Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 23.08.2021, Az.: 3 W 24/20

Beschwerde gegen die Festsetzung einer Nachlasspflegervergütung im Falle eines "teilmittellosen" Nachlasses; Gespaltener Vergütungsanspruch

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
23.08.2021
Aktenzeichen
3 W 24/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 65281
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2021:0823.3W24.20.00

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 29.10.2020 - AZ: 3 W 24/20
AG Göttingen - 19.12.2018 - AZ: 9 VI 639/18

Fundstelle

  • ZEV 2022, 488

Amtlicher Leitsatz

Reicht der Aktivnachlass zur Begleichung der gesamten Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers nicht aus ("teilmittelloser" Nachlass), richtet sich die Vergütung des Nachlasspflegers nach § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit der Nachlass zur Deckung der Vergütung ausreicht. Nur der vom Nachlass nicht gedeckte Teil der Vergütung ist nach den Sätzen für mittellose Nachlässe zu bemessen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. Juni 2021 - IV ZB 36/20 -).

Tenor:

Die Beschwerde des Landes Niedersachsen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen - Nachlassgericht - vom 19. Dezember 2018 - 9 VI 639/18 - wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben; das Land Niedersachsen hat dem Nachlasspfleger die zur Durchführung des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen zu ersetzen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 82,31 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung der Nachlasspflegervergütung im Falle eines "teilmittellosen" Nachlasses.

Die Betroffene ist ledig und ohne Abkömmlinge verstorben; Angehörige konnten nicht ermittelt werden. Für die nach ihrem Tod eingerichtete Nachlasspflegschaft hat der berufsmäßige Nachlasspfleger mit Antrag vom 24. Oktober 2018 eine gespaltene Vergütungsfestsetzung beantragt: Von dem Aktivnachlass von 184,95 € seien zunächst seine Auslagen in Höhe von 42,84 € abzuziehen, so dass sich ein Restnachlass von (184,95 € - 42,84 € =) 142,11 € ergebe. Gegen diesen seien sodann für 1,5 Stunden seiner Tätigkeit (1,5 h x 80,00 €/h x 1,19 =) 142,80 € festzusetzen; die Differenz von (142,11 € - 142,80 € =) - 0,69 € gehe zu seinen Lasten. Damit sei der Nachlass aufgebraucht und folglich mittellos; die übrige Vergütung für die verbleibenden 11,5 Stunden seiner Tätigkeit sei in Höhe (11,5 h x 33,50 €/h x 1,19 =) 458,45 € gegen die Landeskasse festzusetzen.

Die Bezirksrevisorin hat in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2018 darauf hingewiesen, dass ein Nachlass gemäß §§ 1915, 1836d BGB bereits dann mittellos sei, wenn er zur Deckung der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers nicht oder nicht vollständig ausreiche. Dies sei hier der Fall, so dass die Vergütung einheitlich nach den Stundensätzen des § 3 Abs. 1 VBVG zu berechnen sei.

Das Nachlassgericht hat die Vergütung mit angegriffenem Beschluss vom 19. Dezember 2018 antragsgemäß festgesetzt und die Beschwerde zugelassen.

Die Bezirksrevisorin hat mit Schreiben vom 17. Januar 2019 Beschwerde gegen den am selben Tage zugestellten Beschluss eingelegt. Die Vergütung habe wegen der Mittellosigkeit des Nachlasses (§ 1836d BGB) einheitlich nach dem Stundensatz von 33,50 € in Höhe von (13 h x 33,50 €/h x 1,19 =) 518,25 € gegen die Landeskasse festgesetzt werden müssen. In Höhe des vorhandenen Barnachlasses von 184,95 € sei der Übergang auf die Landeskasse festzustellen, §§ 1915, 1836e BGB. Die Landeskasse wäre dann nur in Höhe von (518,25 € + 42,84 € - 184,95 =) 376,14 € belastet, während sie durch die im angefochtenen Beschluss festgesetzte Vergütung in Höhe von 458,45 € belastet sei.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 6. Februar 2019 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.

Nachdem der Senat der Beschwerde zunächst stattgegeben und - in Anbetracht der uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung - die Rechtsbeschwerde zugelassen hatte (OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 3 W 24/20 -, FGPrax 2020, S. 279 [KG Berlin 06.10.2020 - 1 AR 1020/20]), hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde des Nachlasspflegers aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2021 - IV ZB 36/20 -, juris).

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Höhe der dem berufsmäßigen Nachlasspfleger nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehenden Vergütung bestimmt sich hier - wie vom Nachlassgericht festgesetzt - teilweise nach § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB und teilweise nach § 1836 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 1 bis 3 VBVB in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.). Sie bestimmt sich nicht im gesamten Umfang nach § 3 VBVG a.F., denn es ist nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass § 1836d BGB nicht entsprechend auf die Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers anzuwenden ist (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2021 - IV ZB 16/20 und IV ZB 36/20 -, jeweils juris, Rn. 11 ff.).

Auch die Höhe des vom Nachlassgericht gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB auf 80,00 € festgesetzten Stundensatzes ist nicht zu beanstanden (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 W 144/16 -, juris, Rn. 36-41).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, § 84 FamFG, die Entscheidung zum Geschäftswert auf § 61 GNotKG.