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§ 2 ZustVO-Tier

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts und des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte (ZustVO-Tier)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Tier
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

Das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für

  1. 1.

    die Aufgaben nach § 17c Abs. 5, § 17d Abs. 1 bis 3 und § 17e des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934),

  2. 2.

    die Verfügung von Verboten und Beschränkungen für das Verbringen lebender Tiere nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes, wenn das Verbot oder die Beschränkung über die Grenze eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder der Region Hannover hinausreicht,

  3. 3.

    die Aufgaben der zuständigen Landesbehörde nach § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), soweit die Zulassung und Überwachung von Beseitigungseinrichtungen betroffen ist, derer sich die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG Beseitigungspflichtigen bedienen oder die im Rahmen der Übertragung nach § 3 Abs. 2 TierNebG benutzt werden, sowie der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 2 und 3 TierNebG,

  4. 4.

    die Aufgaben nach § 8 Abs. 2 und 3, § 9, § 10a Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3 und 4, § 24, § 24a Abs. 1 und § 25 Abs. 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie die Aufgaben der von der Europäischen Kommission zugelassenen Grenzkontrollstelle Cuxhaven bei der Einfuhr tierischer Erzeugnisse nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung,

  5. 5.

    die Aufgaben nach § 15 Abs. 1, jedoch nicht in Bezug auf Betriebe nach Anlage 7 Teil 1 Abschnitt I Nr. 2 und Abschnitt II Nr. 4, sowie nach § 17 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, wenn der Betrieb nach § 15 Abs. 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen worden ist,

  6. 6.

    die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7, § 15 Abs. 1 Sätze 3 und 5 und Abs. 2 Satz 3, den §§ 18, 19, 30 Abs. 4 bis 6, § 34 Abs. 2, § 37 Nrn. 5 und 8, § 38, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990),

  7. 7.

    die Aufgaben nach § 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung, wenn auf die Veranstaltung voraussichtlich Tiere aus einem Zuständigkeitsbereich außerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem oder der die Veranstaltung stattfindet, aufgetrieben werden,

  8. 8.

    die Aufgaben nach § 11d der Schweinepest-Verordnung,

  9. 9.

    die Aufgaben nach

    1. a)

      § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 der Fischseuchenverordnung und

    2. b)

      § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Nr. 1, § 27 und § 28 Abs. 3 und 4 der Fischseuchenverordnung in den Fällen, in denen das Gebiet über die Grenze eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder der Region Hannover hinausgeht,

  10. 10.

    die Aufgaben nach § 2, § 5 und - bezüglich der Vorlage von Aufzeichnungen aufgrund der Tätigkeit nach § 2-§ 9 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 1992 (BGBl. I S. 1845),

  11. 11.

    die Aufgaben nach § 12 Abs. 2 der Tollwut-Verordnung,

  12. 12.

    die Aufgaben nach Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. EU Nr. L 300 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 (ABl. EU Nr. L 276 S. 33).