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  • ab 01.01.1997 (aktuelle Fassung)

§ 15 RFinStV - Vereinbarung der Rundfunkanstalten

Bibliographie

Titel
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
Amtliche Abkürzung
RFinStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620140000000

Im Rahmen der vorstehenden Grundsätze wird der Finanzausgleich von den in § 13 genannten Rundfunkanstalten im Einzelnen vereinbart. Rundfunkanstalten, die nicht in die Finanzausgleichsmasse gemäß § 14 Abs. 1 einzahlen, sind dabei lediglich an der Aufbringung der Finanzierungsbeträge für die Gemeinschaftsaufgaben zu beteiligen; diese Beteiligungen sind bei der Vereinbarung der Zuwendungsbeträge zu berücksichtigen.