Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.08.1963, Az.: V OVG A 102/61

Einstellung wegen Besserstellung nach der 3. Novelle zum Gesetz zu Art. 131 Grundgesetz (GG)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.08.1963
Aktenzeichen
V OVG A 102/61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 10789
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1963:0816.V.OVG.A102.61.0A

Verfahrensgegenstand

Unfallversorgung

Anwesend:
Senatspräsident Dr. Stampehl als Vorsitzender,
Oberverwaltungsgerichtsrat Hennig als Richter,
Verwaltungsgerichtsrat Dörffler als Richter,
Techn. Angestellter Petzold als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter,
Bauer Reimers als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter,
Verwaltungsgerichtsangestellte als Urkundsbeamtin Blanke der Geschäftsstelle.

In der Verwaltungsrechtssache erscheinen nach Aufruf:
1. der Kläger persönlich, dessen Erscheinen angeordnet worden war,
2. für den Beklagten: niemand.
Es wird festgestellt, dass der Vertreter des Beklagten fristgerecht geladen worden ist (Postzustellungsurkunde vom 31. Juli 1963 - Bl. 57 d. A. -).
Der Berichterstatter trägt den Sach- und Streitstand vor.
Der Vorsitzende erteilt dem Kläger das Wort.
Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung werden gemacht
1.das Gutachten des Amtsarztes Dr. ... des Gesundheitsamtes ... vom 12. April 1946,
2.das Gutachten des Chefarztes der Chirurgischen Abteilung der Städtischen Krankenanstalten, Professor Dr. med. ... vom 7. September 1954 und
3.des Polizeimedizinalrates Dr. ... vom 22. Dezember 1954.
Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Kläger:

Ich nehme mit Rücksicht auf die Besserstellung, die mir die 3. Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG gebracht hat, die Klage zurück.


v.u.g.
Darauf verkündet der Vorsitzende folgenden
Beschluß:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Gerichtskosten einschliesslich Auslagen werden nicht erhoben; aussergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.