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§ 22 AbgG - Leistungen im Todesfall

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Stirbt ein Abgeordneter, so werden die Beträge, die ihm nach den §§ 6 bis 14 noch zustanden, an seinen überlebenden Ehegatten, seine leiblichen Kinder und die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder gezahlt. Die in Satz 1 genannten Hinterbliebenen erhalten außerdem ein Sterbegeld in Höhe der zweifachen Grundentschädigung nach § 6 Abs. 1.

(2) Stirbt ein früherer Abgeordneter in der Zeit, für die ihm ein Übergangsgeld oder eine Altersentschädigung zusteht, so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Sterbegeld wird das Zweifache des Monatsbetrages des Übergangsgeldes oder der Altersentschädigung in der Höhe gewährt, die dem Verstorbenen zuletzt zustand.

(3) Wer von den in Absatz 1 genannten Hinterbliebenen die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 erhält, bestimmt der Präsident.

(4) Sind keine Hinterbliebenen im Sinne des Absatzes 1 vorhanden, so kann der Präsident die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch anderen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen bewilligen.