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§ 13 NVersRücklG - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Amtliche Abkürzung
NVersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442020000000

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

(2) Der Abschlag für das Jahr 1999 ist seit dem 15. Juni 1999 mit 2,60 vom Hundert zu verzinsen.

(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.