Amtsgericht Papenburg
Beschl. v. 11.03.2018, Az.: 19 XVII 124/16
Erheben von Jahresgebühren bei der Dauerbetreuung oder Dauerpflegschaft hinsichtlich Festsetzung von Zustellungsauslagen
Bibliographie
- Gericht
- AG Papenburg
- Datum
- 11.03.2018
- Aktenzeichen
- 19 XVII 124/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 65671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Nr. 31002 KV GNotKG
In der Betreuungssache
betreffend
- Betroffener -
hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Papenburg durch die Richterin Brinker am
11.03.2018 beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung vom 27.11.2017 gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts Papenburg vom 22.11.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerungsführerin richtet sich gegen die in der angefochtenen Kostenrechnung berechneten Auslagen für Zustellungen in Höhe von 14 €. Ihren Rechtsbehelf begründete sie damit, dass gemäß Nr. 31002 Anlage 1 GNotKG 10 Zustellungen kostenfrei seien.
Die Erinnerung ist gemäß § 81 GNotKG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Die Regelung der Nr. 31002 KV GNotKG, wonach neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, die Zustellungspauschale nur erhoben wird, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen, ist hier nicht anwendbar, da bei der Dauerbetreuung oder Dauerpflegschaft Jahresgebühren anstelle von Verfahrensgebühren erhoben werden.
Das für die Berechnung der Jahresgebühr nach Nr. 1311 KV FamGKG oder nach Nr. 11101 oder 11104 KV GNotKG zu berücksichtigende Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen ist nicht als Verfahrenswert im Sinne der Nr. 2002 FamGKG bzw. als Geschäftswert im Sinne des Nr. 31002 KV GNotKG anzusehen, so dass neben der Jahresgebühr die Zustellungsauslagen auch dann anzusetzen sind, wenn weniger als 11 Zustellungen anfallen (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, Rn. 9,10 zu Nr. 2002 KV FamGKG, Rn. 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG).
Gerichtsgebühren nach dem GNotKG sind zwar grundsätzlich Verfahrensgebühren, allerdings werden Ausnahmen von den Verfahrensgebühren gemacht, wenn die gerichtliche Tätigkeit zeitlich über den Erlass einer Endentscheidung weit hinausgeht, wie bei der Dauerbetreuung (Nummer 11101 und 11102 KV) und Dauerpflegschaft (Nummer 11104 KV). Da beim ersten Tätigwerden des Gerichts nicht absehbar ist, wann die Erfordernisse der Einrichtung bzw. Aufrechterhaltung der Betreuung entfallen, ist eine laufende Prüfung erforderlich und das Verfahren läuft auf unbestimmte Zeit. Daher werden bei der Dauerbetreuung oder Dauerpflegschaft Jahresgebühren anstelle der Verfahrensgebühren erhoben.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 81 Abs. 8 GNotKG gebührenfrei.