Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt I BPolErmKoAV

Bibliographie

Titel
Ermittlungskosten der Bundespolizei und der Bundeszollverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
BPolErmKoAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35504
  1. 1.

    Auslagen, die der Bundespolizei und der Bundeszollverwaltung durch Ermittlungen in Strafsachen und in Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entstehen, werden aus Mitteln des Justizhaushaltes erstattet,

    1. a)

      soweit der Betrag von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner eingezogen worden ist,

    2. b)

      unabhängig von einer Einziehung nur, soweit sie in Ausführung von Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft entstanden sind.

  2. 2.

    Von der Erstattung ausgenommen sind Beträge von weniger als 25 Euro.