§ 3 KurortVO - Anerkennungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO)
- Amtliche Abkürzung
- KurortVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20310
(1) Über die Anerkennung nach § 1 entscheidet das Fachministerium.
(2) Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Gutachten einer sachverständigen Stelle über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung beizufügen.