Abschnitt 265 RiStBV
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800
(1) In Verfahren wegen Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz** und der Außenwirtschaftsverordnung * kann der Staatsanwalt Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter und in Fällen überörtlicher Bedeutung auch durch das Zollkriminalamt vornehmen lassen. Auf die Koordinierungs- und Lenkungsfunktion des Zollkriminalamtes (§ 3 Absatz 5 des Gesetzes über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter) wird hingewiesen.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Hauptzollamt. Ort und Zeit der Hauptverhandlung sind ihm mitzuteilen; sein Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort (vgl. § 22 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes).
Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht