§ 2 SchuldenG - Anwendung des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchuldenG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 65000
(1) Auf das Landesschuldbuch und die Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen sind die §§ 8 bis 10 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in den jeweiligen Emissionsbedingungen des Landes nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle
- 1.des Bundes das Land,
- 2.der Bundeswertpapierverwaltung das Finanzministerium,
- 3.des Bundesministeriums der Finanzen das Finanzministerium,
- 4.des Bundesschuldbuchs das Landesschuldbuch,
- 5.der Bundeswertpapiere die Wertpapiere des Landes.