Arbeitsgericht Oldenburg
Beschl. v. 28.11.2014, Az.: 5 Ca 512/14

Abschluss der Instanz; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Prozesskostenhilfe; Vollständiger Prozesskostenhilfeantrag

Bibliographie

Gericht
ArbG Oldenburg
Datum
28.11.2014
Aktenzeichen
5 Ca 512/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
LArbG - AZ: 6 Ta 484/14
BAG - AZ: 6 AZB 8/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn vor Beendigung der Instanz ein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag gestellt wurde. Hierzu gehört die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Tenor:

In Sachen …

wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

Gründe

Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, sofern die Klägerin vor Beendigung der Instanz einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat. Vollständig ist der Antrag erst, wenn neben der Erklärung, dass PKH begehrt wird, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt wird. Erst ab Vorliegen eines vollständigen Antrages kann PKH bewilligt werden.

Die Instanz war mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung durch die Klägerin am 24.11.2014 beendet.

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging hier erst am 25.11.2014 ein - also nach Abschluss der Instanz.

Der Prozesskostenhilfeantrag war daher zurückzuweisen.