§ 18 JMStV - "jugendschutz.net"
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)
- Amtliche Abkürzung
- JMStV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder ("jugendschutz.net") ist organisatorisch an die KJM angebunden. Die Stelle "jugendschutz.net" wird von den Landesmedienanstalten und den Ländern bis zum 31. Dezember 2008 gemeinsam finanziert. Die näheren Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle legen die für den Jugendschutz zuständigen Minister der Länder in einem Statut durch Beschluss fest. Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Stelle durch die Länder.
(2) "jugendschutz.net" unterstützt die KJM und die obersten Landesjugendbehörden bei deren Aufgaben.
(3) "jugendschutz.net" überprüft die Angebote der Telemedien. Daneben nimmt "jugendschutz.net" auch Aufgaben der Beratung und Schulung bei Telemedien wahr.
(4) Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist "jugendschutz.net" den Anbieter hierauf hin und informiert die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die KJM hierüber.
Protokollerklärung aller Länder zu § 18 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag:
Die Regelung in § 18 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geht davon aus, dass die Zahlungen der Länder aus allgemeinen Haushaltsmitteln nach Maßgabe des bis 31. Dezember 2008 geschlossenen Statuts geleistet werden. Bis dahin ist eine Evaluierung des Jugendschutzrechts entsprechend der Protokollerklärung aller Länder zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Bund und Ländern vorgesehen, sodass danach über eine veränderte staatsvertragliche Regelung entschieden werden muss.