Abschnitt 1 ErgBestVGO
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung; hier: Ergänzende Bestimmungen
- Redaktionelle Abkürzung
- ErgBestVGO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670000000003
Zu der ab 1.1.1977 in Kraft tretenden Neufassung der Vollzugsgeschäftsordnung (VGO) - AV vom 1.7.1976 (1464 - 402. 6), Nds. Rpfl. S. 166, werden folgende ergänzende Bestimmungen für den Bereich des Landes Niedersachsen erlassen:
1.1
Zu Nr. 10 Abs. 2:
Es ist nach der AV vom 26.1.1959 (5230 - I 3. 9 963/58) = Nds. Rpfl. S. 29 - i.d.F. vom 28.12.1971 (5230 - I 8. 5) - Nds. Rpfl. 1972 S. 16 - (betr. Annahme von Geldstrafen durch Beamte und Angestellte der Justiz-Vollzugsanstalten) zu verfahren.
1.2
Zu Nr. 20:
Das Merkblatt über die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung der Gefangenen (Vordruck VG 7) ist dem Gefangenen bei der Erstaufnahme auszuhändigen.
Der Gefangene bestätigt den Empfang durch Unterschrift (VG 81).
1.3
Nr. 21:
Das Merkblatt über die Haftkosten (Vordruck VG 8) ist dem Gefangenen bei der Erstaufnahme auszuhändigen. Er bestätigt den Empfang durch seine Unterschrift auf dem Vordruck VG 89, der gleichzeitig für die Haftkostenkontrolle zu verwenden ist.
Hat der Gefangene Haftkosten zu zahlen, ist für die Kenntlichmachung der Personalakten der Vordruck VG 90, für die Mitteilung der Haftkosten Vordruck VG 91 zu verwenden.
1.4
Nr. 23 Abs. 2:
Im Regelfall wird die Anfertigung eines Lichtbildes genügen. Bei Strafgefangenen mit einer Vollzugsdauer von mehr als 3 Jahren und bei Sicherungsverwahrten sind zwei Lichtbilder zu fertigen, von denen eines für das Landeskriminalpolizeiamt bestimmt ist (Nr. 51 Abs. 2 Satz 2 VGO).
1.5
Zu Nrn. 37 Abs. 3 und 38 Abs. 1:
In Anstalten des geschlossenen Vollzuges ist abgehende Behörden- und Gerichtspost in der Briefkarteikarte VG 86 oder in einem entsprechenden Buchwerk zu erfassen.
Der späteste Abgabezeitpunkt für Postsendungen, die die Anstalt noch am selben Tag verlassen sollen, ist den Gefangenen in geeigneter Form bekanntzugeben. Soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit und Ordnung der Anstalt erforderlich erscheintk, sind auch die übrigen ein- und ausgehenden Postsendungen in dem Vordruck VG 86 oder einem entsprechenden Buchwerk zu erfassen.
1.6
Zu Nr. 37 Abs. 3:
Als Begleitumschlag für ausgehende Schreiben des Untersuchungsgefangenen sind die Vordrucke VG 82 oder 83 zu verwenden.
1.7
Zu Nr. 38 Abs. 1:
Als Begleitumschlag für eingehende Schreiben für den Untersuchungsgefangenen sind die Vordrucke VG 84 oder 85 zu verwenden.
1.8
Zu Nr. 46 Abs. 4 Satz 2:
Für die Unterrichtung ist der Vordruck VG 88 zu verwenden.
1.9
Zu Nr. 47 Abs. 1, 3 und 4:
1.9.1
(1) Entweicht ein Gefangener, so ist, ohne das Ergebnis einer Verfolgung abzuwarten, sofort telefonisch die nächstgelegene ständig besetzte Polizeidienststelle (Notruf 110) um Fahndung zu bitten.
Dabei sind mitzuteilen:
- a)eine Personenbeschreibung des Gefangenen,
- b)Heimatort, letzter Aufenthaltsort des Gefangenen,
- c)Anschriften von Personen, zu denen der Gefangene in enger Beziehung steht,
- d)Angaben über Tat und Urteil oder Tatverdacht,
- e)sonstige sachdienliche Hinweise.
(2) Außerdem ist die Entweichung unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag, mit Vordruck VG 88 der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist ein Lichtbild des Gefangenen beizufügen.
1.9.2
Hält ein Gefangener sich außer im Falle des Entweichens ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt auf (nicht rechtzeitige Rückkehr von Vollzugslockerungen, Urlaub oder Strafunterbrechung), so ist die Fahndung entsprechend Abschnitt 1.9.1 einzuleiten, wenn der Gefangene nicht bis zum Ende des auf den Tag der vorgesehenen Rückkehr folgenden Tages in die Justizvollzugsanstalt zurückkehrt.
In den Fällen des Zustimmungsvorbehalts des Präsidenten des Justizvollzugsamts ist die Fahndung jedoch sofort einzuleiten.
1.9.3
(1) Sobald bekannt wird, dass der Gefangene sich wieder gestellt hat oder wiederergriffen ist, sind die von der Anstalt getroffenen Maßnahmen zur Wiederergreifung rückgängig zu machen.
(2) Ist die Polizei um Fahndung gebeten worden und wird bekannt, dass sich der Gefangene in irgendeiner Justizvollzugsanstalt gestellt hat, so ist dies sofort telefonisch der nächstgelegenen ständig besetzten Polizeidienststelle (Notruf 110) mitzuteilen. Außerdem ist die Rückkehr des Gefangenen unverzüglich, spätestens am folgenden Arbeitstag mit den Vordrucken VG 10 und VG 38 der zuständigen Polizeidienststelle mitzuteilen.
(3) Ist der Gefangene von der Polizei festgenommen und in eine Justizvollzugsanstalt eingeliefert worden, ist nur die schriftliche Mitteilung mit den Vordrucken VG 10 und VG 38 erforderlich.
1.10
Zu Nr. 47 Abs. 2:
Die Einweisungsbehörde erhält Mitteilung durch Vordruck VG 88.
1.10a
Zu Nr. 50 Abs. 2 Satz 2:
Bei Entlassungsanordnungen durch Telex oder Telefax ist entsprechend Nr. 50 Abs. 2 Satz 2 zu verfahren.
1.11
Zu Nr. 52 Abs. 1:
Soldaten sind zu ihrer Truppe zu entlassen.
In Fällen vorzeitiger Entlassung - z.B. nach § 57 StGB, § 16 Abs. 2 und 3 StVollzG oder auf Grund von Gnadenerweisen - und bei Aufhebung des Haftbefehls gegen Soldaten, die sich in Untersuchungshaft befinden, ist der nächste Disziplinarvorgesetzte unverzüglich - notfalls fernmündlich voraus - über den Entlassungstermin zu unterrichten (vgl. such, Nr. 52 Abs. 6).
1.12
Zu Nr. 52 Abs. 5:
Ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall darum ersucht worden ist, ist der Ausländerbehörde jede Änderung des Zeitpunktes der Entlassung eines Ausländers - notfalls fernmündlich voraus - mitzuteilen.
1.13
Zu Nr. 54 Abs. 1:
Erfolgt die Entlassung infolge der Aussetzung des Strafrestes oder einer Maßregel zur Bewährung, so ist die Belehrung in der Niederschrift (VG 87) festzuhalten.
1.14
Zu Nr. 60 Abs. 2 Satz 1:
Werden bei der Verlegung des Gefangenen aus der JVA eines anderen Landes in eine JVA Niedersachsens andere Arztunterlagen als die Gesundheitsakten (VG 53-55) mit der Bitte um Rückgabe übersandt, so ist der Bitte nach Auswertung der Unterlagen zu entsprechen.
1.15
Zu Nr. 60 Abs. 2 Satz 3:
In welcher Form die Gesundheitsakten für die Dauer des Aufenthalts des Gefangenen in dem Anstaltskrankenhaus geführt werden, bestimmt der Ltd. Anstaltsarzt.
1.16
Zu Nr. 61 Abs. 3:
Ein Beurteilungsbogen ist, sofern nicht im Vollzugsplan Abweichendes bestimmt ist (§ 7 Abs. 3 StVollzG), in folgenden Zeitabständen in Umlauf zu setzen:
- a)bei Strafgefangenen unter 21 Jahren sowie bei allen Gefangenen im Jugendstrafvollzug alle drei Monate,
- b)bei allen übrigen Gefangenen erstmals drei Monate nach der Aufnahme und sodann alle sechs Monate,
- c)bei Sicherungsverwahrten alle zwölf Monate.
1.17
Zu Nr. 62 Abs. 4:
Weggelegte Personalakten sind in der Reihenfolge des Austrittstages abzulegen.
1.18
Zu Nr. 63 Abs. 2:
Justizvollzugsanstalten, in denen nicht mindestens ein Beamter des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes vorhanden ist, führen das Gefangenenbuch (N) und das Namensverzeichnis (Vordruck VG 61).
1.19
Zu Nr. 73 Abs. 1 und 2:
Die Justizvollzugsanstalt legt die Nachweisung nach VG 74 unmittelbar der obersten Dienstbehörde vor.