Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 1 SProWirtsch - Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
SProWirtsch,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000010000000

Um die Wirtschaftskraft und die Wirtschaftsstruktur des Landes zu verbessern, wird als Sondervermögen des Landes (§ 26 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung) der "Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen" gebildet. Der von der "Niedersächsischen Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung" verwaltete Teil des "Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen" wird auf die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - übertragen.