§ 3 NLVO-Pol - Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (NLVO-Pol)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO-Pol
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) § 16 NLVO findet keine Anwendung.
(2) 1In das Beamtenverhältnis auf Widerruf kann in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2Hat eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen, so erhöht sich die Höchstaltersgrenze nach Satz 1 um drei Jahre.
(3) 1Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber können in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Hat eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung um eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe vor Vollendung des 35. Lebensjahres abgesehen, so erhöht sich die Höchstaltersgrenze nach Satz 1 um drei Jahre.
(4) Hat eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber die Höchstaltersgrenze überschritten, so ist eine Einstellung abweichend von den Absätzen 2 und 3 möglich, wenn sie oder er
- 1.
an dem Tag, an dem der Antrag auf Einstellung gestellt wird, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt oder
- 2.
eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter ist und innerhalb eines Jahres nach der Entlassung wieder eingestellt wird.
(5) 1Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einzelfall zulassen, dass
- 1.
abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber eingestellt wird, die oder der das 32., aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat, und
- 2.
abweichend von Absatz 3 Satz 1 eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber eingestellt wird, die oder der das 35., aber noch nicht das 38. Lebensjahr vollendet hat,
wenn an der Einstellung ein dienstliches Interesse besteht. 2Besteht an der Einstellung einer Laufbahnbewerberin oder eines Laufbahnbewerbers ein erhebliches dienstliches Interesse, so kann das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle die Einstellung unabhängig vom Alter zulassen.