Art. 7 KSK/SKZStV - Weitere Zusammenlegungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven
- Redaktionelle Abkürzung
- KSK/SKZStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
(1) Die Länder erklären sich bereit, weitere Zusammenlegungen mit niedersächsischen Sparkassen unter Anpassung der Beteiligungsverhältnisse aller Mitglieder im Sparkassenzweckverband zu ermöglichen. Die Beteiligungsverhältnisse der zusammenzulegenden Sparkassen orientieren sich neben der jeweiligen Bilanzsumme an den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen. Weitere Zusammenlegungen bedürfen eines Staatsvertrages.
(2) Sitz der Sparkasse bleibt bei weiteren Zusammenlegungen Bremerhaven, sofern die Länder nach Anhörung der Träger der zusammenzulegenden Sparkassen keinen anderen Sitz bestimmen.
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 218) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.