Art. 1 EUFernsehG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
- Redaktionelle Abkürzung
- EUFernsehG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620090000000
(1) Dem von der Bundesrepublik Deutschland am 9. Oktober 1991 unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 wird zugestimmt.
(2) Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. (1)