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Anlage 2 Nds. ArbZVO-Schule - Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterinnen und Schulleiter

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(zu § 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1)

1. Grundschule1)

Lehrkräftesollstunden2)Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden3)
bis unter 16020,0
160 bis unter 17519,5
175 bis unter 19019,0
190 bis unter 20518,5
205 bis unter 22018,0
220 bis unter 23517,5
235 bis unter 25017,0
250 bis unter 26516,5
265 bis unter 28016,0
280 bis unter 29515,5
295 bis unter 31015,0
310 bis unter 32514,5
325 bis unter 34014,0
340 bis unter 35513,5
355 bis unter 37013,0
370 bis unter 38512,5
385 bis unter 40012,0
400 bis unter 41511,5
415 bis unter 51511,0
515 bis unter 61510,5
615 bis unter 71510,0
715 bis unter 8159,5
815 bis unter 9159,0
915 bis unter 1.0158,5
1.015 bis unter 1.1158,0
1.115 bis unter 1.2157,5
1.215 bis unter 1.3157,0
1.315 bis unter 1.4156,5
1.415 bis unter 1.5156,0
1.515 bis unter 1.6155,5
1.615 bis unter 1.7155,0
1.715 bis unter 1.8154,5
1.815 bis unter 1.9154,0
1.915 bis unter 2.0153,5
2.015 bis unter 2.1153,0
2.115 bis unter 2.2152,5
2.215 bis unter 2.3152,0
2.315 bis unter 2.4151,5
2.415 bis unter 2.5151,0
2.515 bis unter 2.6150,5
ab 2.6150,0

Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an der Grundschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Grundschule und auf die Schulform Förderschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die übrigen Schulformen bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 0,67 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich um drei Unterrichtsstunden.

Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).

Steht einer Schule mit mindestens 100 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.

2. Hauptschule1)

Lehrkräftesollstunden2)Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden3)
bis unter 18019,5
180 bis unter 20019,0
200 bis unter 22018,5
220 bis unter 24018,0
240 bis unter 26017,5
260 bis unter 28017,0
280 bis unter 30016,5
300 bis unter 32016,0
320 bis unter 34015,5
340 bis unter 36015,0
360 bis unter 38014,5
380 bis unter 40014,0
400 bis unter 42013,5
420 bis unter 44013,0
440 bis unter 46012,5
460 bis unter 48012,0
480 bis unter 50011,5
500 bis unter 52011,0
520 bis unter 67010,5
670 bis unter 82010,0
820 bis unter 9709,5
970 bis unter 1.1209,0
1.120 bis unter 1.2708,5
1.270 bis unter 1.4208,0
1.420 bis unter 1.5707,5
1.570 bis unter 1.7207,0
1.720 bis unter 1.8706,5
1.870 bis unter 2.0206,0
2.020 bis unter 2.1705,5
2.170 bis unter 2.3205,0
2.320 bis unter 2.4704,5
2.470 bis unter 2.6204,0
2.620 bis unter 2.7703,5
2.770 bis unter 2.9203,0
2.920 bis unter 3.0702,5
3.070 bis unter 3.2202,0
3.220 bis unter 3.3701,5
3.370 bis unter 3.5201,0
3.520 bis unter 3.6700,5
ab 3.6700,0

Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer Kooperativen Gesamtschule oder einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend am Hauptschulzweig oder an der Hauptschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Hauptschule, auf die Schulform Realschule sowie auf die Schulform Gymnasium bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die Schulform Grundschule und auf die Schulform Förderschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,5 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich bei organisatorisch zusammengefassten Schulen um drei Unterrichtsstunden.

Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).

Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.

3. Realschule1)

Lehrkräftesollstunden2)Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden3)
bis unter 18018,5
180 bis unter 20018,0
200 bis unter 22017,5
220 bis unter 24017,0
240 bis unter 26016,5
260 bis unter 28016,0
280 bis unter 30015,5
300 bis unter 32015,0
320 bis unter 34014,5
340 bis unter 36014,0
360 bis unter 38013,5
380 bis unter 40013,0
400 bis unter 42012,5
420 bis unter 44012,0
440 bis unter 46011,5
460 bis unter 48011,0
480 bis unter 50010,5
500 bis unter 52010,0
520 bis unter 6709,5
670 bis unter 8209,0
820 bis unter 9708,5
970 bis unter 1.1208,0
1.120 bis unter 1.2707,5
1.270 bis unter 1.4207,0
1.420 bis unter 1.5706,5
1.570 bis unter 1.7206,0
1.720 bis unter 1.8705,5
1.870 bis unter 2.0205,0
2.020 bis unter 2.1704,5
2.170 bis unter 2.3204,0
2.320 bis unter 2.4703,5
2.470 bis unter 2.6203,0
2.620 bis unter 2.7702,5
2.770 bis unter 2.9202,0
2.920 bis unter 3.0701,5
3.070 bis unter 3.2201,0
3.220 bis unter 3.3700,5
ab 3.3700,0

Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer Kooperativen Gesamtschule oder einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend am Realschulzweig oder an der Realschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Realschule, auf die Schulform Hauptschule sowie auf die Schulform Gymnasium bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die Schulform Grundschule und auf die Schulform Förderschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,5 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich bei organisatorisch zusammengefassten Schulen um drei Unterrichtsstunden.

Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).

Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.

4. Oberschule1)

Lehrkräftesollstunden2)Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden3)
bis unter 18017,5
180 bis unter 20017,0
200 bis unter 22016,5
220 bis unter 24016,0
240 bis unter 26015,5
260 bis unter 28015,0
280 bis unter 30014,5
300 bis unter 32014,0
320 bis unter 34013,5
340 bis unter 36013,0
360 bis unter 38012,5
380 bis unter 40012,0
400 bis unter 42011,5
420 bis unter 44011,0
440 bis unter 46010,5
460 bis unter 48010,0
480 bis unter 5009,5
500 bis unter 5209,0
520 bis unter 6708,5
670 bis unter 8208,0
820 bis unter 9707,5
970 bis unter 1.1207,0
1.120 bis unter 1.2706,5
1.270 bis unter 1.4206,0
1.420 bis unter 1.5705,5
1.570 bis unter 1.7205,0
1.720 bis unter 1.8704,5
1.870 bis unter 2.0204,0
2.020 bis unter 2.1703,5
2.170 bis unter 2.3203,0
2.320 bis unter 2.4702,5
2.470 bis unter 2.6202,0
2.620 bis unter 2.7701,5
2.770 bis unter 2.9201,0
2.920 bis unter 3.0700,5
ab 3.0700,0

Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an der Oberschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Oberschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die Schulform Grundschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,5 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich um drei Unterrichtsstunden.

Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).

Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.

5. Gymnasium, Kolleg1)

Lehrkräftesollstunden 2)Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden
bis unter 24016,5
1.240 bis unter 1.26516,0
1.265 bis unter 1.29015,5
1.290 bis unter 1.31515,0
1.315 bis unter 1.34014,5
1.340 bis unter 1.36514,0
1.365 bis unter 1.39013,5
1.390 bis unter 1.41513,0
1.415 bis unter 1.44012,5
1.440 bis unter 1.46512,0
1.465 bis unter 1.49011,5
1.490 bis unter 1.51511,0
1.515 bis unter 1.54010,5
1.540 bis unter 1.56510,0
1.565 bis unter 1.5909,5
1.590 bis unter 1.6159,0
1.615 bis unter 1.6408,5
1.640 bis unter 1.6658,0
1.665 bis unter 1.8157,5
1.815 bis unter 1.9657,0
1.965 bis unter 1.1156,5
1.115 bis unter 1.2656,0
1.265 bis unter 1.4155,5
1.415 bis unter 1.5655,0
1.565 bis unter 1.7154,5
1.715 bis unter 1.8654,0
1.865 bis unter 2.0153,5
2.015 bis unter 2.1653,0
2.165 bis unter 2.3152,5
2.315 bis unter 2.4652,0
2.465 bis unter 2.6151,5
2.615 bis unter 2.7651,0
2.765 bis unter 2.9150,5
ab 2.9150,0

Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer Kooperativen Gesamtschule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an dem Gymnasialzweig Unterricht erteilen.

Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).

6. Abendgymnasium

Lehrkräftesollstunden 1)Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden
bis unter 16016,5
160 bis unter 18016
180 bis unter 20015,5
200 bis unter 22015
220 bis unter 24014,5
240 bis unter 26014
260 bis unter 28013,5
280 bis unter 30013
300 bis unter 32012,5
320 bis unter 34012
340 bis unter 36011,5
360 bis unter 38011
380 bis unter 40010,5
400 bis unter 42010
420 bis unter 4409,5
440 bis unter 4609
460 bis unter 4808,5
480 bis unter 5008
500 bis unter 6007,5
600 bis unter 7007
700 bis unter 8006,5
800 bis unter 9006
900 bis unter 1.0005,5
1.000 bis unter 1.1005
1.100 bis unter 1.2004,5
1.200 bis unter 1.3004
1.300 bis unter 1.4003,5
1.400 bis unter 1.5003
1.500 bis unter 1.6002,5
1.600 bis unter 1.7002
1.700 bis unter 1.8001,5
1.800 bis unter 1.9001
1.900 bis unter 2.0000,5
ab 2.0000

Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).

7. Integrierte Gesamtschule

Lehrkräftesollstunden 1)Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden
bis unter 24016,5
240 bis unter 27016,0
270 bis unter 30015,5
300 bis unter 33015,0
330 bis unter 36014,5
360 bis unter 39014,0
390 bis unter 42013,5
420 bis unter 45013,0
450 bis unter 48012,5
480 bis unter 51012,0
510 bis unter 54011,5
540 bis unter 57011,0
570 bis unter 60010,5
600 bis unter 63010,0
630 bis unter 6609,5
660 bis unter 6909,0
690 bis unter 7208,5
720 bis unter 7508,0
750 bis unter 9007,5
900 bis unter 1.0507,0
1.050 bis unter 1.2006,5
1.200 bis unter 1.3506,0
1.350 bis unter 1.5005,5
1.500 bis unter 1.6505,0
1.650 bis unter 1.8004,5
1.800 bis unter 1.9504,0
1.950 bis unter 2.1003,5
2.100 bis unter 2.2503,0
2.250 bis unter 2.4002,5
2.400 bis unter 2.5502,0
2.550 bis unter 2.7001,5
2.700 bis unter 2.8501,0
2.850 bis unter 3.0000,5
ab 3.0000,0

Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).

8. Förderschule1)

Lehrkräftesollstunden2)Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden3)
bis unter 16018,5
160 bis unter 18018,0
180 bis unter 20017,5
200 bis unter 22017,0
220 bis unter 24016,5
240 bis unter 26016,0
260 bis unter 28015,5
280 bis unter 30015,0
300 bis unter 32014,5
320 bis unter 34014,0
340 bis unter 36013,5
360 bis unter 38013,0
380 bis unter 40012,5
400 bis unter 42012,0
420 bis unter 44011,5
440 bis unter 46011,0
460 bis unter 48010,5
480 bis unter 50010,0
500 bis unter 6009,5
600 bis unter 7009,0
700 bis unter 8008,5
800 bis unter 9008,0
900 bis unter 1.0007,5
1.000 bis unter 1.1007,0
1.100 bis unter 1.2006,5
1.200 bis unter 1.3006,0
1.300 bis unter 1.4005,5
1.400 bis unter 1.5005,0
1.500 bis unter 1.6004,5
1.600 bis unter 1.7004,0
1.700 bis unter 1.8003,5
1.800 bis unter 1.9003,0
1.900 bis unter 2.0002,5
2.000 bis unter 2.1002,0
2.100 bis unter 2.2001,5
2.200 bis unter 2.3001,0
2.300 bis unter 2.4000,5
ab 2.4000,0

Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an der Förderschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Förderschule und auf die Schulform Grundschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die übrigen Schulformen bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 0,67 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich um drei Unterrichtsstunden.

Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268).

Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.

9. Berufsbildende Schule

Lehrkräftesollstunden1)Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden2)
bis unter 24016,5
240 bis unter 26516,0
265 bis unter 29015,5
290 bis unter 31515,0
315 bis unter 34014,5
340 bis unter 36514,0
365 bis unter 39013,5
390 bis unter 41513,0
415 bis unter 44012,5
440 bis unter 46512,0
465 bis unter 49011,5
490 bis unter 51511,0
515 bis unter 54010,5
540 bis unter 56510,0
565 bis unter 5909,5
590 bis unter 6159,0
615 bis unter 6408,5
640 bis unter 6658,0
665 bis unter 7657,5
765 bis unter 8657,0
865 bis unter 9656,5
965 bis unter 1.0656,0
1.065 bis unter 1.1655,5
1.165 bis unter 1.2655,0
1.265 bis unter 1.3654,5
1.365 bis unter 1.4654,0
1.465 bis unter 1.5653,5
1.565 bis unter 1.6653,0
1.665 bis unter 1.7652,5
1.765 bis unter 1.8652,0
1.865 bis unter 1.9651,5
1.965 bis unter 2.0651,0
2.065 bis unter 2.1650,5
ab 2.1650,0

Die Lehrkräftesollstunden ergeben sich aus den nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538, SVBl. S. 238), geändert durch Runderlass vom 5. Oktober 2011 (Nds. MBl. S. 691, SVBl. S. 428), berechneten Lehrkräftesollstunden-Budgets.

Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.