Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 29.08.2001, Az.: 2 W 93/01
Arbeitspädagogik; arbeitspädagogische Kenntnisse; Ausbildereignung; Berufsbetreuervergütungsanspruch; Berufspädagogik; berufspädagogische Kenntnisse; nutzbare besondere Kenntnisse; nutzbare Fachkenntnisse; Nutzbarkeit; Stundensatzerhöhung; Vergütungsbemessung; Vergütungshöhe
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 29.08.2001
- Aktenzeichen
- 2 W 93/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 40296
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG - 08.01.2001 - AZ: 8 T 1096/99
Rechtsgrundlagen
- § 1836 Abs 2 S 2 BGB
- § 1 Abs 1 S 2 BVormVG
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 8. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zugelassene weitere Beschwerde des Bezirksrevisors (§ 56 g Abs. 5 FGG) hat keinen Erfolg. Zwar hat der Senat in seinem, den Beteiligten bekannten Beschluss vom 22. 2. 2001 - 2 W 15/2001 - ausgeführt, dass die von der Betreuerin absolvierte Fortbildung zum Berufsbetreuer mangels staatlich anerkannten Abschlusses nicht die von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG vorausgesetzten Anforderungen für die Vergleichbarkeit mit einer abgeschlossenen Lehre erfüllt. Zugleich hat der Senat sich jedoch mit der Möglichkeit einer Ersatzanerkennung etwa nach Maßgabe von § 76 Abs. 3 BBiG befaßt (dazu BayObLG 29. 9. 1999 FamRZ 2000, 554 f.) und dies lediglich deshalb verneint, weil der damalige Sachverhalt in dieser Richtung noch keinerlei Anhaltspunkte geboten hat. Das ist jetzt anders, nachdem die Betreuerin eine Bescheinigung der Gesamthochschule D. beigebracht hat, wonach sie im Fachbereich Landwirtschaft die zu ihrer Ausbildereignung erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse erworben und durch erfolgreiche Ablegung einer Prüfung ihre Ausbildereignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen hat. Diese Eignungsanerkennung ist nach ihren persönlichen und fachlichen Anforderungen einer abgeschlossenen Lehre gleichzusetzen und erfüllt damit die Vergleichbarkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG. Durch die in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung näher umschriebene berufs- und arbeitspädagogische Ausrichtung erhält die erworbene Qualifikation zugleich den erforderlichen Bezug zu denjenigen Verrichtungen, die unabhängig von ihrem fachlichen Hintergrund auch bei Ausübung einer Betreuertätigkeit typischerweise zu erledigen sind. Die Nutzbarkeit der auf diese Weise erworbenen besonderen Kenntnisse zur Führung einer Betreuung steht mithin außer Frage.
Der Senat ist nicht gehindert, die erst in der Rechtsbeschwerde bekannt gewordene Zusatzqualifikation zu berücksichtigen und auf diese Weise selbst abschließend zu entscheiden. Denn es geht hierbei nur um die nach Aktenlage unzweideutige Feststellung eines staatlichen Anerkennungsaktes, der für die rechtliche Beurteilung tatbestandliche Bedeutung hat und dessen Existenz und Inhalt von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen ist (vgl. KG 18. 8. 1983 OLGZ 1983, 428, 431; Bumiller/ Winkler, FGG 7, § 27 Rz. 16).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 131 Abs. 3 KostO). Ebenso wenig kommt es in Betracht, eine Auslagenerstattung nach § 13 a Abs. 1 FGG anzuordnen. Denn die weitere Beschwerde hat nur auf Grund eines erst in der Rechtsbeschwerde von der Betreuerin beigebrachten weiteren Ausbildungsnachweises Erfolg gehabt, der den Ermittlungen des Landgerichts unzugänglich war, so dass eine entsprechende Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO angezeigt ist.