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  • ab 22.07.2011 (aktuelle Fassung)

§ 3 ZustVO-Tier

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts und des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte (ZustVO-Tier)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Tier
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

Die Polizei ist für die Überwachung von Tiertransporten wie folgt zuständig:

  1. 1.

    ausschließlich für das Anhalten von Tiertransportfahrzeugen im Straßenverkehr und

  2. 2.

    neben den Landkreisen und kreisfreien Städten für die sich an Nummer 1 anschließende Kontrolle der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorschriften.