Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 09.10.2020, Az.: 6 B 73/20
AStA; Corona-Leugner; Unterlassungsanspruch; Verschwörungstheorie
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 09.10.2020
- Aktenzeichen
- 6 B 73/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 71966
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1004 BGB
- Art 9 Abs 1 EUV 2016/679
- § 186 StGB
- § 193 StGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zu der Beurteilung einzelner Äußerungen des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) zu Corona-Leugnern und Verschwörungstheorien als unwahre Tatsachen oder Werturteile, die sich als unzulässige Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellen (hier verneint)
Gründe
Der Antrag, den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes oder ggf. einer Ordnungshaft zu verbieten, über den Antragsteller gegenüber Dritten wahrheitswidrig zu behaupten,
1) „Ein Mensch, der laut eigener, in der Telegram-Gruppe der Bürgerbewegung getroffener Aussage mit der AFD sympathisiert und somit eine völkisch nationalistische Partei unterstützt …“, und/oder
2) „Jemand, der zusammen mit Esoteriker*innen, rechtsextremen und antisemitischen Personen und Holocaustleugner*innen durch Berlin und A-Stadt zieht …“, und/oder
3) „Jemand, der offensichtlich antisemitisches, rechtes und verschwörungsideologisches Gedankengut verbreitet oder zumindest akzeptiert …“,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - diese Vorschrift ist in Fällen, in denen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (behauptete) ehrverletzende Äußerungen unterbunden werden sollen, einschlägig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123, Rn. 7; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 153, 172) - kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei hat der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die begehrte einstweilige Anordnung darf darüber hinaus nicht gegen das im Grundsatz allgemein anerkannte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verstoßen, d. h. die Grenzen einer lediglich vorläufigen Regelung nicht überschreiten, weil andernfalls bereits im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig über ein Rechtsschutzbegehren entschieden würde, über das regelmäßig erst in einem entsprechenden nachfolgenden Klageverfahren zu befinden ist, und damit im Ergebnis bereits im Vorfeld vollendete Tatsachen geschaffen würden (vgl. Kopp/Schenke,a.a.O., Rn. 13, 14 m.w.N.). Allerdings ist von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dann eine Ausnahme zu machen, wenn zum einen der in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren zu gewährende Rechtsschutz zu spät käme und dies für den Betroffenen zu schweren, anders nicht abwendbaren und im Ergebnis unzumutbaren Nachteilen führen würde und zum anderen ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Betroffenen im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 14, 14a m.w.N.). Auch in diesem Zusammenhang bedarf es jedoch der Differenzierung: Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition zwar faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, aber nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung damit nur vorübergehend und insoweit vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht dagegen nicht feststellbar, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existenzielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -, NVwZ 2012, 837 [VGH Baden-Württemberg 06.03.2012 - 10 S 2428/11], m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Dabei kann, ohne dies im Einzelnen zu vertiefen, zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass der erforderliche Anordnungsgrund (allerdings mit der nachfolgend auf S. 4 erörterten Einschränkung) hinreichend glaubhaft gemacht worden ist. Dies wird in Fällen der vorliegenden Art in der Regel dann anzunehmen sein, wenn die Gefahr besteht bzw. eine solche zumindest nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, dass die beanstandeten Äußerungen wiederholt bzw. aufrechterhalten werden und es deshalb aus Sicht des betroffenen Antragstellers zu weiteren nicht gerechtfertigten Eingriffen in seine geschützten Rechtspositionen - insbesondere etwa in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) - und damit zu einer Veränderung des bestehenden Zustands kommt, die für die Rechtsverwirklichung in einem künftigen Hauptsacheverfahren nachteilig sein kann (vgl. Finkelnburg u.a., a.a.O., Rn. 161, 162, 165; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.02.2015 - 2 ME 274/14 -, NVwZ-RR 2015, 460; OVG D-Stadt, Beschl. v. 26.01.2004 - 12 B 2197/03 -, NJW 2004, 1611, und Beschl. v. 20.04.1994 - 5 B 1821/93 -, NJW 1995, 1629 [BVerwG 16.06.1994 - BVerwG 3 C 12.93]). Eine derartige Gefahr kann im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, weil die Antragsgegner nicht zu erkennen gegeben haben und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass sie die streitbefangenen Äußerungen künftig nicht mehr wiederholen bzw. weiterverbreiten werden. Mit seinem - ohne jede (zeitliche) Einschränkung - gestellten Antrag auf Unterlassung bestimmter Äußerungen erstrebt der Antragsteller allerdings bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache; mehr könnte er insoweit auch in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nicht erreichen. Demgemäß müsste es nach dem eingangs dargelegten Prüfungsmaßstab ganz überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Antragsteller mit seinem Unterlassungsbegehren in einem künftigen Hauptsacheverfahren durchdringen würde; außerdem müssten ihm für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Von beidem kann nach derzeitiger Einschätzung jedoch nicht ausgegangen werden.
Es ist schon nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller unzumutbare oder jedenfalls schwerwiegende und im Hauptsacheverfahren nicht mehr oder nur noch schwer rückgängig zu machende Nachteile drohen, wenn seinem Antrag auf Unterlassung der von ihm beanstandeten Äußerungen nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt stattgegeben wird. Soweit der Antragsteller unter Vorlage einer entsprechenden Versicherung an Eides statt vom 11.09.2020 geltend macht, dass sich aufgrund der streitgegenständlichen Äußerungen mittlerweile ein großer Teil seiner Familie und seines Freundeskreises von ihm distanziert habe und nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle und dass er schon darunter und als Folge davon außerdem an erheblichen Ess- und Schlafstörungen und an einer völligen Unkonzentriertheit im Alltag leide, mögen diese Folgen von ihm subjektiv durchaus als schwerwiegend empfunden werden. Diese Folgen sind seinem eigenen Vortrag nach jedoch tatsächlich bereits eingetreten und können daher - ebenso wie die Tatsache, dass der Artikel „Corona Leugner & Verschwörungsideologien an Universität und Hochschule“ seit dem 01.09.2020 auf der Internetseite des AStA der Universität A-Stadt veröffentlicht und dort bis heute einsehbar ist - auch durch eine einstweilige Sicherungsanordnung nicht mehr rückgängig gemacht werden. In einem solchen Fall, in dem die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung - jedenfalls im Wesentlichen - bereits eingetreten ist und nicht erst im Sinne der in § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderten „Gefahr“ für die Zukunft droht, dürfte es bereits an dem erforderlichen Anordnungsgrund fehlen (vgl. Finkelnburg u.a., a.a.O., Rn. 159). Es ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich künftig noch (zahlreiche) weitere Familienangehörige oder Freunde des Antragstellers aufgrund der beanstandeten, bereits seit längerer Zeit über den genannten Artikel einsehbaren Äußerungen von ihm distanzieren und es deshalb zu einer weiteren - personenbezogenen - Intensivierung der von ihm beschriebenen nachteiligen Folgen kommt (vgl. OVG D-Stadt, Beschl. v. 20.04.1994, a.a.O.). Fraglich könnte insoweit allein sein, ob dem Antragsteller deshalb unzumutbare und nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Nachteile drohen, weil es ohne den Erlass der beantragten, die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Äußerungen feststellenden einstweiligen Anordnung zu einer Aufrechterhaltung bzw. Verfestigung des derzeitigen Zustandes mit den vom Antragsteller beschriebenen Folgen kommt. Dies bedarf jedoch letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob die zwischen dem Antragsteller und der Universität A-Stadt offenbar bestehenden arbeitsrechtlichen Probleme auf den auf der Internetseite des AStA veröffentlichten Artikel und die darin enthaltenen Äußerungen zurückzuführen sind - so die Behauptung des Antragstellers in seiner Versicherung an Eides statt vom 11.09.2020 - oder, wie die Antragsgegner geltend machen und wovon aufgrund entsprechender Recherchen auch in einem Bericht der H. I. J. (Online-Ausgabe vom 16.09.2020, Bl. 59 - 61 des Verwaltungsvorgangs) ausgegangen wird - bereits zuvor aufgetreten sind und andere Ursachen haben.
Denn jedenfalls besteht keine - nach dem eingangs dargelegten Prüfungsmaßstab erforderliche - ganz überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass dem Antragsteller der in der Sache geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der streitbefangenen Äußerungen zusteht. Vielmehr sprechen umgekehrt gewichtige Gründe gegen eine solche Annahme.
Soweit sich der Anspruch gegen den Antragsgegner zu 2) richtet, folgt dies voraussichtlich schon daraus, dass dieser die beanstandeten Äußerungen nicht als natürliche Person in eigener Verantwortung, sondern lediglich in seiner Funktion als Vertreter des AStA, der seinerseits die Antragsgegnerin zu 1) vertritt (vgl. §§ 25 und 36 der Satzung der Studierendenschaft der Universität A-Stadt), abgegeben bzw. veröffentlicht haben dürfte, so dass diese im Ergebnis der Antragsgegnerin zu 1) zuzurechnen sind. Unter diesen Umständen dürfte er auch nicht als datenschutzrechtlich Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Ziff. 7 DSGVO, sondern allenfalls als Auftragsverarbeiter i.S.d. Art. 4 Ziff. 8 DSGVO anzusehen sein. Auch in einem solchen Fall, in dem personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeitet würden, bliebe dieser jedoch für die Einhaltung der maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich und wären Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Schadensersatz gegenüber dem Verantwortlichen geltend zu machen (§ 45 Abs. 1 NDSG).
Dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegenüber beiden Antragsgegnern aller Voraussicht nach nicht besteht. Insoweit ist zunächst vorauszuschicken, dass mit dem vorliegenden Antrag ausdrücklich die Unterlassung bzw. das Verbot von drei bestimmten, eingangs im Wortlaut zitierten Äußerungen verlangt und dieses Begehren auf eine analoge Anwendung der §§ 1004, 823 BGB i.V.m. § 186 StGB gestützt und mit einer aus den Äußerungen resultierenden Verletzung der Ehre bzw. des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers begründet wird. In der Begründung des Antrags wird dann zwar mehrfach auch auf - das Antragsbegehren vermeintlich ebenfalls stützende - Vorschriften der DSGVO eingegangen; außerdem hat der Antragsteller außer- bzw. vorgerichtlich gegen die Antragsgegner Ansprüche auf Unterlassung der weiteren Verbreitung der Äußerungen, Löschung der diesbezüglichen Daten, Auskunft über die verarbeiteten Daten und Schadensersatz auf der Grundlage der DSGVO geltend gemacht (vgl. dessen Schreiben an die Antragsgegner vom 10.09.2020). Die drei letztgenannten Ansprüche haben in dem vorliegend gestellten Antrag des - (fach-)anwaltlich vertretenen - Antragstellers jedoch keinen Niederschlag gefunden, so dass davon auszugehen ist, dass diese nicht zum Gegenstand des vorliegenden Anordnungsverfahrens gemacht werden sollten. Abgesehen davon wären der Löschungs- und der Auskunftsanspruch nicht im Wege einer Sicherungs-, sondern einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verfolgen und der Schadensersatzanspruch vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Soweit der Antragsteller den außerdem geltend gemachten Unterlassungsanspruch (auch) auf Art. 9 Abs. 1 DSGVO stützen will, wird dem aller Voraussicht nach nicht zu folgen sein. Nach dieser Vorschrift ist zwar die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen u.a. politische Meinungen oder weltanschauliche Überzeugungen einer Person hervorgehen, grundsätzlich untersagt. Daraus folgt jedoch unmittelbar lediglich ein entsprechendes Datenverarbeitungsverbot und darauf aufbauend ggf. ein - im vorliegenden Verfahren allerdings nicht geltend gemachter - Anspruch des Betroffenen auf Einschränkung der Datenverarbeitung bzw. Löschung der diesbezüglichen Daten (vgl. Schaffland/Wiltfang, DSGVO/BDSG, Lieferung 10/20, Art. 9 Abs. 1 DSGVO, Rn. 1a; OVG Hamburg, Urt. v. 07.10.2019 - 5 Bf 279/17 -, juris = NordÖR 2020, 285). Dagegen dürfte Art. 9 Abs. 1 DSGVO nicht gleichzeitig auch einen eigenständigen Anspruch darauf begründen, die tatsächliche Grundlage der Datenverarbeitung (hier: die vom Antragsteller beanstandeten Äußerungen) zu beseitigen.
Als Anspruchsgrundlage für die insoweit beantragte Unterlassung der kommt daher - unabhängig davon, ob dieser bereits unmittelbar aus den Grundrechten des Antragstellers (insbesondere Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB herzuleiten ist - nur der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch (vgl. dazu u.a. BVerwG, Urt. v. 23.05.1989 - 7 C 2/87 -, NJW 1989, 2272; OVG D-Stadt, Urt. v. 23.04.1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599; VGH Kassel, Beschl. v. 18.05.1993 - 11 TG 108/93 -, NVwZ-RR 1994, 511 [VerfGH Bayern 25.03.1994 - Vf. 125 - VI - 92 -], jew. m.w.N.) in Betracht. Dieser setzt eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. - als dessen Teilbestandteil - der persönlichen Ehre des Antragstellers voraus. Dies wiederum hängt zunächst maßgeblich davon ab, ob es sich bei den im vorliegenden Verfahren beanstandeten Äußerungen, wie der Antragsteller geltend macht, um unwahre Tatsachenbehauptungen i.S.d. § 186 StGB oder - so die Antragsgegner - jedenfalls in ihrem wesentlichen Kern um nicht von § 186 StGB erfasste Werturteile bzw. Meinungsäußerungen oder ggf. um nach § 193 StGB gerechtfertigte Äußerungen handelt. Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung i.S.d. § 186 StGB anzusehen ist, beurteilt sich danach, ob sie sich auf Geschehnisse, Zustände oder Verhältnisse bezieht, die objektiv daraufhin überprüfbar sind, ob sie wahr oder falsch und ggf. einer entsprechenden Beweisaufnahme zugänglich sind. Demgegenüber liegt ein Werturteil bzw. eine Meinungsäußerung vor, wenn die Äußerung maßgeblich durch die charakteristischen Merkmale des Meinens, Dafürhaltens oder Wertens geprägt ist. Enthält eine Äußerung sowohl wertende als auch tatsächliche Elemente, ist darauf abzustellen, auf welchem dieser Elemente der Schwerpunkt der Äußerung liegt (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 186, Rn. 2, 3 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; BVerfG, Beschl. v. 08.05.2007 - 1 BvR 193/05 -, NJW 2008, 358; Beschl. v. 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 -, BVerfGE 90, 241; Beschl. v. 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88 -, BVerfGE 85, 1; BGH, Urt. v. 03.02.2009 - VI ZR 36/07 -, NJW 2009, 1872; Urt. v. 30.01.1996 - VI ZR 386/94 -, BGHZ 132, 13; OVG D-Stadt, Urt. v. 23.04.1999, a.a.O., jew. m.w.N.). Bei derartigen „Gemengelagen“ ist insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts außerdem zu beachten, dass beide Elemente häufig erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist eine strikte Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird; ist dies nicht möglich, ist die Äußerung letztlich insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen.
Die mit dem Antrag zu 1) erfasste Äußerung stellt nach diesen Grundsätzen eine wertende Meinung dar, die auf Grundlage der Äußerung des Antragstellers zur ablehnenden Haltung der Partei AfD in Bezug auf die Maskenpflicht an Schulen geäußert wurde. Unstrittig hat der Antragsteller in der Telegram-Gruppe der Bürgerbewegung A-Stadt (vgl. Bl. 106 der Gerichtsakte sowie die Datei „Unbenanntg9.PNG“ im Ordner „Screenshots A.“ auf der von den Antragsgegnern übersandten DVD [Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs]) folgende Äußerung getroffen: „ob man die AfD nun mag oder nicht - aber im Moment ist sie die einzige deutsche Partei, die ich sehe, die das tut, was ich als absolute Pflicht empfinde, nämlich gegen die Maskenpflicht an Schulen vorzugehen. Wir Erwachsene können uns wehren, Kinder nicht. Wir Erwachsene tragen die Verantwortung für unsere Kinder. In diesem Fall: Danke AfD“. Die Äußerung, der Antragsteller „sympathisiert“ laut der vorgenannten Aussage mit der AfD, stellt eine subjektive Einschätzung dar. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet das Verb „sympathisieren“, dass die betreffende Person die Anschauungen einer Gruppe oder einer Einzelperson teilt, ihnen zugeneigt ist bzw. sie unterstützt (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/sympathisieren, zuletzt abgerufen am: 09.10.2020). Bei der mit dem Antrag zu 1) erfassten Äußerung, der Antragsteller sympathisiere mit der AfD, handelt es sich um eine Schlussfolgerung, die aufgrund seiner Aussage in der Telegram-Gruppe getroffen wurde, und somit um eine wertende Betrachtung der Geschehnisse. Soweit der Antragsteller vorträgt, aus seiner Formulierung der Aussage gehe hervor, dass er sich - jedenfalls ganz überwiegend - von der AfD distanziere, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Sinngehalt seiner Aussage nicht ausdrücklich entnommen werden kann. Im Übrigen kommt es aufgrund der aus Sicht des Äußernden vorgenommenen wertenden Betrachtung hierauf nicht entscheidend an. Die vorstehenden Ausführungen gelten erst recht für die am 21. September 2020 erfolgte Änderung des auf der Internetseite des AStA veröffentlichten Artikels, worin es nunmehr einschränkend heißt: „Ein Mensch, der laut eigener, in der Telegram-Gruppe der Bürgerbewegung getroffener Aussagen, mit Positionen der AfD sympathisiert und […]“ (https://www.asta.uni-osnabrueck.de/news/2020-01/corona-leugner-verschwoerungsideologien-universitaet-und-hochschule, zuletzt abgerufen am 09.10.2020). Auch die Beschreibung der AfD als „völkisch nationalistische Partei“, die ebenfalls in der geänderten Fassung des auf der Internetseite des AStA veröffentlichten Artikels erfolgt, stellt ein Werturteil dar. Bei der Frage, unter welchen Kriterien eine Partei als „völkisch nationalistisch“ einzustufen ist, handelt es sich um einen wertenden Akt. Auch wenn in der Wissenschaft - insbesondere unter Berücksichtigung des historischen Hintergrundes - bestimmte Kriterien für die Beantwortung dieser Frage herausgebildet worden sein dürften, handelt es sich dennoch um eine maßgeblich von der Betrachtungsweise des Äußernden geprägte Bewertung.
Die vom Antrag zu 2) erfasste Äußerung, der Antragsteller „[ziehe] zusammen mit Esoteriker*innen, rechtsextremen und antisemitischen Personen und Holocaustleugner*innen durch Berlin und A-Stadt“, stellt eine Tatsachenbehauptung dar, die - was insoweit ausreicht - zumindest in ihrem Kern wahr ist (vgl. Fischer, a.a.O., § 186, Rn. 12). Der Antragsteller trat bzw. tritt zum einen in A-Stadt bei Kundgebungen der Bürgerbewegung A-Stadt auf (vgl. Dateien im Ordner „Videos“ auf der von den Antragsgegnern übersandten DVD). Diese Gruppierung ist der Auffassung, dass durch die staatlichen Vorgaben infolge der Corona-Pandemie - insbesondere Maskenpflicht, Hinterlegung der Daten bei der Inanspruchnahme verschiedener Dienstleistungen und „Einschränkung der Pressefreiheit - Beiträge alternativer Medien werden gelöscht“ - Grundrechte missachtet werden (vgl. Beitrag bei Facebook der Bürgerbewegung A-Stadt (@sapereaudeosna) vom 27. Juni 2020, abrufbar unter https://www.facebook.com/sapereaudeosna/?pageid=111387770629153&ftentidentifier= 143095827458347&padding=0, zuletzt abgerufen am 09.10.2020). In der Telegram-Gruppe der Bürgerbewegung A-Stadt wurde am 14. Juni 2020 ein Beitrag von Attila Hildmann – der seit der Corona-Pandemie insbesondere wegen der Verbreitung von Verschwörungstheorien bekannt ist und dessen Äußerungen wiederholt als rechtsextrem und antisemitisch eingeschätzt wurden (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Attila_Hildmann, zuletzt abgerufen am: 09.10.2020) - geteilt (Datei „photo_2020-09-12_09-46-33.jpg“ im Ordner „Screenshots Bürgerbewegung“ auf der von den Antragsgegnern übersandten DVD). In diesem Beitrag führt er aus, dass die Bundesrepublik Deutschland ein von den USA besetztes Gebiet sei und Frau Angela Merkel als Verwalterin dieses Besatzungskonstruktes sich vor dem Militärgericht verantworten müsse. Ferner wurde in der Telegram-Gruppe die Verschwörungstheorie verbreitet, das Wort „COVID-19“ stehe für „Certificate Of Vaccination IDentity with artificial intelligence [Anmerkung des Gerichts: A=1. Buchstabe im Alphabet, I=9. Buchstabe im Alphabet; Übersetzung: Impfpass mit künstlicher Intelligenz]“ (vgl. Datei „photo_2020-09-12_09-46-44.jpg“ im Ordner „Screenshots Bürgerbewegung“ auf der von den Antragsgegnern übersandten DVD; zu der Verschwörungstheorie: https://eu.usatoday.com/story/news/factcheck/ 2020/09/11/ fact-check-covid-19-doesnt-stand-certificate-vaccination/5706510002/, zuletzt abgerufen am 09.10.2020). Zudem machte sie am 11. August 2020 auf der Internetplattform Facebook auf einen Redebeitrag von Michael Ballweg bei der Demonstration in Berlin am 01. August 2020 aufmerksam, in dem dieser den Slogan der Gruppierung QAnon „Where We Go One, We Go All“ zitierte (Der Tagesspiegel, Artikel „Die gefährlichen Lügen des QAnon - Ein Verschwörungsglaube geht um die Welt“ vom 06.09.2020, abrufbar unter: https://www.tagesspiegel.de/themen/reportage/die-gefaehrlichen-luegen-des-qanon-ein-verschwoerungsglaube-geht-um-die-welt/26160230.html, zuletzt abgerufen am: 09.10.2020). Die QAnon-Bewegung verbreitet diverse Verschwörungsmythen (vgl. https://www.tagesschau.de/faktenfinder/qanon-faq-101.html, zuletzt abgerufen am 09.10.2020). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Bürgerbewegung A-Stadt verschiedenen Verschwörungstheorien Vorschub leistet und somit unter das weite Verständnis des Begriffs der Esoteriker fällt.
Zum anderen nahm der Antragsteller auch an der Demonstration „Tag der Freiheit“ am 01. August 2020 in Berlin teil, an der auch zahlreiche Angehörige der in der vom Antrag 2) erfassten Äußerung bezeichneten Personenkreise teilnahmen (vgl. https://www.tagesschau.de/inland/corona-demo-polizei-101.html, zuletzt abgerufen am: 09.10.2020 sowie den im Schriftsatz der Antragsgegner vom 17. September 2020 genannten Bericht, Bl. 91, 92 der Gerichtsakte). Seine Teilnahme an der Veranstaltung in Berlin ist durch seine Äußerungen auf dem Internetportal „Fair Talk“ („Auf Augenhöhe Spezial – Das Ende der Pandemie – Tag der Freiheit“) erwiesen. In der Sendung vom 01. August 2020 anlässlich der Demonstration hat der Antragsteller unter anderem seine Gründe für die Teilnahme der Bürgerbewegung A-Stadt, welche er unterstützt, an der Demonstration in Berlin geschildert. Soweit er die Richtigkeit des Inhalts der von den Antragsgegnern übersandten Schriftstücke, die seine Äußerungen bei seinen Auftritten und in der Telegram-Gruppe wiedergeben, bestreitet, kann diesem Einwand aufgrund der ebenfalls übersandten Videos von den Auftritten und Screenshots der Chatverläufe in der Telegram-Gruppe nicht gefolgt werden, da diese die Richtigkeit der für das hiesige Verfahren maßgeblichen und verwendeten Passagen im Wesentlichen bestätigen. Der Vortrag des Antragstellers zu seinem fehlenden Verschulden bezüglich der Teilnahme der in seinem Antrag bezeichneten anderen Personenkreise an den in Rede stehenden Veranstaltungen führt zu keiner anderen Beurteilung. In dem auf der Internetseite des AStA veröffentlichten Artikel wird keine dahingehende - ein Verschulden des Antragstellers unterstellende - Behauptung aufgestellt. Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung der Äußerung des Antragstellers in der Telegram-Gruppe „Berlin ist eine Bürgerpflicht, kein Ausflug. Bitte hört Euch an, was in Baden-Württemberg, vor allem meiner Heimatstadt Karlsruhe, passiert. Faschismus pur, was man unseren Kindern antut. Wenn wir uns nicht wehren, wird es überall passieren“ (vgl. Bl. 127 der Gerichtsakte sowie die Datei „Unbenanntg10.PNG“ im Ordner „Screenshots A.“ auf der von den Antragsgegnern übersandten DVD) von seiner Kenntnis der Umstände der Veranstaltung in Berlin auszugehen. Im Übrigen ist es auch wenig überzeugend und lebensnah, dass dem Antragsteller als promoviertem Volkswirt nicht bewusst gewesen sein will, in welcher „Gesellschaft“ er sich bei der Demonstration in Berlin bewegt.
Die vom Antrag zu 3) erfasste Äußerung ist wiederum die Kundgabe einer Wertung, die sich auf Tatsachen stützt. Die Verbreitung bestimmten Gedankenguts ist eine Tatsache. Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel, dass der Antragsteller dieses verbreitet. So hat er in der Telegram-Gruppe Werbung für eine 80-seitige Zeitung mit Berichten zum angeblichen „Coronabetrug“ gemacht (vgl. Bl. 127 der Gerichtsakte sowie die Datei „Unbenanntg20.PNG“ im Ordner „Screenshots A.“ auf der von den Antragsgegnern übersandten DVD). Zudem teilte der Antragsteller einen Beitrag des Herrn Oliver Janich über einen Zusammenhang zwischen 5G-Strahlung und der Corona-Pandemie in der Telegram-Gruppe (vgl. Datei „Unbenanntg11.PNG“ im Ordner „Screenshots A.“ auf der von den Antragsgegnern übersandten DVD), welcher verschiedene Verschwörungsmythen der Gruppe QAnon verbreitet (vgl. https://de.wikipedia.org/ wiki/OliverJanich, zuletzt abgerufen am: 09.10.2020). Bei der auf Grundlage dieser Tatsache getroffenen Schlussfolgerung, dass der Antragsteller dieses Gedankengut „zumindest akzeptiert“, handelt es sich mithin ebenfalls um eine Wertung.
Mit den für diese rechtliche Einschätzung maßgebenden Umständen, insbesondere seinen eigenen, in den von den Antragsgegnern mit Schriftsatz vom 29.09.2020 überreichten Schriftstücken und der ebenfalls übersandten DVD enthaltenen Aussagen und Verhaltensweisen hat sich der Antragsteller - bzw. dessen Prozessbevollmächtigter - sachlich nicht auseinandergesetzt, sondern sich in seinem Schriftsatz vom 01.10.2020 auf den Hinweis, dass es sich insoweit um „nicht verwertbaren Datenmüll“ handele, sowie auf weitere polemische Äußerungen beschränkt, die ihrerseits als ehrverletzend gewertet werden könnten.
Die vom Antragsteller mit den Anträgen zu 1. und 3. beanstandeten, nicht als unwahre Tatsachenbehauptungen, sondern als Meinungsäußerungen bzw. Werturteile anzusehenden Äußerungen enthalten auch keine - ggf. zu ihrer Unzulässigkeit führende - Formalbeleidigung oder Schmähkritik. Von einer Schmähkritik ist auszugehen, wenn bei einer kritischen, ggf. auch pointierten oder überzogenen Äußerung über den Betroffenen nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der betroffenen Person und das Ziel, diese vorsätzlich in ihrer Ehre zu kränken, im Vordergrund steht (vgl. Fischer, a.a.O., § 193, Rn. 18; BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 -, BVerfGE 93, 266; Beschl. v. 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89 -, BVerfGE 82, 272; OVG D-Stadt, Urt. v. 23.04.1999, a.a.O., jew. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die streitigen Äußerungen sind im Gesamtkontext des Artikels „Corona Leugner & Verschwörungsideologien an Universität und Hochschule“ zu sehen, in dem sich dessen Verfasser im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und den zu deren Bewältigung von staatlichen Stellen bislang ergriffenen Maßnahmen kritisch mit den Ansichten und Verhaltensweisen bestimmter Personengruppen (Verschwörungstheoretiker, Esoteriker, Rechtsextreme) im Allgemeinen und des Antragstellers im Besonderen auseinandersetzt und dabei bezogen auf den Antragsteller auch die Frage aufwirft, ob derartige Ansichten und Verhaltensweisen mit einer Tätigkeit im Wissenschaftsbetrieb vereinbar seien. Die insoweit speziell über den Antragsteller getätigten Äußerungen mögen zwar betont kritisch, zum Teil ggf. auch überspitzt oder überzogen sein. Sie sind jedoch nicht ohne äußeren Anlass oder ohne inneren Zusammenhang mit dem Gegenstand der Kritik (Verhalten bestimmter Bevölkerungskreise bei der Bewältigung der Corona-Pandemie) gefallen, sondern stehen noch im Zusammenhang mit dem Sachanliegen des Verfassers des Artikels, vor den aus seiner Sicht bestehenden Gefahren solcher Verhaltensweisen zu warnen. Demgemäß fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass die streitigen Äußerungen nicht mehr auf eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern nur noch auf eine persönliche Diffamierung des Antragstellers abzielen (vgl. insoweit auch OVG D-Stadt, Urt. v. 23.04.1999, a.a.O.).
Eine Formalbeleidigung enthalten die genannten Äußerungen ebenfalls nicht. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn sich die Ehrverletzung nicht aus dem eigentlichen Inhalt, sondern gerade aus der Form der Äußerung oder den äußeren Umständen, unter denen sie abgegeben worden ist, ergibt. Hierfür ist regelmäßig ein über die kritische Äußerung als solche hinausgehender „Wertungsexzess“ erforderlich, der insbesondere bei der Verwendung von Schimpfwörtern oder bei boshaften bzw. gehässigen Formulierungen gegeben sein wird (vgl. Fischer, a.a.O., § 193, Rn. 43, 44; OVG D-Stadt, Urt. v. 23.04.1999, a.a.O., jew. m.w.N.). Derartige Besonderheiten sind bei den hier beanstandeten Äußerungen nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem Streitwertvorschlag des Antragstellers.