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§ 3 KurortVO - Anerkennungsverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO)
Amtliche Abkürzung
KurortVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

(1) Über die Anerkennung nach § 1 entscheidet das Fachministerium.

(2) Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Gutachten einer sachverständigen Stelle über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung beizufügen.