Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 09.10.1991, Az.: Ss 387/91

Hauptverhandlung; Anordnung des persönlichen Erscheinens; Einwendungen; Verhandlung in der Abwesenheit; Bußgeldbescheid; Verwerfung des Einspruchs; Ausbleiben des Betroffenen; Aussageverweigerungsrecht; Ermächtigung des Verteidigers

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
09.10.1991
Aktenzeichen
Ss 387/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 12200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1991:1009.SS387.91.0A

Fundstelle

  • ZfS 1992, 33

Amtlicher Leitsatz

Sind gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen in der Hauptverhandlung Einwendungen erhoben worden oder liegen besondere Umstände des Falles vor, , so muß die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wegen Ausbleibens des Betroffenen näher begründet werden. Umstände, die eine Verhandlung in der Abwesenheit des Betroffenen nahe legen, liegen bei einer Mitteilung des Verteidigers vor, daß er vom Betroffenen,

der von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle, zur Abgabe aller erforderlichen Erklärungen informiert und ermächtigt sei.