§ 24 Nds. SÜG - Ergänzende Verfahrensregelungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000040000000
(1) § 13 Abs. 2 findet auf die nicht öffentliche Stelle entsprechende Anwendung. Die nicht öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle die in § 13 Abs. 2 genannten Umstände unverzüglich mitzuteilen.
(2) Aus Anlass der Ergänzung der Sicherheitserklärung gemäß § 14 Abs. 1 sind die Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 durchzuführen.