Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.11.2024, Az.: 1 ORs 27/24

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.11.2024
Aktenzeichen
1 ORs 27/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 26104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - AZ: 900 NBs 100/23

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ist Vorwurf einer Anklage lediglich die Anstiftung zu einer Urkundenfälschung, ist ein späteres Gebrauchmachen der unechten bzw. verfälschten Urkunde durch den Angeklagten der Kognitionspflicht des Gerichts mitunterworfen, wenn es sich um eine einheitliche prozessuale Tat handelt. Um eine solche handelt es sich, wenn der Angeklagte zur Urkundenfälschung in der Absicht des späteren planmäßigen Verwendens der unechten bzw. verfälschten Urkunde angestiftet hat.

  2. 2.

    Liegt eine solche einheitliche prozessuale Tat nicht vor, fehlt es für die Verurteilung wegen Gebrauchmachens einer unechten oder verfälschten Urkunde in dieser Konstellation an einer Verfahrensvoraussetzung.

  3. 3.

    Auch wenn das Revisionsgericht grundsätzlich von Amts wegen das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen hat, muss in dieser Konstellation die Prüfung, ob eine einheitliche prozessuale Tat und damit auch die Verfahrensvoraussetzung für eine Verurteilung wegen Gebrauchmachens einer unechten bzw. verfälschten Urkunde vorliegt, dem Tatgericht überlassen werden.

In der Strafsache
gegen S. H.,
geboren am ...,
wohnhaft: ...,
Verteidiger: M. B. aus H.
wegen Urkundenfälschung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 4. Juni 2024 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richterin am Oberlandesgericht XXX am 8. November 2024 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Stade zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Zeven - Strafrichter - vom 21. März 2023 wurde der Angeklagten zur Last gelegt, im Dezember 2021 die gesondert Verfolgte S. O. zur Urkundenfälschung durch Herstellung zweier unechter Urkunden in Tateinheit angestiftet zu haben, indem sie unter Einschaltung der gemeinsamen Bekannten B.K. S. O. aufforderte, zwei Impfausweise für sich und ihre Tochter E. über in Wahrheit nicht erfolgte Impfungen gegen Covid-19 zu erstellen, die sie in der Folge auch erhielt. Dabei handelte die Angeklagte, um Restriktionen infolge der Eindämmung der Coronapandemie aus dem Wege zu gehen, und ließ zu diesem Zweck in einer Apotheke digitale Impfausweise für sich und ihre Tochter erstellen.

Auf den Einspruch der Angeklagten verurteilte das Amtsgericht Zeven - Strafrichterin - mit Urteil vom 3. Juli 2023 sie wegen tateinheitlich begangener zweifacher Anstiftung zur Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen.

Auf die Berufung der Angeklagten hat die 9. kleine Strafkammer des Landgerichts Stade mit Urteil vom 4. Juni 2024 das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und neu gefasst; es hat die Angeklagte wegen Urkundenfälschung (Gebrauchen unechter Urkunden) in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt die Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 13. Mai 2022 zwei "totalgefälschte Impfpässe" auf ihren Namen sowie auf den Namen ihrer Tochter E. In beiden Impfpässen waren jeweils zwei Impfungen gegen das Corona-Virus im Impfzentrum B. S. am 27. August und 29. September 2021 mit dem Impfstoff C. (Chargennummern ... und ...) eingetragen, die tatsächlich nicht erfolgt waren. Die Angeklagte legte die Impfausweise in einer Apotheke in H. im P.-Center vor und erhielt so zwei "Digitale Covid-Zertifikate der EU".

Feststellungen dazu, von wem die Angeklagte die gefälschten Impfpässe erhalten hat und ob sie die gesondert Verfolgten K. und . zur Urkundenfälschung angestiftet hat, hat das Landgericht ausdrücklich nicht getroffen.

Rechtlich hat das Landgericht das festgestellte Handeln als Urkundenfälschung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 267 Abs. 1, 52 StGB gewertet und dabei in der Vorlage der Impfausweise in der Apotheke im P.-Center zum Erhalt der Impfzertifikate ein Gebrauchen unechter Urkunden im Rechtsverkehr gesehen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit der Revision, mit der sie Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts begehrt. Sie macht der Sache nach das Vorliegen des Verfahrenshindernisses einer fehlenden Anklage geltend und trägt vor, der abgeurteilte Sachverhalt sei von dem ursprünglichen Strafbefehl nicht erfasst, weil mit diesem lediglich der Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung erhoben worden sei. Daneben erhebt die Angeklagte die Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags und mit Einzelausführungen die Sachrüge.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, das Verfahren einzustellen, soweit die Angeklagte wegen Urkundenfälschung durch Gebrauchen gefälschter Urkunden in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen verurteilt worden ist und im Übrigen die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Sie ist der Auffassung, hinsichtlich der abgeurteilten Tat des Gebrauchens unechter Urkunden fehle es an einer wirksamen Anklage, weil im Strafbefehl vom 21. März 2023 diese Tat weder nach Zeit, Ort und Modalitäten hinreichend bestimmt sei, noch Tateinheit mit dem mit dem Strafbefehl erhobenen Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung bestehe, weil es insoweit an dem erforderlichen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang fehle. Insoweit sei das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Im Übrigen unterliege das Urteil auf die Sachrüge der Aufhebung.

II.

Die Revision ist zulässig und hat - jedenfalls vorläufig - mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die gleichfalls erhobene Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags nicht bedarf.

1. Die Feststellungen des Landgerichts sind lückenhaft und tragen eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung durch Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde nicht.

Die Urteilsfeststellungen zu den von der Angeklagten verwandten Urkunden erschöpfen sich im Kern darin, dass es sich um "zwei totalgefälschte Impfpässe auf ihren Namen sowie den Namen ihrer Tochter" (S. 4 UA) gehandelt habe. Die Beschreibung des Inhalts der benutzten Impfpässe durch die Bezeichnung als "totalgefälschte Impfpässe" genügt indes nicht, um dem Senat die Überprüfung zu ermöglichen, ob das Landgericht von einem zutreffenden Urkundsbegriff ausgegangen ist und richtig unter diesen subsumiert hat.

Eine Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt war, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und den Aussteller erkennen ließ (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 14. März 2024 - 2 StR 192/23, juris Rn. 35 mwN). Im Falle einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung müssen die Feststellungen deshalb neben dem Inhalt der Gedankenerklärung jedenfalls erkennen lassen, wer tatsächlicher und wer scheinbarer Aussteller der Urkunde ist, weil die Urkundenfälschung eine Täuschung über die Identität des Ausstellers ist (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl., § 267 Rn. 27 mwN).

Bereits diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Denn es fehlt jede Feststellung dazu, welche Person die fraglichen Impfpässe ausgestellt hat und welche Person scheinbarer Aussteller war. Ohne diese Feststellungen kann nicht nachvollzogen werden, ob es sich bei den von der Angeklagten vorgelegten Impfpässen überhaupt um unechte Urkunden gehandelt hat, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich lediglich um inhaltlich unrichtige Impfpässe handelte, die von einem grundsätzlich zur Ausstellung berechtigten Impfarzt des Impfzentrums ausgestellt worden sind ("schriftliche Lüge"; vgl. hierzu und zu den Feststellungs- und Darstellungserfordernissen näher BGH, Urt. v. 10. November 2022 - 5 StR 283/22, juris Rn. 36; OLG Celle, Urt. v. 31. Mai 2022 - 1 Ss 6/22, juris Rn. 13 ff. u. Beschl. v. 18. Juli 2024 - 1 ORs 18/24, juris Rn. 10 ff.; BayOLG, Beschl. v. 22. Juli 2022 - 202 StRR 71/22, juris Rn. 6 ff.).

2. Entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft kam die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung durch Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde nicht in Betracht.

Zwar ist der Generalstaatsanwaltschaft beizutreten, dass die Formulierung im Strafbefehl vom 21. März 2023, die Angeklagte habe sich bei einer Apotheke digitale Impfzertifikate auf ihren und den Namen ihrer Tochter ausstellen lassen, grundsätzlich nicht genügt, um auf den Willen der Staatsanwaltschaft zu schließen, auch das nunmehr abgeurteilte Gebrauchen der Impfausweise durch Vorlage in einer Apotheke im P.-Center in H. in den Strafbefehlsvorwurf einzubeziehen, weil es insoweit an einem hinreichend konkret bestimmten historischen Geschehen mangelt, das die Identität des Vorwurfs eindeutig klarstellt (vgl. zur Ermittlung eines entsprechenden Verfolgungswillens etwa BGH Urt. v. 29. Juni 2016 - 2 StR 89/16, juris Rn. 8 ff. u. v. 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, juris Rn. 12 ff.).

Gleichwohl kann vorliegend - jedenfalls derzeit - das Vorliegen des Verfahrenshindernisses der fehlenden Anklage nicht festgestellt werden. Denn es kommt in Betracht, dass das Gebrauchen der Impfpässe als ggf. unechte oder verfälschte Urkunden mit der angeklagten Anstiftung, über die das Landgericht bislang nicht befunden hat, eine prozessuale Tat darstellt.

Handelt es sich um eine einheitliche Tat im prozessualen Sinne, ist der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft unteilbar. Der Kognitionspflicht des Gerichts unterliegt die gesamte prozessuale Tat, auch wenn einzelne damit zusammenhängende oder darauf bezogene Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind, und ohne Rücksicht darauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung eine oder mehrere strafbare Handlungen im sachlich-rechtlichen Sinne statt oder neben der in der zugelassenen Anklage bezeichneten Straftat ergeben (BGH, Urt. v. 23. November 2022 - 2 StR 142/21, juris Rn. 11 u. v. 29. Oktober 2009 - 4 StR 239/09, NStZ-RR 2010, 53; BeckOK/Eschelbach, StPO, 52. Ed., aaO; ebenso KK/Tiemann, StPO, 9. Aufl., § 264 Rn. 25; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 264 Rn. 36). Es muss den Unrechtsgehalt dieser Tat - gegebenenfalls unter Erfüllung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO - ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausschöpfen (BGH, Urt. v. 25. Mai 2023 - 4 StR 479/22, juris Rn. 11 u. v. 23. November 2022 - 2 StR 142/21, juris Rn. 11).

Tat im Sinne von § 264 StPO ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der/die Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem/der Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des/der Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet. Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung und durch das Tatopfer bestimmt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 23 November 2022 - 2 StR 142/21, juris Rn. 11 u. v. 10. Juni 2020 - 5 StR 435/19, juris Rn. 44 mwN; Beschl. v. 19. November 2020 - 2 StR 358/20, juris Rn. 3 u. v. 19. Januar 2021 - 2 StR 458/20, juris Rn. 5). Wenngleich der materiell-rechtliche und der prozessuale Tatbegriff grundsätzlich voneinander zu unterscheiden sind, liegt in den meisten Fällen ein Gleichlauf vor, jedenfalls materiell-rechtliche Handlungseinheit führt auch zur Annahme einer einheitlichen Tat im prozessualen Sinne (BGH, Urt. v. 26. August 2020 - 6 StR 115/20, juris Rn. 11; KK/Tiemann, StPO, 9. Aufl., § 264 Rn. 11 ff. mwN).

Im Hinblick auf die Urkundenfälschung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und herrschender Meinung in der Literatur lediglich eine Tat - in Form der tatbestandlichen Handlungseinheit - vor, wenn der Täter/die Täterin die unechte Urkunde selbst hergestellt bzw. verfälscht hat und anschließend plangemäß verwendet (zuletzt BGH, Urt. v. 22. Juni 2023 - 4 StR 481/122, BeckRS 2023, 17514 Rn. 12 mwN; MK/Erb, StGB, 4. Aufl., § 267 Rn. 217; BeckOK/Weidemann, StGB, 62. Ed., § 267 Rn. 38; LK/Zieschang, StGB, 13. Aufl., § 267 Rn. 269); gleiches soll für das Verhältnis zwischen Anstiftung zu einer Urkundenfälschung und dem späteren planmäßigen Verwenden der gefälschten Urkunde gelten (BGH, Beschl. v. 21. Juni 20222 - 5 StR 38/22, juris Rn. 7; MK/Erb, StGB, 4. Aufl., § 267 Rn. 219; BeckOK/Weidemann, StGB, 62. Ed., § 267 Rn. 38). Liegt ein einheitlicher Entschluss in diesem Sinne vor, kommt es für die Annahme von Tateinheit auf weitere Voraussetzungen, wie einen situativen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen dem Herstellen/Verfälschen der Urkunde und dem späteren Gebrauchmachen nicht an (unklar insoweit lediglich KG Berlin, Beschl. v. 21. Dezember 2011 - 1 Ss 456/11, juris Rn. 8, wo es aber bereits an einem Gesamtvorsatz fehlt).

Hat der Täter/die Täterin aber zum Zeitpunkt der Herstellung/Verfälschung der Urkunde noch keine bestimmte Vorstellung über den späteren Gebrauch - möchte er/sie sie etwa bei sich bietender Gelegenheit verwenden - oder gebraucht er/sie die Urkunde in einer anderen, als der ursprünglich vorgesehenen Situation, liegt Tatmehrheit vor (BGH, Beschl. v. 5. September 2019 - 2 StR 31/18, NStZ-RR 2019, 7, 8 [BGH 05.09.2018 - 2 StR 400/17] mwN; MK/Erb, StGB, 4. Aufl., § 267 Rn. 218; BeckOK/Weidemann, StGB, 62. Ed., § 267 Rn. 39; LK/Zieschang, StGB, 13. Aufl., § 267 Rn. 271).

Es ist deshalb bei den Urkundsdelikten wie hier eine Konstellation gegeben, in der bei der Frage der Bestimmung der verfahrensgegenständlichen Tat materielles Recht und Prozessrecht miteinander verschränkt sind und nicht isoliert betrachtet werden können. Vielmehr ist das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen bzw. -hindernisse so eng mit der Frage der Tatbestandsverwirklichung verknüpft, dass die Frage, ob Verfahrensvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse gegeben sind, erst nach einer umfangreichen auch die sachlich-rechtliche Tatfrage betreffenden Beweisaufnahme geklärt werden kann. In derartigen Fällen muss die Klärung der Prozessvoraussetzungen der Hauptverhandlung und den Regeln des Strengbeweisverfahrens vorbehalten bleiben (vgl. Paeffgen, § 129a StGB und der prozessuale Tatbegriff, NStZ 2002, 281, 283 f.). Das Vorliegen der angeklagten Anstiftung zur Urkundenfälschung und eines Gesamtvorsatz bedürfen daher weiterer Aufklärung und Feststellungen durch das neue Tatgericht.

3. Nach alldem war das Urteil auf die Revision der Angeklagten mit den Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO) und die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).