Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 01.04.2016, Az.: 13 B 1180/16

Dublin III; Rückkehr in den Heimatstaat; Rückkehrer; Wiedereinreise

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
01.04.2016
Aktenzeichen
13 B 1180/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebeanordnung nach Belgien.

Sie ist türkische Staatsbürgerin und gibt an, kurdische Volkszugehörige alevitischen Glaubens zu sein.

Die Antragstellerin sucht ein Deutschland um ihre Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft nach.

Ein entsprechender schriftlicher Antrag wurde von ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten unter dem 16.10.2015 gestellt. Darin wurde vorgetragen, die Antragstellerin sei gewerkschaftlich im Rahmen der DISK tätig gewesen. Sie habe auch engen Kontakt mit Mitgliedern der TKP/ML gehabt. Sie sei für kürzere Zeit inhaftiert, geschlagen und beschimpft worden. Von 2011 bis 2013 habe sie sich deshalb in Belgien aufgehalten und habe dort vergeblich Schutz gesucht. Mit Hilfe eines falschen Passes sei sie dann in die Türkei zurückgekehrt. Dort habe sie ihre politische Arbeit fortgesetzt. Insbesondere in der Frauenarbeit sei sie weiter aktiv gewesen. Sie sei direkten Repressionen ausgesetzt gewesen. Im September 2015 habe sich die Situation zugespitzt. Anti-Terror-Polizeikräfte und der Geheimdienst hätten sie mit auf das Polizeipräsidium genommen und von ihr verlangt, dass sie als Spitzel arbeiten solle. Sie habe sich Bedenkzeit ausgebeten und dann beschlossen zu fliehen. Mit einem verfälschten Pass sei sie ausgereist.

Am 20.11.2015 gab sie gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, sie sei am 8. Oktober 2015 mit dem Flugzeug von Istanbul nach Hannover geflogen. 2011 habe sie sich zwei Jahre in Belgien aufgehalten. Sie habe dort Asyl beantragt. Ihr Asylantrag sei aber abgelehnt worden. Am 09.02.2016 gab die Antragstellerin an, sie habe psychische Probleme, jedoch noch keinen Behandlungstermin bekommen. In Hannover lebten Verwandte von ihr (eine Schwester, Onkel und Tante mütterlicherseits).

Unter dem 08.01.2016 erklärte sich Belgien bereit, die Antragstellerin im Rahmen der Dublin-Regelungen aufzunehmen.

Mit Bescheid vom 11.02.2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Belgien an. Belgien sei nach Art. 18 Abs. 1 d Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig. Die Antragstellerin habe keine entsprechenden Nachweise für ihre Rückkehr in die Türkei und ihre erneute Ausreise vorgelegt. Der Bescheid wurde am 17.02.2016 zugestellt.

Die Antragstellerin hat am 23.02.2016 Klage erhoben und gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

Sie trägt vor: Sie leide unter schweren Depressionen und es bestehe Selbstmordgefahr. Außerdem sei sie 2013 in die Türkei zurückgekehrt und von dort aus mit dem Flugzeug von Istanbul nach Hannover geflogen. Sie sei am Flughafen Hannover von ihrem Schwager und ihrer Freundin abgeholt worden. Der Ko-Vorsitzende der PKK - A. - sei ein Verwandter von ihr.

Die Antragstellerin legte zur Glaubhaftmachung je eine eidesstaatliche Versicherung eines B. und einer C. sowie eine ärztliche Stellungnahme des Klinikum W. vom 09.03.2016 vor, auf die wegen des näheren Inhaltes verwiesen wird (Bl. 13 R, Bl. 14 und Bl. 23 Gerichtsakte).

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin habe ihre Ausreise in die Türkei und Wiedereinreise aus der Türkei nach Deutschland nicht in glaubhafter und nachvollziehbarer Form belegen können.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylG durch den Einzelrichter.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelf (§ 80 Abs. 1 VwGO) ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. Dabei prüft das Gericht zum einen, ob im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet wurde. Zum anderen trifft das Gericht eine eigene Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des bzw. der Antragsteller, vorläufig von den Wirkungen des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aufschubinteresse) und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Sofortvollzugsinteresse). Bei dieser Interessenabwägung sind wiederum zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des bzw. der Antragsteller in der Hauptsache zu berücksichtigen, soweit diese bei summarischer Prüfung absehbar sind. Bestehen bereits bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und wird der Rechtsbehelf deshalb in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, ist dem Antrag regelmäßig stattzugeben, denn ein überwiegendes öffentliches (oder anderes privates) Interesse am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kommt nicht in Betracht. Bestehen solche Zweifel nicht, erweist sich also der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und wird der Rechtsbehelf in der Hauptsache deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben, so ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel abzulehnen. So liegt es hier.

Das Asylfolgeverfahren der Antragstellerin ist in Belgien durchzuführen.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG.

Lediglich ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin: Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt für Migration die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann an, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hiernach ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in dem angegriffenen Bescheid verfügte Anordnung der Abschiebung nach Belgien anzuordnen.

Belgien ist ein sicherer Drittstaat in diesem Sinne; das Land hat sich auch zur Durchführung des Asylverfahrens bereiterklärt.

Die nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen - das Interesse des Antragstellers, während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens im Bundesgebiet verbleiben zu können mit dem Interesse der Antragsgegnerin an der Durchsetzung der von ihr angeordneten Abschiebung - fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Denn der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.02.2016 erweist sich in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt als offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt und geht weiterhin zu Recht von der Zuständigkeit Belgiens für dessen Prüfung aus.

Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier der Fall.

Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin III VO),  Belgien ist nach Art. 18 Abs. 1 lit. d iVm. Art.23 der Dublin III VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellerin zuständig.

Die Antragstellerin fällt unter dem Personenkreis des Art. 18 Abs. 1 lit.d Dublin-III-Verordnung. Ihr erster Asylantrag wurde in Belgien abgelehnt, sie hält sich nun in einem anderen Mitgliedsstaat (Deutschland) auf und hat ihr einen erneuten Antrag gestellt.

Ein Fall des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung liegt nicht vor. Zum einen handelt es sich um eine Schutzvorschrift des eigentlich zuständigen Mitgliedstaates und es ist fraglich, ob ein Asylbewerber daraus eigene subjektive Rechte herleiten kann. Zum anderen hat die Antragstellerin bislang nicht glaubhaft dargelegt, dass sie Belgien für mindestens drei Monate verlassen hat.

Flugtickets, Bordkarten oder Einreise- und Ausreisestempel, die die behaupte Ausreise aus Belgien in die Türkei, den Aufenthalt dort und die Einreise aus Istanbul direkt nach Hannover belegen können, hat die Antragstellerin nicht vorgelegt.

Der Zeuge D. gibt lediglich an, die Antragstellerin am 08.10.2015 vom Flughafen Hannover vom Ausgang B abgeholt zu haben. Entsprechend erklärte auch die Zeugin E., die Antragstellerin an diesem Tag vom Ausgang B abgeholt zu haben. Sieht man diese eidesstaatlichen Erklärungen als glaubhaft an, hat die Antragstellerin lediglich dargelegt, dass sie am 08.10.2015 von den beiden Zeugen am Ausgang B am Flughafen Hannover abgeholt wurde. Sie hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass sie aus der Türkei (und nicht etwa aus Belgien) gekommen ist und dass sie mindestens für drei Monate das Hoheitsgebiet von Belgien verlassen hat.

An der Zuständigkeit Belgiens hegt das Gericht nach alledem keine Zweifel. Belgien hat sich im Übrigen auch zur Übernahme des Antragstellers bereit erklärt.

Die Dublin-III-Verordnung gewährt den Antragstellern keinen subjektiven, einklagbaren Rechtsanspruch darauf, dass die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates (vorliegend Belgien) zur Wiederaufnahme des Asylbewerbers objektiv mit dem Zuständigkeitssystem der Dublin-III-Verordnung in Einklang steht. Wenn Belgien sich mit der Aufnahme des Antragstellers einverstanden erklärt hat, dann kann die Antragstellerin auf die Durchführung des Verfahrens dort verwiesen werden.

Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit Belgiens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, die Antragstellerin nach Belgien abzuschieben.

Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht wie oben schon ausgeführt ohnehin nicht. Die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Artikel 9 Dublin III VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III VO begründen - wie die der bisherigen Dublin II VO - zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin (vgl. nur EuGH, Urt. vom 14.11.2013 - C 411 C 4/11 -, juris, Rdnr. 37).

Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17 Absatz 1 Dublin III VO zugunsten der Antragstellerin - nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III VO gehindert, diese nach Belgien zu überstellen. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen.

Es ist mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass bezüglich Belgien keine Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im Asylverfahren bestehen. Systemische Schwachstellen bzw. systemische Mängel können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus der Sicht des überstellenden Staates nicht unbekannt sein können, d. h. offensichtlich sein (EuGH, Urt. vom 21.12.2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdnr. 94)

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 10.10..2014 - 13 K 3253/14.A u.a. ausgeführt:

„Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 94. Diese Voraussetzungen sind für Belgien nicht erfüllt.

Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den nach der Dublin III-VO für ihn zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, kommt es dagegen nicht an.

Vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 3 K 1107/13.A -, juris, Rn. 4 m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 13 L 126/14.A -, juris, Rn. 42 ff.

Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Mängel im belgischen Asylsystem. Der Bericht des Auswärtigen Amtes der Vereinigten Staaten von Amerika (Belgium 2012 Human Rights Report) beschreibt auf S. 7 ff. die Flüchtlingssituation in Belgien, ohne Beanstandungen systemischer Art auch nur im Ansatz zu erwähnen. Amnesty International enthält in seinem "Amnesty Report 2013 - Belgien" lediglich den Hinweis darauf, dass die Kapazität der Aufnahmezentren für Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten nicht ausreichend gewesen sei, ein Zustand der nach dem vorzitierten aida-Report, S. 49, ab Ende 2012 nicht fortbestanden haben soll.“

Dem schließt sich das Gericht an.

Gesundheitliche Gründe stehen einer Abschiebung nach Belgien nicht entgegen. Wenn die Antragstellerin tatsächlich unter Depressionen oder einer PTBS leidet, könne diese auch in Belgien behandelt werden. Eine Reiseunfähigkeit belegt die ärztliche Stellungnahme vom 09.03.2016 nicht. Im Übrigen ist die Diagnose nicht nachvollziehbar. Offenbar haben die Ärzte hier lediglich die Angaben der Antragstellerin selbst zugrunde gelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO..

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).