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§ 2 SchuldenG - Anwendung des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
SchuldenG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
65000

(1) Auf das Landesschuldbuch und die Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen sind die §§ 8 bis 10 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in den jeweiligen Emissionsbedingungen des Landes nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle

  1. 1.
    des Bundes das Land,
  2. 2.
    der Bundeswertpapierverwaltung das Finanzministerium,
  3. 3.
    des Bundesministeriums der Finanzen das Finanzministerium,
  4. 4.
    des Bundesschuldbuchs das Landesschuldbuch,
  5. 5.
    der Bundeswertpapiere die Wertpapiere des Landes.