§ 22 AbgG - Leistungen im Todesfall
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) Stirbt ein Abgeordneter, so werden die Beträge, die ihm nach den §§ 6 bis 14 noch zustanden, an seinen überlebenden Ehegatten, seine leiblichen Kinder und die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder gezahlt. Die in Satz 1 genannten Hinterbliebenen erhalten außerdem ein Sterbegeld in Höhe der zweifachen Grundentschädigung nach § 6 Abs. 1.
(2) Stirbt ein früherer Abgeordneter in der Zeit, für die ihm ein Übergangsgeld oder eine Altersentschädigung zusteht, so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Sterbegeld wird das Zweifache des Monatsbetrages des Übergangsgeldes oder der Altersentschädigung in der Höhe gewährt, die dem Verstorbenen zuletzt zustand.
(3) Wer von den in Absatz 1 genannten Hinterbliebenen die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 erhält, bestimmt der Präsident.
(4) Sind keine Hinterbliebenen im Sinne des Absatzes 1 vorhanden, so kann der Präsident die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch anderen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen bewilligen.