Amtsgericht Lehrte
Beschl. v. 19.07.2007, Az.: 12 M 71/07

Bibliographie

Gericht
AG Lehrte
Datum
19.07.2007
Aktenzeichen
12 M 71/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 62741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGLEHRT:2007:0719.12M71.07.0A

Fundstellen

  • DGVZ 2008, 29-30
  • FoVo 2008, 199 (amtl. Leitsatz)

Tenor:

  1. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Einstellung der Vollstreckung und den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin wird zurückgewiesen.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

  3. Die außergerichtlichen Kosten und die Auslagen des Gerichts trägt die Gläubigerin.

Gründe

1

1.

Die Erinnerung der Gläubigerin ist gemäß § 766 ZPO zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

2

a)

Die Gerichtsvollzieherin durfte die Ausführung des Vollstreckungsauftrages ablehnen und die Vollstreckung eingestellen, nachdem die Gläubigervertreter auf die entsprechende Anforderung der Gerichtsvollzieherin hin weder eine Geldempfangsvollmacht vorgelegt noch die Bankverbindung der Gläubigerin mitgeteilt haben.

3

Die Gerichtsvollzieherin ist gemäß § 815 Abs. 1 ZPO verpflichtet, gepfändetes Geld der Gläubigerin abzuliefern und darf dieses nur dann an den Vertreter auszahlen, wenn dieser eine Geldempfangsvollmacht vorlegt, die auf den Einzelfall bezogen ist, § 62 Abs. 2 GVGA. Eine Generalinkassovollmacht genügt entgegen der von den Gläubigervertretern vorgebrachten Auffassung nicht, s. dazu Zöllner, Kommentar zur ZPO, § 815 ZPO, Rn. 1 m.w.N.

4

Soweit die Gläubigervertreter weiterhin argumentieren, die Gerichtsvollzieherin hätte ja zunächst eine Pfändung versuchen dabei feststellen können, ob überhaupt Geld vorhanden wäre, und erst nachträglich eine Geldempfangsvollmacht anfordern können, erscheint diese Vorgehensweise zwar möglich, aber nicht vorgeschrieben. Zu der Frage, ob die Geldempfangsvollmacht in jedem Fall schon bei Beginn der Vollstreckung vorliegen muss, treffen weder die ZPO noch die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher eine Regelung. Es gilt daher § 58 GVGA, der vorsieht, dass der Gerichtsvollzieher bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbständig handelt. Er untersteht dabei zwar der Aufsicht, nicht aber der unmittelbaren Leitung des Gerichts. Die Gerichtsvollzieherin hat in ihrer ablehnenden Abhilfeentscheidung darauf hingewiesen, dass sie ihr Tätigwerden von der vorherigen Vorlage der Geldempfangsvollmacht abhängig gemacht hat, um vermeidbaren Mehraufwand zu vermeiden, eine zügige Erledigung des Auftrages zu ermöglichen und letztlich auch ihr Haftungsrisiko zu verringern. Diese Überlegungen sind nicht zu beanstanden. Die Gerichtsvollzieherin ist gemäß § 106 Abs. 6 GVGA verpflichtet, empfangene Leistungen unverzüglich an den Gläubiger abzuliefern. Es ist ihr daher nicht zuzumuten, zunächst einen Pfändungsversuch vorzunehmen und erst dann zu klären, ob das gepfändete Geld an den Gläubiger selbst oder dessen Vertreter weiterzuleiten ist.

5

b)

Aus den dargestellten Gründen folgt auch, dass der Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin zutreffend ist. Nachdem die Gläubigervertreter innerhalb der ihnen von der Gerichtsvollzieherin gesetzten - angemessenen - Frist die angeforderte (Einzel-)Geldempfangsvollmacht nicht vorgelegt hatten, galt der Auftrag gemäß § 3 Abs. 4 GVKostG als durchgeführt und es waren für den Auftrag Kosten zu erheben.

6

2.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO. Die Erhebung von Gerichtsgebühren ist nach dem GKG nicht vorgesehen.

Kuhlmann