Abschnitt I BPolErmKoAV
Bibliographie
- Titel
- Ermittlungskosten der Bundespolizei und der Bundeszollverwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- BPolErmKoAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35504
- 1.
Auslagen, die der Bundespolizei und der Bundeszollverwaltung durch Ermittlungen in Strafsachen und in Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entstehen, werden aus Mitteln des Justizhaushaltes erstattet,
- a)
soweit der Betrag von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner eingezogen worden ist,
- b)
unabhängig von einer Einziehung nur, soweit sie in Ausführung von Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft entstanden sind.
- 2.
Von der Erstattung ausgenommen sind Beträge von weniger als 25 Euro.