Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 28.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 1 NEAG - Einheitliche Ansprechpartner

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner (NEAG) 
Amtliche Abkürzung
NEAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

(1) 1Wenn eine Rechtsvorschrift anordnet, dass Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle (§ 71a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) abgewickelt werden können, sind die Landkreise und kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte sowie das für Wirtschaft zuständige Ministerium für die Aufgaben dieser Stelle (§§ 71b bis 71e VwVfG) als Einheitliche Ansprechpartner zuständig. 2Die kommunalen Körperschaften nehmen die Aufgabe nach Satz 1 im übertragenen Wirkungskreis wahr. 3Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

(2) 1Als Einheitlicher Ansprechpartner kann die örtlich zuständige kommunale Körperschaft oder das für Wirtschaft zuständige Ministerium in Anspruch genommen werden. 2Wenn sich mehrere kommunale Körperschaften als Einheitlicher Ansprechpartner jeweils für zuständig oder unzuständig halten oder wenn die örtliche Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist, kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium den Einheitlichen Ansprechpartner bestimmen oder die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners selbst wahrnehmen.

(3) Als Einheitliche Ansprechpartner unterliegen die kommunalen Körperschaften der Fachaufsicht des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    bestimmte Verwaltungsverfahren, für die Bundesrecht die Abwicklung über eine einheitliche Stelle über das durch die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) gebotene Maß hinaus ermöglicht, von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle auszuschließen oder für diese Verwaltungsverfahren andere als in Absatz 1 Satz 1 genannte Stellen als einheitliche Stelle zu bestimmen und

  2. 2.

    zur Ausführung von Bundesrecht in Bezug auf Dienstleistungen, die ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen,

    1. a)

      die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu ermöglichen und

    2. b)

      Bearbeitungsfristen nach Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG festzulegen.