Abschnitt 1 LKHMrFERdErl
Bibliographie
- Titel
- Mitteilung durch die psychiatrischen Landeskrankenhäuser bei richterlich angeordneter Freiheitsentziehung
- Redaktionelle Abkürzung
- LKHMrFERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sind der Beginn, die Unterbrechung und die Beendigung von Freiheitsentziehungen, die in psychiatrischen Landeskrankenhäusern vollzogen werden (§§ 63 und 64 des Strafgesetzbuchs, §§ 7 und 93a des Jugendgerichtsgesetzes sowie §§ 81 und 126a der Strafprozessordnung), jeweils dem Landeskriminalamt Niedersachsen schriftlich mitzuteilen.