Art. 1 KSK/SKZStV - Zusammenlegung (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven
- Redaktionelle Abkürzung
- KSK/SKZStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
(1) Die Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und die Sparkasse Bremerhaven können durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte zusammengelegt werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. In dieser Vereinbarung ist der Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge festzulegen (Fusionszeitpunkt); ein hiervon abweichender Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkasse als für die Rechnung der übernehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag), kann festgelegt werden. Die Zusammenlegung bedarf der Genehmigung der Senatorin oder des Senators für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen als Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium. Im Übrigen finden für die Zusammenlegung die sparkassenrechtlichen Regelungen des Landes Niedersachsen Anwendung.
(2) Im Zeitpunkt der Zusammenlegung geht das Vermögen der Sparkasse Bremerhaven (übergehende Sparkasse) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln (aufnehmende Sparkasse) über.
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 218) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.