§ 1 SProWirtsch - Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- SProWirtsch,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000010000000
Um die Wirtschaftskraft und die Wirtschaftsstruktur des Landes zu verbessern, wird als Sondervermögen des Landes (§ 26 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung) der "Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen" gebildet. Der von der "Niedersächsischen Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung" verwaltete Teil des "Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen" wird auf die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - übertragen.