§ 33 GGO - Kleine Anfragen zur schriftlichen oder mündlichen Beantwortung, Große Anfragen
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- GGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120
(1) Kleine und Große Anfragen leitet die Staatskanzlei dem fachlich zuständigen Ministerium zu. Ein Übergang der Federführung auf ein anderes Ministerium ist der Staatskanzlei anzuzeigen.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium beantwortet Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung namens der Landesregierung innerhalb eines Monats. Die Staatskanzlei kann sich die Billigung der Antwort vorbehalten. Kann die Frist nicht eingehalten werden, so ist der Landtag unverzüglich schriftlich über die Hinderungsgründe zu unterrichten und anzugeben, wann eine Antwort zu erwarten ist; die Staatskanzlei erhält hiervon einen Abdruck.
(3) Mündliche Anfragen beantwortet das zuständige Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung. Die beabsichtigten Antworten sind der Staatskanzlei spätestens am Tag vor der Fragestunde zuzuleiten.
(4) Antworten auf Große Anfragen sollen innerhalb der in der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages vorgesehenen Frist vom fachlich zuständigen Ministerium fertiggestellt und der Landesregierung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Große Anfragen beantwortet das zuständige Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung.