Abschnitt 265 RiStBV - 265
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300000000003
(1) In Verfahren wegen Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz(1) und der Außenwirtschaftsverordnung(2) kann der Staatsanwalt Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter und in Fällen überörtlicher Bedeutung auch durch das Zollkriminalamt vornehmen lassen. Auf die Koordinierungs- und Lenkungsfunktion des Zollkriminalamtes (§ 5a Abs. 1 Nr. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes) wird hingewiesen.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde ist die Oberfinanzdirektion. Ort und Zeit der Hauptverhandlung sind ihr mitzuteilen; ihr Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort (vgl. § 38 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes).