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  • ab 06.10.1992 (aktuelle Fassung)

Art. 1 EUFernsehG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
Redaktionelle Abkürzung
EUFernsehG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620090000000

(1) Dem von der Bundesrepublik Deutschland am 9. Oktober 1991 unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 wird zugestimmt.

(2) Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. (1)

(1) Red. Anm.:

In Kraft getreten nach Artilel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Übereinkommens am 1. Mai 1993 und nach Artikel 29 Abs. 4 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland am 1. November 1994 (Bek. vom 24. November 1994, Nds. GVBl. S. 507).