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  • ab 01.11.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 AHKFVOrgRdErl

Bibliographie

Titel
Organisation der Forstverwaltung des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds (AHK)
Redaktionelle Abkürzung
AHKFVOrgRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Der Klosterkammerforstbetrieb (KFB) ist als Betrieb nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO i. V. m. § 26 LHO ein rechtlich unselbständiger Teil der Klosterkammer Hannover und ihr als Dienststelle nachgeordnet. Das ML übt die Fachaufsicht über den KFB wie folgt aus:

  • Genehmigung der mittelfristigen waldbaulichen Planung (Forsteinrichtung),

  • Herstellung des Einvernehmens - soweit Belange des KFB betroffen sind - bei der Genehmigung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses des AHK durch das MWK.

Weitere Einzelheiten zur Rechtsform, zur Aufsicht und zur Organisation sowie zu den Aufgaben und den Grundsätzen der Wirtschaftsführung ergeben sich aus der anliegenden Betriebsanweisung (Anlage).