Abschnitt 1 AHKFVOrgRdErl
Bibliographie
- Titel
- Organisation der Forstverwaltung des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds (AHK)
- Redaktionelle Abkürzung
- AHKFVOrgRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
Der Klosterkammerforstbetrieb (KFB) ist als Betrieb nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO i. V. m. § 26 LHO ein rechtlich unselbständiger Teil der Klosterkammer Hannover und ihr als Dienststelle nachgeordnet. Das ML übt die Fachaufsicht über den KFB wie folgt aus:
Genehmigung der mittelfristigen waldbaulichen Planung (Forsteinrichtung),
Herstellung des Einvernehmens - soweit Belange des KFB betroffen sind - bei der Genehmigung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses des AHK durch das MWK.
Weitere Einzelheiten zur Rechtsform, zur Aufsicht und zur Organisation sowie zu den Aufgaben und den Grundsätzen der Wirtschaftsführung ergeben sich aus der anliegenden Betriebsanweisung (Anlage).