Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.05.2006, Az.: 22 Ss 97/05

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
23.05.2006
Aktenzeichen
22 Ss 97/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 42162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2006:0523.22SS97.05.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerfG - 06.07.2007 - AZ: 2 BvR 1824/06

In der Strafsache

...

wegen Raubes u.a.

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ... am 23. Mai 2006 beschlossen:

Tenor:

  1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts ... vom 25. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

  2. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, § 473 Abs. 1 StPO.

Gründe

1

I.

Das Jugendschöffengerichts ... hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen räuberischer Erpressung gem. § 16 JGG mit einem Dauerarrest von vier Wochen belegt.

2

Der Angeklagte beantragt die Aufhebung des Urteils und rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Durch das Verfahren sei § 261 StPO verletzt, weil das Gericht die Verhängung des Zuchtmittels u.a. auf nicht in die Hauptverhandlung eingeführte Vorbelastungen des Angeklagten gestützt habe. Mit der allgemeinen Sachrüge wird insbesondere die fehlende Prüfung minderschwerer Fälle der Raubtaten beanstandet.

3

II.

Die Revision ist unzulässig.

4

Der Angeklagte hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht hinreichend bestimmt angegeben, inwieweit er das Urteil anfechten will, sodass das Revisionsgericht nicht eindeutig feststellen kann, dass er mit dem Rechtsmittel ein nach § 55 Abs. 1 JGG zulässiges Ziel verfolgt (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2001, 121 [OLG Celle 10.10.2000 - 33 Ss 92/00]; Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl., § 55, Rdz. 13).

5

Zwar genügt es im Allgemeinen zur Zulässigkeit, wenn ein Angeklagter Urteilsaufhebung beantragt und die allgemeine Sachrüge erhebt, wenn dadurch auf eine umfassende Urteilsanfechtung geschlossen werden kann (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 344, Rdz. 2). Indes finden diese Grundsätze eine Einschränkung, wenn die Einlegung eines Rechtsmittels gesetzlichen Beschränkungen wie im Fall des § 55 JGG unterliegt (OLG Celle, a.a.O.). Nach dieser Vorschrift kann die Anordnung von Zuchtmitteln nicht mit dem Ziel der Verhängung anderer, milderer Zuchtmittel oder von Erziehungsmaßregeln angefochten werden. Deshalb muss dargelegt werden oder sich zumindest aus dem Verfahrensgang eindeutig entnehmen lassen, dass der Schuldspruch an sich und nicht nur die verhängte Sanktion angefochten werden (OLG Celle a.a.O.).

6

Diesen Anforderungen wird das Revisionsvorbringen nicht gerecht. Vielmehr ergibt sich, dass vordringlich Aspekte der Sanktionsbemessung (fehlende Einführung der Vorbelastungen, Nichtprüfung minder schwere Fälle) angegriffen und zur Begründung des Rechtsmittels herangezogen werden, nicht aber der Schuldspruch an sich beanstandet wird.

7

Auch der Verfahrensgang spricht gegen eine Anfechtung auch des Schuldspruchs. Der Angeklagte ist nach dem Urteil weitgehend geständig, der Verteidiger selbst hat in der Hauptverhandlung lediglich eine andere Maßnahme beantragt, nicht aber Freispruch.