Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.06.2020, Az.: 2 Ws 63/20

Keine Zulassung der Anklage bei unklarem Sachverhalt; Verletzung der Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.06.2020
Aktenzeichen
2 Ws 63/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 57281
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 13.12.2019

Redaktioneller Leitsatz

Die Anklage muss im Hinblick auf ihre Umgrenzungsfunktion Täter, Tat, Zeit und Ort erkennen lassen, damit der Inhalt des Anklagesachverhalts deutlich wird.

Tenor:

  1. 1.

    Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Ablehnung der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und der Eröffnung des Hauptverfahrens allein auf der formellen Verletzung der Umgrenzungsfunktion der Anklage beruht.

  2. 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die den Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe

Die Staatsanwaltschaft Lüneburg, Zweigstelle Celle, leitete Mitte Dezember 2017 ein Ermittlungsverfahren gegen A. M. E. H. und dessen Sohn, A. A. E. H., ein. Anlass war eine Strafanzeige des Unternehmens R. W. M. GmbH aus U. gegen die beiden Beschuldigten sowie namentlich nicht bekannte weitere Personen wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Betruges.

Die Strafanzeige hatte folgenden Hintergrund: Die R. W. M. GmbH (im Folgenden RWM), ein Tochterunternehmen des Rüstungskonzerns R. AG, hatte mit Abnehmern in den V. A. E. (VAE) einen Vertrag über die Lieferung von Marineleichtgeschützen für zwei verschiedene Typen von Marineschiffen abgeschlossen. Die Durchführung des Rüstungsvertrages mit einem Auftragsvolumen von ca. 80 Mill € geriet ins Stocken, als sich die Abnehmer in den VAE nach durchgeführtem Praxistest mit der Trefferquote der von der RWM für einen der beiden vertragsgegenständlichen Schiffstypen gelieferten Marineleichtgeschütze unzufrieden erklärten und mit dem Rücktritt von dem Vertrag mit der RWM drohten. Letzteres hätte für die RWM erhebliche Schadensersatzforderungen der Abnehmer und den Verlust des erwarteten Gewinns aus dem Rüstungsgeschäft bedeutet. Darüber hinaus drohte eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Reputation der RWM nicht nur in den VAE, sondern auch bei anderen potentiellen Rüstungsimporteuren im Nahen Osten. Die RWM musste deshalb befürchten, künftig keine entsprechenden Rüstungsaufträge mehr aus der Region zu erhalten.

Um diese negativen Folgen abzuwenden, wandte sich die RWM an die F. D. EST (im Folgenden F.), einem in A. D. ansässigen Beratungsunternehmen, zu dem die RWM seit vielen Jahren erfolgreiche Geschäftsbeziehungen unterhalten hatte. Der Inhaber des Unternehmens gehörte der Herrscherfamilie in VAE an und hatte gute Beziehung zu den offiziellen Entscheidungsträgern in den VAE. Letzteres galt auch für den in der vorliegenden Sache angeschuldigten A. M. E. H., dem damaligen alleinigen Geschäftsführer der F. Er war seit mehr als 20 Jahren ein vertrauter Geschäftspartner der RWM und in den VAE bestens vernetzt. Die RWM erhoffte sich von der Einschaltung der F. eine Vermittlung in den Vertragsstreitigkeiten um die Lieferung der Marineleichtgeschütze mit dem Ziel, dass sich die Abnehmer in den VAE zu Nachverhandlungen bereit erklären würden und somit die Grundlage für eine erfolgreiche Durchführung des Rüstungsgeschäfts geschaffen werden konnte. Hierzu schlossen die RWM und die F. am 03.02.2015 einen Vertrag, in dem nähere Einzelheiten zum Tätigwerden der F. sowie der hierfür anfallenden Vergütung i.H. von 15 Mill € geregelt wurden. Dabei wurde u.a. die Einrichtung eines Kontos bei der in A. D. ansässigen F. G. Bank vereinbart, für das der Angeschuldigte A. M. E. H. auf Seiten der F. und der Zeuge W. K., seinerzeit Geschäftsführer der RWM, gemeinsam zeichnungsbefugt sein sollten. Im Anschluss an die schriftliche Bestätigung der Bank über die Einrichtung des Kontos überwies die RWM im März 2015 den Betrag von 15 Mill auf das betreffende Konto.

In ihrer Strafanzeige erhob die RWM den Vorwurf, dass es sich bei dem in Rede stehenden Konto nicht um ein Treuhandsperrkonto, sondern um ein normales Firmenkonto der F. gehandelt habe, für das der Angeschuldigte A. M. E. H. als deren Geschäftsführer nur vorübergehend eine gemeinsame Zeichnungsbefugnis mit dem Geschäftsführer der RWM eingerichtet und selbige zeitnah wieder rückgängig gemacht habe. Nachfolgend habe er seinem Sohn, dem Mitangeschuldigten A. A. E. H., eine Kontovollmacht für das Konto erteilt. Trotz fehlender vertraglicher Voraussetzungen hätten beide in der Folgezeit die von der RWM auf das Konto eingezahlten 15 Mill Euro bis auf einen Restbetrag von 2.936 € zu eigenen Gunsten vereinnahmt. Beide Angeschuldigte hätten sich durch ihr Verhalten eines Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens wurden umfangreiche Beweise erhoben und u.a. zahlreiche Zeugen auf Seiten der RWM sowie ihres Mutterkonzerns, der R. AG, vernommen sowie die zu den Akten gelangten zahlreichen schriftlichen Unterlagen ausgewertet. Ende Januar 2018 ordnete das Amtsgericht Celle auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen die Angeschuldigten A. M. E. H. und A. A. E. H. den dinglichen Arrest i.H. von 15 Mill € an. Im Februar bzw. Mai 2018 erwirkte die Staatsanwaltschaft Haftbefehle gegen beide Angeschuldigten. Am 03.05.2018 erfolgte die vorläufige Festnahme des Angeschuldigten A. M. E. H. in Gr. und seine anschließende Inhaftierung in Auslieferungshaft. Nach Auswertung der nachfolgenden umfangreichen Einlassungen der beiden Angeschuldigten sowie der von ihnen zu den Akten gereichten vielzähligen schriftlichen Unterlagen hob das Amtsgericht Celle am 13.07.2018 auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Haftbefehle gegen beide Angeschuldigten wegen Wegfall des dringenden Tatverdachts auf. Im weiteren Verlauf weitete die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren aufgrund einer Zeugenaussage auf den Mitangeschuldigten C. B. aus. Schließlich erhob sie am 01.05.2019 gegen alle drei Angeschuldigten Anklage vor dem Landgericht Lüneburg wegen des Vorwurfs des gemeinschaftlich begangenen Betruges z.N. der RWM bzgl. des von dem o.g. Bankkonto vereinnahmten Betrages i.H. von ca. 15 Mill €.

Mit Beschluss vom 13.12.2019 lehnte die zuständige Strafkammer des Landgerichts Lüneburg die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung sowie die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen an, dass die Umgrenzungsfunktion der Anklage nicht gewahrt sei, da sich aus ihr nicht ergebe, welchen individuellen Tatbeitrag die Angeschuldigten jeweils zu der ihnen vorgeworfenen Tat des gemeinschaftlichen Betruges zum Nachteil der RWM geleistet hätten. Darüber hinaus fehle es an einem hinreichenden Tatverdacht gegen die Angeschuldigten. Weder seien eine Täuschungshandlung der Angeschuldigten und ein hierauf beruhender Irrtum der RWM noch ein betrügerisch herbeigeführter Vermögensschaden der RWM ersichtlich.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zulässig erhobenen sofortigen Beschwerde. Sie hält den angefochtenen Beschluss bereits aus formellen Gründen für rechtswidrig, da die Kammer die Ablehnung der Zulassung der Anklage auf zwei gleichrangig benannte Gründe, nämlich die Annahme der nicht gewährleisteten Umgrenzungsfunktion der Anklage einerseits und eines fehlenden hinreichenden Tatverdachts andererseits gestützt habe. In der Sache seien die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss zu beiden angeführten Ablehnungsgründen aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Erwägungen unzutreffend.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt.

II.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zu dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg.

1.

Die Ablehnung der Zulassung der verfahrensgegenständlichen Anklage ist, soweit das Landgericht sie auf die fehlende Wahrung der Umgrenzungsfunktion der Anklage stützt, nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, treffen zu. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. KK-Schneider, 8. Auflage, § 200 Rd. 3 ff. mwN) hat die Anklage im Rahmen ihrer aus § 200 Satz 1 StPO folgenden Umgrenzungsfunktion die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist. Sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Die begangene, konkrete Tat muss vielmehr durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam. Darüber hinaus hat die Anklage auch die Aufgabe, den Angeklagten und die übrigen Verfahrensbeteiligten über weitere Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrichten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozessverhalten auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf einzustellen. Mängel der Anklage in dieser Hinsicht führen nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Insoweit können Fehler auch noch in der Hauptverhandlung durch Hinweise entsprechend § 265 StPO geheilt werden (Informationsfunktion). Bei der Prüfung der Wahrung der Umgrenzungsfunktion ist auch das in der Anklage mitgeteilte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2018, 878; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Auflage § 200 Rd. 7 mwN). Letzteres setzt jedoch bei dem - wie im vorliegenden Fall - gegen mehrere Angeschuldigte gerichteten Vorwurf der gemeinschaftlichen Begehungsweise voraus, dass im konkreten Anklagesatz wenigstens die Grundlagen für die angelastete mittäterschaftliche Beteiligung genannt werden und erkennbar ist, welcher individuelle Tatbeitrag dem einzelnen Angeschuldigten vorgeworfen wird (vgl. BGH NJW 2010, 308; BGH NStZ 1986, 275; OLG Bremen StV 1990, 25). Ohne Kenntnis des vorgeworfenen individuellen Tatbeitrages kann sich ein Mitangeschuldigter nicht ausreichend gegen die ihm von der Anklage angelastete Tat verteidigen.

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Anklage bzgl. aller drei Angeschuldigten nicht gerecht. Der angefochtene Beschluss verweist insoweit zurecht darauf, dass sich weder dem konkreten Anklagesatz noch dem von der Anklage mitgeteilten wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen und auch nicht der Gesamtschau der Anklage eine ausreichende Konkretisierung eines etwaigen Tatbeitrags des jeweiligen Angeschuldigten zu der ihnen vorgeworfenen mittäterschaftlich begangenen Betrugstat zum Nachteil der RWM entnehmen lässt. So ist bereits offen, auf welchen Zeitpunkt und welche Tathandlung nach dem Willen der Staatsanwaltschaft und nach der Anklage abgestellt werden soll, auf den Abschluss des Vertrages der F.mit der RWM am 03.02.2015 oder auf die - ohne Angabe von Zeitpunkt, Art und Ort - angeführte Erklärung von Seiten der F. über die Einrichtung des vertragsgemäßen Sperrkontos. Zu beiden Sachverhaltsvarianten werden in der Anklage keine konkreten Tatbeiträge der einzelnen Anklagten benannt. Der konkrete Anklagesatz verweist lediglich darauf, dass der in Rede stehende Vertrag von dem Angeschuldigten A. M. E. H. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der F. unterzeichnet worden sei. Darüber hinaus gehende Angaben bzgl. dieses Angeschuldigten und auch der Mitangeschuldigten A. A. E. H. und C. B. fehlen. Unabhängig davon, dass sich deshalb nach den o.g. Grundsätzen eine Berücksichtigung des Inhalts des mitgeteilten wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen verbietet, lässt Letzteres ebenfalls eine ausreichende Konkretisierung von individuellen Tatbeiträgen der einzelnen Angeschuldigten vermissen. Die Darstellung erschöpft sich insoweit in dem Hinweis, dass der Angeschuldigte A. M. E. H. die Vertragsverhandlung mit der RWM geführt habe und sein Sohn, der Angeschuldigte A. A. E. H. hieran "beteiligt" gewesen sei; dass A. M. E. H. der RWM die Einrichtung des Sperrkontos mitgeteilt habe, A. A. E. H. bei Umsetzung des Vertrages eine "verstärkte Rolle gespielt" und von A. M. E. H. "Aufgaben übertragen erhalten" habe und dass der Angeschuldigte B. einem RWM-Mitarbeiter von einer Tätigkeit in leitenden Positionen bei der F. erzählt habe, weshalb der Mitarbeiter gemeint habe, dass B. etwas von den finanziellen Transaktionen von dem in Rede stehenden Konto "aus erster Hand habe mitbekommen müssen". Diese vagen Um- und Zuschreibungen stellen indes keine den Mindestanforderungen an die Umgrenzungsfunktion einer Anklage genügenden Darlegung der etwaigen individuellen Tatbeiträge der einzelnen Angeschuldigten zu dem ihnen vorgeworfenen mittäterschaftlich begangenen Betrug dar.

Wegen der nicht gewährleisteten Umgrenzungsfunktion erweist sich die gegen die Angeschuldigten erhobene Anklage als unwirksam. Damit fehlt es für die Durchführung eines gerichtlichen Hauptverfahrens an einer notwendigen Prozessvoraussetzung (vgl. Schneider in KK-StPO 8. Auflage, § 200 Rd. 31 f. mwN). Dies hat bereits für sich genommen die zwingende Ablehnung der Zulassung der Anklage sowie der Eröffnung des Hauptverfahrens zur Folge.

2.

Darauf, ob der Zulassung der Anklage auch ein fehlender hinreichenden Tatverdacht gegen die Angeschuldigten entgegensteht, kommt es nicht an. Für die insoweit vom Landgericht vorgenommene Prüfung fehlte es an einer entsprechenden Grundlage.

Die in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob ein Nichteröffnungsbeschluss, der sich auf eine Doppelbegründung bzgl. der in § 204 Abs. 1 StPO genannten Ablehnungsgründe stützt, ohne klarzustellen, welcher Ablehnungsgrund als bestimmend angesehen und welcher lediglich hilfsweise herangezogen wird, als formell rechtswidrig anzusehen ist, ist streitig (vgl. hierzu Schneider, aaO, § 204 Rd. 7 mwN). Der Senat muss die Frage nicht abschließend beantworten. Jedenfalls in einer Konstellation wie im vorliegenden Fall, in der es an der Gewährleistung der Umgrenzungsfunktion der mit dem Vorwurf des gemeinschaftlichen Betruges erhobenen Anklage mangelt, scheidet die Prüfung des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts als (weitere) Voraussetzung für die Zulassung der Anklage von vornherein aus. Denn bei der Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts ist das zur Entscheidung über die Zulassung der Anklage berufene Gericht im Hinblick auf das aus § 152 Abs. 1 StPO folgende Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft an die Anklage gebunden. Die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts ist deshalb regelmäßig auf den in der Anklage erhobenen Tatvorwurf beschränkt. Ist die Umgrenzungsfunktion der Anklage - wie hier - nicht gewahrt, weil sie im Hinblick auf den Tatvorwurf des gemeinschaftlichen Betruges keine ausreichende Konkretisierung der individuellen Tatbeiträge der Angeschuldigten enthält, so fehlt es an der erforderlichen Grundlage für die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts. Eine dennoch erfolgte, über die Anklage hinausgehende Prüfung bzgl. eines hinreichenden Tatverdachts anhand der gesamten Aktenlage durch das zur Entscheidung über die Zulassung der Anklage berufene Gericht bleibt deshalb ohne Folgen. Denn die Anklage ist bereits wegen der nicht gewährten Umgrenzungsfunktion unwirksam und ihre Zulassung zur Hauptverhandlung abzulehnen. Insoweit hat der Senat im Tenor seines Beschlusses eine entsprechende Klarstellung vorgenommen.

3.

Sollte die Staatsanwaltschaft eine neue Anklage gegen die Angeschuldigten erwägen, dürfte diese vor der Wirtschaftsstrafkammer des zuständigen Landgerichts zu erheben sein. Nach Ansicht des Senats dürften unter Berücksichtigung der sich aus dem komplexen Akteninhalt ergebenden internationalen Bezüge des Rüstungsvertrages zwischen der RWM und den Abnehmern in den VAE und des Vertrages der RWM mit der F. sowie den sich hieraus in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergebenden Fragen hinsichtlich des im Raum stehenden Vorwurfs des gemeinschaftlichen Betruges zum Nachteil der RWM besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens i.S. von § 74c Abs. 1 S. 1 GVG erforderlich sein.

4.

Soweit für die Angeschuldigten Ansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz in Betracht kommen könnten, hatte der Senat hierüber nicht zu befinden. Die hierüber nach § 8 Abs. 1 StrEG zu treffende Entscheidung ist ggf. im nachträglichen Beschlussverfahren nachzuholen.

Darüber hinaus wird auch der Fortbestand der Arrestanordnungen des Amtsgerichts Celle vom 23.01.2018 gegen die Angeschuldigten A. M. E. H. und A. A. E. H. (vgl. VAA Bl. 6 ff.) zu überprüfen sein. Auch die hierzu zu treffende Entscheidung war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Senat.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, 2 und 4 StPO. Angesichts des geringfügigen Obsiegens der Staatsanwaltschaft hat es der Senat als nicht unbillig angesehen, die Staatskasse mit den gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie den hierbei entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten zu belasten.