignete Pflegekraft (Berufspflegekraft oder eine von einer Ärztin oder einem Arzt als geeignet erklärte Pflegekraft) werden bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer vollbeschäftigten Berufspflegekraft erstattet. Heilfürsorgeberechtigte haben zur Prüfung der Kostenübernahme eine schriftliche ärztliche Verordnung vorzulegen, die Angaben über den medizinischen und ggf. pflegerischen Bedarf einschließlich des zeitlichen Umfanges enthält.

(2) Bei einer Pflege durch Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwägerinnen, Schwäger, Schwiegereltern und Geschwister werden übernommen:

  1. a)

    Fahrkosten (§ 22), auch bei einer Pflege durch Ehegatten oder Eltern,

  2. b)

    eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

§ 7
Familien- und Haushaltshilfe

(1) Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe werden bis zur Höhe der in § 6 Abs. 1 Nr. 8 der Beihilfevorschriften festgelegten Sätze übernomen, wenn

  1. 1.

    es sich um den Haushalt einer oder eines Heilfürsorgeberechtigten handelt,

  2. 2.

    der Haushalt von der oder dem Heilfürsorgeberechtigten selbst oder einer oder einem Familienangehörigen geführt wird,

  3. 3.

    die oder der Heilfürsorgeberechtigte - ausgenommen Alleinerziehende - nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist,

  4. 4.

    der oder die Heilfürsorgeberechtigte wegen

    • stationärer Behandlung in einem Krankenhaus,

    • dauernder Unterbringung in Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten und Pflegeheimen,

    • Sanatoriumsbehandlung oder

    • wegen eines Todesfalles

    an der Haushaltsführung gehindert ist. Dies gilt in besonderen Fällen auch für die ersten sieben Tage nach Ende der stationären Unterbringung.

  5. 5.

    in dem Haushalt keine andere Person lebt, die zur Weiterführung des Haushalts in der Lage wäre,

  6. 6.

    in dem Haushalt mindestens ein Kind unter 15 Jahren oder ein pflegebedürftiges Kind oder der pflegebedürftige Ehegatte der oder des Heilfürsorgeberechtigten lebt.

Die Kosten werden auch für alleinstehende Heilfürsorgeberechtigte übernommen, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushalts nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich ist. Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe werden beim Tod der oder des den Haushalt allein Führenden entsprechend § 12 Abs. 3 der Beihilfevorschriften auf sechs Monate oder ein Jahr begrenzt.

(2) Die Kosten für eine Unterbringung der in Absatz 1 genannten Kinder im Haushalt eines nahen Angehörigen (§ 6 Abs. 2) werden mit Ausnahme der Fahrkosten (§ 22) nicht übernommen. Im übrigen gilt § 6 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

§ 8
Arznei- und Verbandmittel

(1) Für Heilfürsorgeberechtigte werden Kosten für die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln übernommen, soweit diese von der Ärztin oder dem Arzt, von der Zahnärztin oder dem Zahnarzt oder von der Heilpraktikerin oder dem Heilpraktiker benötigt werden oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet werden, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist. § 19 Abs. 1 ist zu beachten.

(2) Soweit für Arznei- oder Verbandmittel Festbeträge gemäß § 35 SGB V festgesetzt sind, werden die Kosten nur bis zur Höhe des jeweiligen Festbetrages übernommen.

(3) Der Anspruch auf Versorgung nach Absatz 1 besteht nicht für

  1. 1.

    Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,

  2. 2.

    Abführmittel,

  3. 3.

    Arzneimittel gegen Reisekrankheit und

  4. 4.

    Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.

Eine Kostenübernahme der in den Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Arzneimittel ist möglich, wenn das Arzneimittel notwendig ist, um Beschwerden zu behandeln, die im Zusammenhang mit schwerwiegenden Krankheiten auftreten und damit die Behandlung der schwerwiegenden Krankheiten unterstützen.

(4) Von der Versorgung nach Absatz 1 sind unwirtschaftliche Arzneimittel ausgeschlossen.

§ 9
Hilfsmittel

(1) Heilfürsorgeberechtigte Personen haben Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall nach ärztlicher Verordnung erforderlich sind, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 SGB V ist verbindlich. Ausnahmen können vom MI im Einvernehmen mit dem MF zugelassen werden.

(2) Für Hilfsmittel werden die tatsächlich entstandenen Kosten aus Mitteln der freien Heilfürsorge übernommen. Ist für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag nach § 36 SGB V festgesetzt, werden die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages übernommen. Die Beschaffung von Hilfsmitteln bedarf der Einwilligung, soweit der Wert des Einzelstücks 200 DM übersteigt. Für die Beschaffung von Sehhilfen gilt § 10.

(3) Die Aufwendungen für ärztlich verordnete Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle können im Einzelfall übernommen werden, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend erforderlich ist. Der Behandlung und Kontrolle dürfen medizinische Gründe nicht entgegenstehen. Die Beschaffung bedarf der Einwilligung.

(4) Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle werden übernommen, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind. Die Miete bedarf der Einwilligung ab einer voraussichtlichen Gesamthöhe von 50 DM.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte werden mit Ausnahme von Batterien für Hörgeräte, Pflege- und Reinigungsmitteln für Kontaktlinsen aus Mitteln der freien Heilfürsorge übernommen, soweit diese auch von den Krankenkassen in der Regel übernommen werden.

(6) Hilfsmittel, die sich für eine weitere Verwendung eignen, bleiben Eigentum des Landes. Näheres wird durch besonderen Erlaß bestimmt.

§ 10
Sehhilfen

(1) Kosten für eine Sehhilfe können nur auf Grund der augenärztlichen Verordnung übernommen werden.

(2) Der Umfang der Kostenübernahme richtet sich nach dem Brillenlieferungsvertrag, den das Land mit dem Landesinnungsverband der Augenoptiker abgeschlossen hat.

(3) Aufwendungen für augenärztlich verordnete Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern werden bei Vorliegen der jeweiligen Indikationen gewährt, die in Abschnitt E Nr. 57 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien) genannt sind.

(4) Kosten für augenärztlich verordnete entspiegelte Gläser werden übernommen. Für Trifokalgläser werden die Kosten übernommen, wenn die Akkomodationsbreite den Wert von 1,5 Dioptrien nicht erreicht.

(5) Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Sehhilfen werden nur dann übernommen, wenn bei gleichbleibender Sehstärke seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfen drei Jahre vergangen sind. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung der Sehhilfen - ggf. nur der Gläser - vor Ablauf dieses Zeitraumes werden übernommen, wenn

  • sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat oder

  • die bisherige Sehhilfe verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist.

Eine erneute augenärztliche Verordnung ist nicht erforderlich, wenn bei Verlust oder Beschädigung die Ersatzbeschaffung innerhalb eines Jahres seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe erfolgt oder bei Beschädigung das Gestell oder lediglich ein Glas repariert oder erneuert wird. Die Augenglasbestimmung kann in diesen Fällen durch eine Augenoptikerin oder einen Augenoptiker erfolgen.

(6) Aufwendungen für augenärztlich verordnete Kontaktlinsen werden nur bei Vorliegen der in Abschnitt E Nr. 59 der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien aufgeführten Indikationen übernommen oder wenn nur mit Kontaktlinsen die Polizeidienstfähigkeit erhalten werden kann. Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von weichen Kontaktlinsen werden übernommen, wenn bei gleichbleibender Sehstärke seit dem Kauf der Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind. Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen werden die Kosten übernommen für

  • eine Reservebrille oder

  • eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) und eine Reservebrille zum Ausgleich eines Sehfehlers im Nahbereich bei Linsenlosigkeit (Aphakie) und bei über Vierzigjährigen.

(7) Mehrkosten für phototrope und Gleitsichtgläser werden nicht übernommen.

§ 11
Kurvoraussetzungen

(1) Kuren unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem Kurort, der in dem vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Heilkurorteverzeichnis (Anhang 2 zu § 8 Abs. 6 der Beihilfevorschriften) aufgeführt ist, können auf Grund eines polizeiärztlichen Gutachtens bewilligt werden. Die Kur muß für die Erhaltung der Dienstfähigkeit nach einer schweren Erkrankung oder bei einem erheblichen chronischen Leiden notwendig sein. Eine Kur ist notwendig, wenn alle anderen stationären oder ambulanten Behandlungen und Heilmaßnahmen ausgeschöpft sind. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend, sofern die Kur in einem Kurort des Heilkurorteverzeichnis Ausland (Anhang 3 zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Beilhilfevorschriften) durchgeführt wird.

(2) Eine Kur darf nicht bewilligt werden, wenn nicht in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren ununterbrochen Anspruch auf freie Heilfürsorge bestand oder wenn im laufenden oder den beiden vorausgegangenen Kalenderjahren bereits eine Sanatoriumsbehandlung, eine Kur oder eine stationäre Heilbehandlung in Kur- und Spezialeinrichtungen durchgeführt und beendet worden ist. Von der Einhaltung dieser Frist darf nur abgesehen werden, wenn nach einem polizeiärztlichen Gutachten bei schwerem chronischen Leiden aus zwingenden medizinischen Gründen eine Kur in einem kürzeren Zeitabstand erforderlich ist. Eine Kur darf auch nicht bewilligt werden, solange die oder der Heilfürsorgeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(3) Für Kuren ist diejenige Einrichtung auszuwählen, die für die Behandlung der Gesundheitsbeeinträchtigung besonders geeignet ist. Bei mehreren aus polizeiärztlicher Sicht vergleichbaren Einrichtungen ist diejenige auszuwählen, die insgesamt kostengünstiger ist. Die Bewilligung der Kur, Festlegung der Unterbringung im Kurort und verwaltungsmäßige Abwicklung der Kur erfolgt unter Berücksichtigung polizeiärztlicher Vorgaben durch die Abrechnungsstelle.

(4) Heilfürsorgeberechtigten, die wegen Polizeidienstunfähigkeit aus dem Polizeidienst ausscheiden, kann vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Kur bewilligt werden, wenn diese eine nicht nur unwesentliche Verbesserung der Chancen der Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwarten läßt.

(5) Eine Kur ist nicht zu bewilligen, wenn bekannt ist, daß das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Heilkur enden wird, es sei denn, daß die Heilkur wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird.

§ 12
Sanatoriums- und Klinikbehandlung

(1) Sanatorium oder Klinik i. S. dieser Vorschrift ist eine Krankenanstalt, die unter ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das erforderliche Pflegepersonal vorhanden sind.

(2) Eine Sanatoriums- oder Klinikbehandlung kann bewilligt werden, wenn sie nach einem polizeiärztlichen Gutachten notwendig ist und nicht durch eine andere Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden kann.

(3) Eine Bewilligung ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den beiden vorausgegangenen Kalenderjahren bereits eine Sanatoriums- oder Klinikbehandlung, eine Kur oder eine stationäre Heilbehandlung in Kur- und Spezialeinrichtungen durchgeführt ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden,

  1. 1.

    nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung,

  2. 2.

    in Fällen, in denen die sofortige Einlieferung der oder des Kranken zur stationären Behandlung in ein Sanatorium oder eine Klinik geboten ist; in diesen Fällen ist der Antrag auf Einwilligung unverzüglich nachzuholen,

  3. 3.

    wenn nach einem polizeiärztlichen Gutachten bei einem schweren chronischen Leiden aus zwingenden medizinischen Gründen eine Sanatoriums- oder Klinikbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.

(4) § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 13
Dauer der Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit

(1) Die Dauer einer Kurmaßnahme beträgt bis zu 28 Tage zusätzlich der Zeit für die Hin- und Rückreise, höchstens jedoch 30 Tage.

(2) Die Dauer einer Sanatoriums- oder Klinikbehandlung bestimmt sich nach einem polizeiärztlichen Gutachten auf der Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses der behandelnden Ärztin oder des behandelndes Arztes. Eine Verlängerung ist rechtzeitig mit einer ärztlichen Begründung für die Fortführung der Behandlung bei der Abrechnungsstelle zu beantragen. Die Abrechnungsstelle kann eine polizeiärztliche Stellungnahme einholen.

(3) Ob eine Nachkur oder Schonzeit erforderlich ist, entscheidet die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Kur geleitet hat.

(4) Die Kurmaßnahme und die Nachkur oder Schonzeit dürfen eine Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

(5) Kuren sollen nicht in der Hauptferienzeit durchgeführt werden.

§ 14
Umfang der Kostenübernahme bei Kuren und Sanatoriums- oder Klinikbehandlungen

(1) Aus Anlaß von Kuren und Sanatoriums- oder Klinikbehandlungen werden folgende Aufwendungen aus Mitteln der freien Heilfürsorge übernommen:

  1. 1.

    Kosten für die Unterbringung und Verpflegung,

    • bei Sanatoriums- oder Klinikbehandlungen bis zum niedrigsten Satz des Hauses

    • im übrigen unter den Einschränkungen des Absatzes 2

  2. 2.

    Kosten für die ärztliche Behandlung sowie Pflegekosten,

  3. 3.

    Kosten für die ärztlich verordneten Anwendungen und Arzneimittel, soweit sie nicht mit den Kosten nach den Nrn. 1 und 2 pauschal abgegolten sind,

  4. 4.

    die Kurtaxe,

  5. 5.

    Beförderungsauslagen. Die Höhe richtet sich nach § 22.

(2) Während einer Kur zahlen die Heilfürsorgeberechtigten für die Unterbringung und Verpflegung als häusliche Ersparnis 12 DM für jeden Tag der Unterbringung an die Einrichtung, bei der sie untergebracht und verpflegt werden. Die zuständige Abrechnungsstelle regelt das Verfahren mit den Kureinrichtungen.

(3) Kosten für eine Entwöhnungsbehandlung (Alkohol, Tabletten etc.) werden - außer den nicht medizinischen Aufwendungen für Maßnahmen zur Resozialisierung - aus Mitteln der freien Heilfürsorge in dem in Absatz 1 festgelegtem Umfang übernommen, wenn die Maßnahme nach einem polizeiärztlichen Gutachen erforderlich ist. Entwöhnungsbehandlungen und sich anschließende Maßnahmen werden im besonderen Maße durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt begleitet.

§ 15
Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt

Aus Anlaß einer Schwangerschaft und Geburt werden Aufwendungen aus Mitteln der freien Heilfürsorge übernommen für

  1. 1.

    die Schwangerenüberwachung,

  2. 2.

    die Schwangerengymnastik,

  3. 3.

    ärztliche, ambulante und stationäre Behandlung,

  4. 4.

    die Hebamme oder den Entbindungspfleger,

  5. 5.

    eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt. Dies gilt nicht, wenn die Wöchnerin wegen einer Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 6 gepflegt wird. Die §§ 6 und 7 gelten entsprechend.

  6. 6.

    Unterkunft, Pflege und Verpflegung für das Neugeborene für die Dauer von sechs Tagen nach der Entbindung, wenn die Heilfürsorgeberechtigte zur Entbindung in ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung aufgenommen wird.

§ 16
Vorbeugende ärztliche Maßnahmen

(1) Aus Anlaß von Maßnahmen zur Früherkennung oder Vorbeugung von Krankheiten werden folgende Aufwendungen aus Mitteln der freien Heilfürsorge übernommen:

  • ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen,

  • Schutzimpfungen in medizinisch notwendigem Umfang einschließlich Medikamentenprophylaxe für Krankheiten, die in der Impfvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. aufgeführt sind, ausgenommen jedoch solche aus Anlaß privater Auslandsreisen.

(2) Zu den vorbeugenden ärztlichen Maßnahmen im Rahmen der freien Heilfürsorge gehört auch die polizeiärztliche Betreuung im Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung der Heilfürsorgeberechtigten.

§ 17
Psychotherapie

Kosten für eine Psychotherapie werden in dem Umfang und unter den Voraussetzungen übernommen, die in den Richtlinien über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien) festgelegt worden sind. Die Durchführung der Psychotherapie bedarf der Einwilligung.

§ 18
Maßnahmen der Physiotherapie

(1) Inhalt und Umfang der Maßnahmen der physikalischen Therapie richten sich nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und der Krankenkassen über die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung und nach den Verträgen, die das Land mit Dritten abgeschlossen hat.

(2) Die Unterbrechung einer Behandlungsserie von mehr als zehn Tagen erfordert grundsätzlich eine Neuverordnung; das gleiche gilt, wenn die Behandlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Ausstellung aufgenommen wurde. Behandlungskosten, die vor der Unterbrechung oder bis zum Abbruch der Behandlungsserie entstehen, werden von den Heilfürsorgeberechtigten zur Erstattung angefordert, es sei denn, die Heilfürsorgeberechtigten belegen triftige Gründe für die Unterbrechung oder den Abbruch.

§ 19
Behandlung durch eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker

(1) Kosten für die Behandlung durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker werden zu 50 v. H. übernommen, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Kosten für von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern verordnete Medikamente werden unter den Voraussetzungen des § 8 zu 50 v. H. übernommen.

(2) Kosten für die Behandlung nach nicht allgemein wissenschaftlich anerkannten Methoden sowie für Heilmittel, deren Wirksamkeit für den Anwendungsfall nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist, werden nicht übernommen.

(3) Aufwendungen für Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen; Grundlage hierfür ist der RdErl. des MF vom 10.10.1985 (Nds. MBl. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 20
Sonstige Hilfen

(1) Kosten der Beratung über Fragen der Empfängnisregelung, der Leistungen zur Durchführung einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und der Leistungen zur Durchführung eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs sowie einer genetischen Beratung und Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt werden übernommen.

(2) Die Kosten für ärztlich verordnete hormonelle Mittel (sogenannte Antibabypille) und Intrauterinpessare (sogenannte Spirale) zur Empfängnisverhütung werden bei Heilfürsorgeberechtigten bis zur Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres übernommen.

(3) Aufwendungen für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung werden unter folgenden Voraussetzungen aus Mitteln der freien Heilfürsorge übernommen:

  1. 1.

    bei einer homologen Insemination die Aufwendungen für die ärztliche Feststellung der Voraussetzungen und für höchstens fünf Behandlungen. Die Abrechnungsstelle kann bei einer entsprechenden ärztlichen Feststellung darüber hinaus die Aufwendungen für weitere drei Behandlungen anerkennen.

  2. 2.

    bei einer homologen In-vitro-Fertilisation mit anschließendem Embryotransfer oder Transfer der Gameten die Aufwendungen für die ärztliche Feststellung der Voraussetzungen und für höchstens vier Behandlungen.

§ 21
Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

(1) Pflegebedürftig sind Heilfürsorgeberechtigte, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist mindestens, daß die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. § 14 Abs. 2 bis 4 SGB XI gilt entsprechend.

(2) Bei der häuslichen oder teilstationären Pflege durch geeignete Pflegekräfte werden entsprechend den Pflegestufen des § 15 SGB XI Aufwendungen übernommen für Pflegebedürftige

  1. 1.

    der Stufe I bis zu 30 Pflegeeinsätze monatlich,

  2. 2.

    der Stufe II bis zu 60 Pflegeeinsätze monatlich,

  3. 3.

    der Stufe III bis zu 90 Pflegeeinsätze monatlich.

Bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand der Stufe III werden auch Aufwendungen für zusätzliche Pflegeeinsätze übernommen, insgesamt höchstens bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft (VergGr. Kr. V der Anlage 1b zum BAT).

(3) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen können Heilfürsorgeberechtigte ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, daß die oder der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Als Nachweis für die erbrachte Pflege reicht eine formlose Bescheinigung der Pflegeperson aus. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach den Pflegestufen des § 15 SGB XI und beträgt monatlich

1.in Pflegestufe I400 DM,
2.in Pflegestufe II800 DM,
3.in Pflegestufe III1.300 DM.

Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen, dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.

(4) Wird die Pflege teilweise durch Pflegekräfte (Absatz 2) und durch andere geeignete Personen (Absatz 3) erbracht, werden die jeweiligen Leistungen anteilig gewährt.

(5) Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, werden Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege bis zu dem in Absatz 2 festgelegten Umfang übernommen.

(6) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, werden Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung bis zur Höhe der Kosten einer vollbeschäftigten Berufspflegekraft zuzüglich Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung übernommen. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.

(7) Bei stationärer Pflege in zugelassenen Pflegeeinrichtungen (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) wird der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegesatz übernommen. Die Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung abzüglich eines Selbstbehalts bestimmt sich nach den entsprechenden beihilferechtlichen Regelungen unter Anwendung der Beihilfebemessungssätze (§ 14 Abs. 1 der Beihilfevorschriften). Bei einer Pflege in einer anderen Pflegeeinrichtung, welche die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 SGB XI erfüllt, werden unter Berücksichtigung der Sätze 1 und. 2 höchstens die vergleichbaren Kosten einer zugelassenen Pflegeeinrichtung am Ort der Unterbringung oder in der nächsten Umgebung übernommen.

(8) Kosten für Pflegehilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der oder des Pflegebedürftigen beitragen oder ihr oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, werden übernommen, soweit kein Anspruch nach den §§ 9 und 10 besteht. Übernommen werden Aufwendungen für die in dem Pflegehilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der sozialen Pflegeversicherung oder in der ersatzweise erlassenen Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung aufgeführten Pflegehilfsmittel und technischen Hilfen.

(9) Leistungen aus der privaten oder sozialen Pflegeversicherung sowie auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf die Kostenübernahme bei vorstehenden Pflegeleistungen anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen nach Absatz 3 zur Hälfte gewährt.

(10) Die Abrechnungsstelle entscheidet über die Kostenübernahme auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist auf Grund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. In anderen Fällen bedarf es eines amts-, polizei- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Die Aufwendungen werden ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragsstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

§ 22
Fahr- und Transportkosten, Unterkunftskosten

(1) Notwendige Fahr- und Transportkosten, die aus der Inanspruchnahme ärztlicher, zahnärztlicher und Krankenhausbehandlung oder Heilbehandlungen (§§ 11 bis 14) und für eine nach ärztlicher Bescheinigung erforderliche Begleitung entstehen, werden bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sowie der Gepäckbeförderung aus Mitteln der freien Heilfürsorge übernommen. Höhere Beförderungskosten und Zuschläge im Zugverkehr dürfen nicht berücksichtigt werden, Eine Ausnahme ist bei Rettungsfahrten oder dann zulässig, wenn eine anderweitige Beförderung wegen der Schwere oder Eigenart der Erkrankung oder einer Behinderung unvermeidbar war. Die medizinische Notwendigkeit der anderweitigen Beförderung ist durch eine auf die konkreten Umstände im Einzelfall bezogene Bescheinigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes nachzuweisen. Wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen benutzt, wird höchstens der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesreisekostengesetzes genannte Betrag übernommen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Aufwendungen für

  1. a)

    die Beförderung weiterer Personen sowie des Gepäcks bei der Benutzung privater Personenkraftwagen,

  2. b)

    die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Dienst-, Aufenthalts-, Behandlungs- oder Wohnort oder in deren Einzugsgebiet i. S. des Bundesumzugskostengesetzes,

  3. c)

    die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Leistung möglich ist,

  4. d)

    die Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen privaten Reise.

(3) Bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen Leistungen werden Aufwendungen für die Unterkunft bis zum Höchstbetrag von 50 DM täglich übernommen. Für eine nach ärztlicher Bescheinigung erforderliche Begleitperson werden die Kosten für Unterkunft ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 50 DM täglich übernommen.

§ 23
Leistungen außerhalb des Landes Niedersachsen

(1) Werden Leistungen in einem anderen Bundesland notwendig, werden die Kosten in Höhe der für Heilfürsorgeberechtigte des Landes Niedersachsen oder der geltenden Sätze, die in dem betreffenden Bundesland gemäß § 72 SGB V zwischen den Ersatzkassen und der KVN oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung vereinbart sind, übernommen.

(2) Bei Erkrankungen anläßlich eines privaten Aufenthalts im Ausland werden nur die Kosten für eine unaufschiebbar notwendige Behandlung einschließlich der dabei entstehenden Kosten für ärztlich verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel bis zur Höhe vergleichbarer Aufwendungen in Niedersachsen übernommen. Bei einem Auslandsaufenthalt aus dienstlichen Gründen werden die tatsächlich entstandenen Kosten im Rahmen der medizinischen Notwendigkeit übernommen.

(3) Die Kosten sind von den Heilfürsorgeberechtigten im Regelfall zu verauslagen und sodann zur Erstattung einzureichen.

(4) Ist durch ein polizeiärztliches Gutachten nachgewiesen, daß die Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwingend notwendig ist, z. B. wegen mangelnder Behandlungsmöglichkeiten, langer Wartezeiten bei lebensbedrohenden Erkrankungen im Inland, kommt ausnahmsweise eine Kostenübernahme in Betracht. Sie setzt zwingend die Einwilligung der Abrechnungsstelle zur Kostenübernahme vor Antritt der Reise voraus.

§ 24
Übergangsheilfürsorge

(1) Für Heilfürsorgeberechtigte, die aus dem Polizeivollzugsdienst ausgeschieden sind, kann Heilfürsorge für Erkrankungen bewilligt werden, deren Behandlung nicht ohne die Gefahr einer Verschlimmerung unterbrochen werden darf. Die Übergangsheilfürsorge endet spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Polizeivollzugsdienst. Die Gewährung der Übergangsheilfürsorge ist nur insoweit und so lange zulässig, wie ein anderer Kostenträger nicht vorhanden ist.

(2) Bei Heilfürsorgeberechtigten, die in den Ruhestand treten oder versetzt werden, können auch Kosten für zahnärztliche Leistungen aus Heilfürsorgemitteln bis spätestens zwei Monate nach diesem Zeitpunkt getragen werden, wenn die Behandlung bereits vor dem Zeitpunkt begonnen wurde, in dem die oder der Betroffene in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist; ausgenommen hiervon sind jedoch zahnprothetische Leistungen.

(3) Heilfürsorgeberechtigte, bei denen das Ausscheiden aus dem Polizeivollzugsdienst in absehbarer Zeit bevorsteht, sind bei der Kostenübernahmeerklärung für Zahnersatz in der Bewilligung darauf hinzuweisen, daß nur die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Polizeivollzugsdienst entstandenen Kosten übernommen werden können.