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§ 14 RFinStV - Umfang der Finanzausgleichsmasse

Bibliographie

Titel
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
Amtliche Abkürzung
RFinStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620140000000

(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt zum 1. Januar 2001 1,9 vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens. Der Vom-Hundert-Satz bezieht sich auf das jeweilige Jahres-Nettogebührenaufkommen der ARD und vermindert sich jährlich zum 1. Januar eines Jahres jeweils um 0,18 Prozentpunkte und beträgt ab dem 1. Januar 2006 1,0 vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens des jeweiligen Jahres. Hinsichtlich der übrigen Verpflichtungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gelten die zwischen diesen getroffenen Vereinbarungen vom 22. November 1999.

(2) Aus der Finanzausgleichsmasse erhält der Sender Freies Berlin im Jahre 2001 5,62419 Mio. Euro zuzüglich einer prozentualen Steigerung in Höhe der prozentualen Steigerung des Nettogebührenaufkommens zum 1. Januar 2001 infolge der Gebührenanpassung. Der Betrag reduziert sich ab dem Jahr 2002 jährlich entsprechend der Regelung nach Absatz 1. Der jeweils verbleibende Betrag aus der Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 53,76 vom Hundert zu 46,24 vom Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt.

(3) Die Finanzausgleichsmasse nach Absatz 1 und die Zuwendungen nach Absatz 2 sind späteren Änderungen der Rundfunkgebühr im gleichen Verhältnis anzupassen.