§ 1
Rechtsform, Aufsicht, Handlungsrahmen
(1) Die Bewirtschaftung der Forsten des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds (AHK)
erfolgt durch einen Betrieb nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 26 Abs. 1 LHO mit der Bezeichnung "Klosterkammerforstbetrieb" (KFB).
(2) Der KFB ist ein rechtlich unselbständiger Teil der Klosterkammer Hannover.
(3) Der KFB bewirtschaftet die ihm zur Betreuung übertragenen Flächen des AHK auf der Grundlage des genehmigten Wirtschaftsplans und den diesen ergänzenden zwischen der Klosterkammer Hannover und dem KFB zu vereinbarenden Zielen. Der KFB nimmt im Übrigen im Rahmen dieser Betriebsanweisung seine Aufgaben grundsätzlich selbständig wahr.
(4) Regelungen über die Beteiligung der Bediensteten am Gewinn oder am Umsatz sowie über die Gewährung von Leistungsprämien bedürfen der Einwilligung des MWK.
§ 2
Aufgaben
(1) Der KFB bewirtschaftet die Forsten des AHK mit dem Ziel, die nachhaltige Ertragskraft zu wahren und für die zweckmäßige Erhaltung der Vermögenssubstanz zu sorgen sowie möglichst hohe Reinerträge für die Erfüllung der stiftungsgemäßen Zwecke des AHK zu erwirtschaften.
(2) Die Bewirtschaftung erfolgt durch Forstfachpersonal und ist an den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen, naturnahen Forstwirtschaft und gemäß der PEFC-Zertifizierung auszurichten.
§ 3
Organisation
(1) Der KFB gliedert sich in die Betriebsleitung und die ihr nachgeordneten Klosterrevierförstereien (KlRfö).
(2) Die KlRfö sind naturräumlich und organisatorisch so festzulegen, dass eine zweckmäßige, zeitgemäße Waldbetreuung gewährleistet ist.
(3) Organisationsänderungen erfolgen im Einvernehmen mit dem ML.
§ 4
Betriebsleitung
(1) Die Leitung des KFB obliegt der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter.
(2) Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter wird von den Forstdezernentinnen
oder Forstdezernenten vertreten.
(3) Soweit der AHK Unternehmen in einer Rechtsform privaten Rechts mit einem Zweck im forstlichen Bereich errichtet, ist die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer des Unternehmens zu bestellen.
(4) Oberste Dienstbehörde ist das MWK.
§ 5
Jahresabschluss
Der KFB stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang hierzu sowie einen Lagebericht nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuchs (HGB) für Kapitalgesellschaften auf.
§ 6
Aufstellung des Wirtschaftsplans
(1) Für jedes Wirtschafts- und Geschäftsjahr stellt der KFB einen Wirtschaftsplan auf, der sich, abweichend von § 26 LHO, in einen Erfolgsplan mit Abschlussergebnis und einen Finanzplan gliedert.
(2) Der Wirtschaftsplan ist der Klosterkammer Hannover mit der Anmeldung des Mittelbedarfs vorzulegen. Die Ansätze im Erfolgs- und Finanzplan sind, soweit erforderlich, zu erläutern.
(3) Das voraussichtliche von der Klosterkammer Hannover gebilligte Abschlussergebnis ist im Wirtschaftsplanentwurf des AHK in der Form von Zuführungen oder Abführungen zu veranschlagen. Der Wirtschaftsplan ist als Erläuterung beizufügen.
§ 7
Gliederung des Wirtschaftsplans
(1) Der Erfolgsplan ist nach dem Muster der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 275 Abs. 1 HGB aufzustellen. Zum Vergleich sind die Soll-Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Geschäftsjahres sowie die abgerundeten Ist-Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres aufzuführen.
(2) Die Anzahl der Beamtinnen, Beamten, Beschäftigten, darunter die dauerhaft beschäftigten Forstwirtinnen und Forstwirte, sind im Erfolgsplan voneinander getrennt darzustellen.
(3) Im Finanzplan sind die beabsichtigten Investitionen und die dafür benötigten Deckungsmittel darzustellen. Zum Vergleich sind die Soll-Zahlen des Finanzplans des laufenden Geschäftsjahres sowie die abgerundeten Ist-Zahlen des Finanzplans des Vorjahres aufzuführen.
§ 8
Inkrafttreten des Wirtschaftsplans
(1) Der Wirtschaftsplan tritt zum Zeitpunkt der Genehmigung des Wirtschaftsplans des
AHK durch die Stiftungsaufsicht in Kraft.
(2) Liegt die Genehmigung der Stiftungsaufsicht bis zum Beginn des Wirtschafts- und Geschäftsjahres noch nicht vor, so ist analog zu Artikel 66 der Niedersächsischen Verfassung zu verfahren. Erweiterungsinvestitionen dürfen nur bei unaufschiebbarem Bedarf vorgenommen werden.
§ 9
Ausführung des Wirtschaftsplans
(1) Die Ansätze im Erfolgsplan und im Finanzplan (einschließlich der jeweiligen Kontengruppen oder Gliederungspunkte) sind innerhalb der jeweiligen Pläne gegenseitig deckungsfähig. Ansätze im Erfolgsplan können auch im Finanzplan in Anspruch genommen werden.
(2) Ausgaben, die höhere als die im Wirtschaftsplan des AHK veranschlagten Zuführungen erfordern oder die veranschlagten Ablieferungen mindern, bedürfen der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Klosterkammer Hannover.
(3) Sind bei der Ausführung des Wirtschaftsplans Mindererträge zu erwarten, die einen erhöhten Zuschussbedarf oder eine Minderung des Abführungsbetrages zur Folge haben, so ist die Klosterkammer Hannover unverzüglich zu unterrichten. Der KFB ist zunächst gehalten, alle Anstrengungen zu unternehmen, durch entsprechende Wirtschaftsführung einen erhöhten Zuschussbedarf zu vermeiden oder den geplanten Abführungsbetrag zu erwirtschaften.
(4) Die Versicherung von Risiken der Waldbestände bedarf der Einwilligung der Klosterkammer Hannover.
§ 10
Rücklagen und Rückstellungen
(1) Rücklagen zur Absicherung der Wirtschaftsführung des KFB gegen forsttypische Risiken sowie zur Finanzierung von Ausgaben bei Einnahmeausfällen werden im Jahresabschluss des AHK gebildet. Sie werden durch einen Davon-Vermerk innerhalb der Freien Rücklage ausgewiesen.
(2) Rückstellungen werden entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften vorgenommen.
§ 11
Interne Verrechnungen, Versorgungsanteil und Erhalt der Wirtschaftskraft
(1) Vermögensgegenstände, Nutzungen von Vermögensgegenständen und Aufwendungen von und für andere Verwaltungsbereiche der Klosterkammer Hannover können zur Abbildung der Wirtschaftsleistung des KFB gegenseitig erstattet oder verrechnet werden (§ 61 Abs. 3 und § 4 LHO).
(2) Der KFB hat das historische Waldvermögen und dessen dauerhafte Wirtschaftskraft zu erhalten. Zu diesem Zweck kann die Klosterkammer Hannover Waldankäufe durchführen.
§ 12
Buchführung und Rechnungslegung
(1) Der KFB gestaltet die Buchführung und die Rechnungslegung nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung gemäß den handelsrechtlichen Vorschriften.
(2) Der KFB führt zusätzlich eine Betriebsbuchführung (Kosten- und Leistungsrechnung).
(3) Das Wirtschafts- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
Abwicklung des Zahlungsverkehrs
(1) Der KFB bedient sich zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs eigener Bankverbindungen.
(2) Die Klosterkammer Hannover hat die ausreichende Ausstattung des KFB mit Liquidität sicherzustellen. Vom KFB nicht benötigte liquide Mittel kann sie für eine zentrale Liquiditätssteuerung (cash-pooling) nutzen.
§ 14
Jahresabschluss und Prüfung
(1) Für den Jahresabschluss sind die Regelungen des HGB sinngemäß anzuwenden (BML-Jahresabschluss). Zur Aufstellung soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe hinzugezogen werden.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus
der Bilanz mit dem Anlagennachweis, dabei ist in der Bilanz das betriebsnotwendige Anlagevermögen auszuweisen, ausschließlich Grund und Boden werden in der Bilanz des AHK ausgewiesen,
der Gewinn- und Verlustrechnung sowie
einem Lagebericht mit entsprechenden Erläuterungen zu den Abweichungen zum Plan.
(3) Der Jahresabschluss ist der Klosterkammer Hannover spätestens bis Ende März des folgenden Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Mit dem Jahresabschluss ist ein Soll/Ist-Vergleich der Zahlen des Wirtschaftsplans des betreffenden Geschäftsjahres mit einem Lagebericht vorzulegen. Ausgaben und Mindererträge gemäß § 9 Abs. 2 und 3, die zu einer Erhöhung der Zuführung oder Minderung der vorgesehenen Abführung geführt haben, sind dabei hervorzuheben.
§ 15
Wirtschaftliches Controlling
(1) Anhand einer monatlich zu erstellenden Deckungsbeitragsrechnung erfolgt ein laufendes
Controlling. Dargestellt wird das kumulierte Ist, das Soll (Budget), die Hochrechnung
sowie das kumulierte Ist des Vorjahres.
(2) Zum Jahresabschluss wird zudem ein Kennziffernkatalog erstellt, der Vergleiche der KlRfö untereinander sowie mit den Vorjahren ermöglicht (Zeitreihe).
(3) Mit ausgewählten Forstbetrieben soll ein Betriebsvergleich und ein Informationsaustausch auf der Basis der Kennzahlen angestrebt werden (benchmark).
§ 16
Naturales Controlling
(1) Dem naturalen Controlling liegen die Daten der Forsteinrichtung sowie die Betriebs-
und Bewirtschaftungsdaten zugrunde.
(2) Es ist eine Betriebsinventur nach üblichen Verfahren der Kontrollstichprobe vorzunehmen. Die hierauf aufbauende summarische Nutzungsplanung der Forsteinrichtung hat einen Zeitraum von zehn Jahren zu umfassen.
(3) Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter führt in den KlRfö Stichproben durch.
(4) Die dem KFB im Rahmen der Wirtschaftsplanung obliegende einzelbestandsweise Umsetzung der Vorgaben der Forsteinrichtung soll jeweils nach etwa fünf Jahren überprüft werden. Die damit verbundene Zwischenbereisung erfolgt mit dem ML.
§ 17
Inkrafttreten
Die Betriebsanweisung tritt am 1. 11. 2017 in Kraft.