§ 3 ZustVO-Tier
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts und des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte (ZustVO-Tier)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Tier
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
Die Polizei ist für die Überwachung von Tiertransporten wie folgt zuständig:
- 1.
ausschließlich für das Anhalten von Tiertransportfahrzeugen im Straßenverkehr und
- 2.
neben den Landkreisen und kreisfreien Städten für die sich an Nummer 1 anschließende Kontrolle der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorschriften.