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Abschnitt 1 ErgBestVGO

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung; hier: Ergänzende Bestimmungen
Redaktionelle Abkürzung
ErgBestVGO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670000000003

Zu der ab 1.1.1977 in Kraft tretenden Neufassung der Vollzugsgeschäftsordnung (VGO) - AV vom 1.7.1976 (1464 - 402. 6), Nds. Rpfl. S. 166, werden folgende ergänzende Bestimmungen für den Bereich des Landes Niedersachsen erlassen:

1.1
Zu Nr. 10 Abs. 2:

Es ist nach der AV vom 26.1.1959 (5230 - I 3. 9 3 963/58) = Nds. Rpfl. S. 29 - i.d.F. vom 28.12.1971 (5230 - I 8. 5) - Nds. Rpfl. 1972 S. 16 - (betr. Annahme von Geldstrafen durch Beamte und Angestellte der Justiz-Vollzugsanstalten) zu verfahren.

1.2
Zu Nr. 20:

Das Merkblatt über die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung der Gefangenen (Vordruck VG 7) Ist dem Gefangenen bei der Erstaufnahme auszuhändigen.

Der Gefangene bestätigt den Empfang durch Unterschrift (VG 81).

1.3
Nr. 21:

Das Merkblatt über die Haftkosten (Vordruck VG 8) ist dem Gefangenen bei der Erstaufnahme auszuhändigen. Er bestätigt den Empfang durch seine Unterschrift auf dem Vordruck VG 89, der gleichzeitig für die Haftkostenkontrolle zu verwenden ist.

Hat der Gefangene Haftkosten zu zahlen, ist für die Kenntlichmachung der Personalakten der Vordruck VG 90, für die Mitteilung der Haftkosten Vordruck VG 91 zu verwenden.

1.4
Nr. 23 Abs. 2:

Im Regelfall wird die Anfertigung eines Lichtbildes genügen. Bei Strafgefangenen mit einer Vollzugsdauer von mehr als 3 Jahren und bei Sicherungsverwahrten sind zwei Lichtbilder zu fertigen, von denen eines für das Landeskriminalpolizeiamt bestimmt ist (Nr. 51 Abs. 2 Satz 2 VGO).

1.5
Zu Nrn. 37 Abs. 3 und 38 Abs. 1:

Soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich erscheint, die aus- und eingehenden Briefe zu erfassen, ist Vordruck VG 86 zu verwenden.

1.6
Zu Nr. 37 Abs. 3:

Als Begleitumschlag für ausgehende Schreiben des Untersuchungsgefangenen sind die Vordrucke VG 82 oder 83 zu verwenden.

1.7
Zu Nr. 38 Abs. 1:

Als Begleitumschlag für eingehende Schreiben für den Untersuchungsgefangenen sind die Vordrucke VG 84 oder 85 zu verwenden.

1.8
Zu Nr. 46 Abs. 4 Satz 2:

Für die Unterrichtung ist der Vordruck VG 88 zu verwenden.

1.9
Zu Nr. 47 Abs. 1:

Für die Einleitung der Fahndung Ist der Vordruck VG 88 zu verwenden.

Welche Polizeidienststelle im Falle der Entweichung als zuständige Stelle für die Einleitung der Fahndung anzusehen ist, hat der Anstaltsleiter nach Rücksprache mit dem Leiter der örtlichen Polizeibehörde zu bestimmen.

Ein Lichtbild ist der Polizeibehörde nur auf besonderes Verlangen zur Verfügung zu stellen. Steht ein überzähliges Lichtbild nicht zur Verfügung, Ist das in den Personalakten befindliche Bild (soweit vorhanden auch das Negativ) zwecks Fertigung einer Reproduktion der Polizeibehörde kurzfristig zu überlassen.

1.10
Zu Nr. 47 Abs. 2:

Die Einweisungsbehörde erhält Mitteilung durch Vordruck VG 88.

1.11
Zu Nr. 52 Abs. 1:

Soldaten sind zu ihrer Truppe zu entlassen.

In Fällen vorzeitiger Entlassung - z.B. nach § 57 StGB, § 16 Abs. 2 und 3 StVollzG oder auf Grund von Gnadenerweisen - und bei Aufhebung des Haftbefehls gegen Soldaten, die sich in Untersuchungshaft befinden, ist der nächste Disziplinarvorgesetzte unverzüglich - notfalls fernmündlich voraus - über den Entlassungstermin zu unterrichten (vgl. such, Nr. 52 Abs. 6).

1.12
Zu Nr. 52 Abs. 5:

Ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall darum ersucht worden ist, ist der Ausländerbehörde Jede Änderung des Zeitpunktes der Entlassung eines Ausländers - notfalls fernmündlich voraus - mitzuteilen.

1.13
Zu Nr. 54 Abs. 1:

Erfolgt die Entlassung infolge der Aussetzung des Strafrestes oder einer Maßregel zur Bewährung, so ist die Belehrung in der Niederschrift (VG 87) festzuhalten.

1.14
Zu Nr. 60 Abs. 2 Satz 1:

Werden bei der Verlegung des Gefangenen aus der JVA eines anderen Landes in eine JVA Niedersachsens andere Arztunterlagen als die Gesundheitsakten (VG 53-55) mit der Bitte um Rückgabe übersandt, so ist der Bitte nach Auswertung der Unterlagen zu entsprechen.

1.15
Zu Nr. 60 Abs. 2 Satz 3:

In welcher Form die Gesundheitsakten für die Dauer des Aufenthalts des Gefangenen in dem Anstaltskrankenhaus geführt werden, bestimmt der Ltd. Anstaltsarzt.

1.16
Zu Nr. 61 Abs. 3:

Ein Beurteilungsbogen ist, sofern nicht im Vollzugsplan Abweichendes bestimmt ist (§ 7 Abs. 3 StVollzG), in folgenden Zeitabständen in Umlauf zu setzen:

  1. a)
    bei Strafgefangenen unter 21 Jahren sowie bei allen Gefangenen im Jugendstrafvollzug alle drei Monate,
  2. b)
    bei allen übrigen Gefangenen erstmals drei Monate nach der Aufnahme und sodann alle sechs Monate,
  3. c)
    bei Sicherungsverwahrten alle zwölf Monate.

1.17
Zu Nr. 62 Abs. 4:

Weggelegte Personalakten sind in der Reihenfolge des Austrittstages abzulegen.

1.18
Zu Nr. 63 Abs. 2:

Justizvollzugsanstalten, in denen nicht mindestens ein Beamter des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes vorhanden ist, führen das Gefangenenbuch (N) und das Namensverzeichnis (Vordruck VG 61).