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§ 196 NSchG - Beirat für landwirtschaftliche Fachschulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Beim Kultusministerium wird ein Beirat gebildet, der

  1. 1.
    die Eingliederung der landwirtschaftlichen Fachschulen in die allgemeinen berufsbildenden Schulen fördern soll und
  2. 2.
    das Kultusministerium bei der Fortentwicklung der landwirtschaftlichen Fachschulen unterstützt und berät.

Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern, die von den Landwirtschaftskammern vorgeschlagen werden.

(2) Die durch die Tätigkeit des Beirats entstehenden notwendigen Kosten trägt im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel das Land.

(3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Erstattung der Auslagen der Mitglieder des Beirats sowie die Gewährung von Sitzungsgeldern zu bestimmen.