§ 29 NSpG - Aufgaben, Verbandssparkassen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Der Verband hat die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern. Die Verbandsversammlung kann im Rahmen der Selbstverwaltung risikobegrenzende Maßgaben für die Sparkassen in einer Satzung beschließen.
(2) Der Verband berät die Sparkassenaufsichtsbehörde gutachtlich und führt in ihrem Auftrag oder im Auftrag anderer gesetzlich ermächtigter Stellen Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durch.
(3) Der Träger einer Sparkasse kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung seine Trägerschaft auf den Verband übertragen. Der Verband kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Trägerschaft für eine von ihm übernommene Sparkasse (Verbandssparkasse) auf einen anderen Träger im Sinne der §§ 1 und 30 übertragen. Die Übertragungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Auf Verbandssparkassen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.