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  • ab 01.03.2004 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 LKHMrFERdErl

Bibliographie

Titel
Mitteilung durch die psychiatrischen Landeskrankenhäuser bei richterlich angeordneter Freiheitsentziehung
Redaktionelle Abkürzung
LKHMrFERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sind der Beginn, die Unterbrechung und die Beendigung von Freiheitsentziehungen, die in psychiatrischen Landeskrankenhäusern vollzogen werden (§§ 63 und 64 des Strafgesetzbuchs, §§ 7 und 93a des Jugendgerichtsgesetzes sowie §§ 81 und 126a der Strafprozessordnung), jeweils dem Landeskriminalamt Niedersachsen schriftlich mitzuteilen.