§ 18 NESG - Betriebsleitung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
- Amtliche Abkürzung
- NESG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000
(1) Die Betriebsleitung ist für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Seilbahn und für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden Rechtsvorschriften sowie behördlichen und betrieblichen Anordnungen verantwortlich.
(2) Die Betriebsleitung besteht aus einer Leiterin oder einem Leiter und mindestens einer weiteren Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Mitglieder der Betriebsleitung müssen die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Seilbahn erforderliche Fachkunde besitzen.
(3) Die Bestellung der Mitglieder der Betriebsleitung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
(4) Liegen einfache Betriebsverhältnisse vor, so kann die Aufsichtsbehörde Abweichungen von Absatz 2 Satz 1 zulassen. Einfache Betriebsverhältnisse liegen insbesondere bei geringem Betriebsumfang vor.