Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 09.10.1991, Az.: Ss 387/91
Hauptverhandlung; Anordnung des persönlichen Erscheinens; Einwendungen; Verhandlung in der Abwesenheit; Bußgeldbescheid; Verwerfung des Einspruchs; Ausbleiben des Betroffenen; Aussageverweigerungsrecht; Ermächtigung des Verteidigers
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 09.10.1991
- Aktenzeichen
- Ss 387/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 12200
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1991:1009.SS387.91.0A
Rechtsgrundlage
- § 74 Abs. 2 S. 1 OWiG
Fundstelle
- ZfS 1992, 33
Amtlicher Leitsatz
Sind gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen in der Hauptverhandlung Einwendungen erhoben worden oder liegen besondere Umstände des Falles vor, , so muß die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wegen Ausbleibens des Betroffenen näher begründet werden. Umstände, die eine Verhandlung in der Abwesenheit des Betroffenen nahe legen, liegen bei einer Mitteilung des Verteidigers vor, daß er vom Betroffenen,
der von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle, zur Abgabe aller erforderlichen Erklärungen informiert und ermächtigt sei.